ImmoCompact - Deutsche Immobilienmesse 2017
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ein eindeutiges Provisionsverlangen des<br />
Maklers enthält, liegt darin das Angebot<br />
auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses<br />
Angebot nimmt der Kaufinteressent<br />
beispielsweise dann an, wenn er vom<br />
Makler weitere Unterlagen wünscht oder<br />
um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins<br />
bittet. Der Abschluss des<br />
Maklervertrages erfolgt in einem derartigen<br />
Fall nicht erst dann, wenn der<br />
Kaufinteressent die Unterlagen erhält<br />
oder den Besichtigungstermin mit dem<br />
Makler wahrnimmt, sondern mit der<br />
Kontaktaufnahme des Interessenten mit<br />
dem Makler.<br />
Achtung: Widerrufsrecht<br />
Ist die Übersendung des Exposés per<br />
E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent<br />
den Besichtigungstermin fernmündlich<br />
vereinbart, ist der Maklervertrag<br />
unter ausschließlicher Verwendung von<br />
Fernkommunikationsmitteln zustande<br />
gekommen. Gleiches gilt, wenn der<br />
Immobilienmakler auf einer Online-<br />
Plattform die Immobilie bewirbt und<br />
der Kontakt auf elektronischem oder<br />
telefonischem Weg hergestellt wird. Dann ist der Maklervertrag<br />
ebenso unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln<br />
zustande gekommen. Für auf diese Weise geschlossene Makler -<br />
verträge besteht seit dem 13.06.2014 ein gesetzliches Widerrufsrecht<br />
von 12 Monaten plus 14 Tagen, das sich bei Belehrung<br />
über das Widerrufsrecht auf 14 Tage verkürzt. Es gibt Rechtsprechungen,<br />
die dem Verbraucher auch ein Widerrufsrecht<br />
für vor dem 13.06.2014 abgeschlossene Maklerverträge einräumen.<br />
Für diese Maklerverträge erlischt das Widerrufsrecht<br />
mit Ablauf des 27.06.2015, sofern der Makler den Verbraucher<br />
über das Widerrufsrecht nicht belehrt haben sollte.<br />
Fazit:<br />
1. Ja, ein Maklervertrag kann auch per E-Mail zustande kommen.<br />
Den Nachweis hat der Makler zu erbringen. Wichtig ist<br />
dabei, dass der Makler zum Ausdruck bringt, dass er als<br />
Makler handelt und im Erfolgsfalle eine Provision begehrt<br />
(siehe Fall Boateng in München). Ein schriftlicher Vertrag<br />
bringt den Makler auf die sicherere Seite.<br />
2. Nahezu alle Maklerverträge kommen unter Verwendung<br />
von Fernabsatzmitteln zustande oder sie werden außerhalb<br />
der Geschäftsräume geschlossen. Daher sollte ein Makler<br />
stets die Widerrufsbelehrung nachweisbar dem anderen<br />
Vertragspartner aushändigen. Andernfalls läuft er Gefahr,<br />
trotz erfolgreich vermittelter Immobilie seinen Provisionsanspruch<br />
zu verlieren.<br />
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