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ImmoCompact - Deutsche Immobilienmesse 2017

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ein eindeutiges Provisionsverlangen des<br />

Maklers enthält, liegt darin das Angebot<br />

auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses<br />

Angebot nimmt der Kaufinteressent<br />

beispielsweise dann an, wenn er vom<br />

Makler weitere Unterlagen wünscht oder<br />

um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins<br />

bittet. Der Abschluss des<br />

Maklervertrages erfolgt in einem derartigen<br />

Fall nicht erst dann, wenn der<br />

Kaufinteressent die Unterlagen erhält<br />

oder den Besichtigungstermin mit dem<br />

Makler wahrnimmt, sondern mit der<br />

Kontaktaufnahme des Interessenten mit<br />

dem Makler.<br />

Achtung: Widerrufsrecht<br />

Ist die Übersendung des Exposés per<br />

E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent<br />

den Besichtigungstermin fernmündlich<br />

vereinbart, ist der Maklervertrag<br />

unter ausschließlicher Verwendung von<br />

Fernkommunikationsmitteln zustande<br />

gekommen. Gleiches gilt, wenn der<br />

Immobilienmakler auf einer Online-<br />

Plattform die Immobilie bewirbt und<br />

der Kontakt auf elektronischem oder<br />

telefonischem Weg hergestellt wird. Dann ist der Maklervertrag<br />

ebenso unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln<br />

zustande gekommen. Für auf diese Weise geschlossene Makler -<br />

verträge besteht seit dem 13.06.2014 ein gesetzliches Widerrufsrecht<br />

von 12 Monaten plus 14 Tagen, das sich bei Belehrung<br />

über das Widerrufsrecht auf 14 Tage verkürzt. Es gibt Rechtsprechungen,<br />

die dem Verbraucher auch ein Widerrufsrecht<br />

für vor dem 13.06.2014 abgeschlossene Maklerverträge einräumen.<br />

Für diese Maklerverträge erlischt das Widerrufsrecht<br />

mit Ablauf des 27.06.2015, sofern der Makler den Verbraucher<br />

über das Widerrufsrecht nicht belehrt haben sollte.<br />

Fazit:<br />

1. Ja, ein Maklervertrag kann auch per E-Mail zustande kommen.<br />

Den Nachweis hat der Makler zu erbringen. Wichtig ist<br />

dabei, dass der Makler zum Ausdruck bringt, dass er als<br />

Makler handelt und im Erfolgsfalle eine Provision begehrt<br />

(siehe Fall Boateng in München). Ein schriftlicher Vertrag<br />

bringt den Makler auf die sicherere Seite.<br />

2. Nahezu alle Maklerverträge kommen unter Verwendung<br />

von Fernabsatzmitteln zustande oder sie werden außerhalb<br />

der Geschäftsräume geschlossen. Daher sollte ein Makler<br />

stets die Widerrufsbelehrung nachweisbar dem anderen<br />

Vertragspartner aushändigen. Andernfalls läuft er Gefahr,<br />

trotz erfolgreich vermittelter Immobilie seinen Provisionsanspruch<br />

zu verlieren.<br />

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