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Download - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und ...

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Ausgangslage<br />

Nachdem die Qualitätsdebatte durch die veränderten Fassungen des § 93 BSHG (neu: § 75<br />

SGB XII) bereits Einzug in die Soziale Arbeit gehalten hatte, hat das Qualitätsthema mit der<br />

Neufassung der Finanzierungsregelungen in den §§ 77, 78 a-g SGB VIII auch den gesetzli-<br />

chen Rahmen der <strong>Jugend</strong>hilfe erreicht. Der Gesetzgeber fordert nun <strong>für</strong> die stationäre <strong>und</strong><br />

teilstationäre <strong>Jugend</strong>hilfe, dass neben einer Leistungsvereinbarung <strong>und</strong> einer Entgeltverein-<br />

barung auch eine Vereinbarung über die Qualitätsentwicklung in einer Einrichtung abge-<br />

schlossen wird. Nach Merchel wird im Gegensatz zum BSHG / SGB XII hier größerer Wert<br />

auf dialogische Prozesse der Qualitätsentwicklung gelegt. Somit dominiere im SGB VIII der<br />

fachlich-entwickelnde Impuls eindeutig gegenüber einem administrativ-kontrollierenden Motiv<br />

(vgl. Merchel 2000a: 247).<br />

Einen weiteren fachlichen Bezugspunkt stellt die aktuelle Debatte um Verwaltungsmoderni-<br />

sierung dar. Durch die Einführung des „Neuen Steuerungsmodells“ werden öffentliche Träger<br />

<strong>und</strong> Einrichtungen zunehmend angehalten, sich sowohl über die Definition konkreter Leis-<br />

tungen <strong>und</strong> deren Qualität zu legitimieren als auch im Rahmen von „Kontrakten“ Transpa-<br />

renz über das Verhältnis von zu erwartenden Leistungen zu aufzuwendenden Ressourcen<br />

zu schaffen. Moderne Verwaltungen steuern demnach nicht mehr primär über die Vergabe<br />

von Ressourcen an Einrichtungen (input), sondern über die Definition der bei den Adressa-<br />

ten ankommenden Leistung (output) (vgl. Merchel 2002a: 613, 2000b: 37).<br />

In § 78 SGB VIII werden zunächst die Träger der stationären <strong>und</strong> teilstationären Angebote<br />

der Erziehungshilfen verpflichtet, mit den öffentlichen Trägern entsprechende Vereinbarun-<br />

gen abzuschließen. Bei Regelungen in den Rahmenvereinbarungen auf Landesebene kön-<br />

nen jedoch auch mit den Trägern der ambulanten <strong>Jugend</strong>hilfen Leistungsvereinbarungen<br />

gemäß § 78 SGB VIII abgeschlossen werden. Zusätzlich zu diesen rechtlichen Regelungen<br />

lässt sich bereits heute im ambulanten Bereich ein Paradigmenwechsel feststellen. Nach<br />

einer ersten Phase der Erprobung <strong>und</strong> Umsetzung von Qualitätsentwicklungsvereinbarungen<br />

im stationären <strong>und</strong> teilstationären Bereich dehnt sich die Qualitätsdebatte <strong>und</strong> der Druck in<br />

Richtung Qualitätsentwicklungsvereinbarungen auf das Gesamtfeld der Erziehungshilfe bzw.<br />

auf andere Arbeitsfelder des <strong>Jugend</strong>- <strong>und</strong> Sozialbereichs aus (vgl. Merchel 2000a: 248).<br />

Im Sinne der obigen Erläuterungen kann im Bereich der Beratungsstellenarbeit – im Unter-<br />

schied zu den stationären <strong>und</strong> teilstationären Angeboten der Hilfen zur Erziehung – bisher<br />

nur begrenzt auf erprobte Instrumente <strong>und</strong> Modelle zurückgegriffen werden. Dies liegt nicht<br />

zuletzt darin begründet, dass der Gesetzgeber den Verfahrensmodus der Aushandlung in<br />

den Mittelpunkt gestellt hat. Somit werden neue Anforderungen an öffentliche Träger <strong>und</strong><br />

Träger der Freien Wohlfahrtspflege gestellt, die in der konkreten Situation häufig zu Verunsi-<br />

cherungen führen: Auf der Einstellungsebene erfordert dies eine positive Bereitschaft zur<br />

offensiven Auseinandersetzung mit dem Qualitätsthema <strong>und</strong> beiderseitige Bereitschaft, ei-<br />

nen offenen Diskurs über Qualitätskriterien <strong>und</strong> über eine daran ausgerichtete Bewertung<br />

des erreichten Qualitätsstandards der Arbeit einzugehen; auf der sachlichen Ebene müssen<br />

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