Download - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und ...
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stellt werden, wenn der theoretische Finanzierungsanteil ermittelt werden konnte, der der<br />
öffentlichen Einrichtung zugestanden hätte, wenn es sich um einen Träger der Freien Wohl-<br />
fahrtspflege handeln würde.<br />
Noch komplexer wurde die Regelung <strong>für</strong> den Bereich EB/EFL. Dort mussten die konsiliari-<br />
schen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter in das System eingearbeitet werden. Zusätzlich<br />
mussten Merkmale <strong>für</strong> drei Leistungsgruppen innerhalb der Leistungen zu EB/EFL gef<strong>und</strong>en<br />
werden, die eine Vergleichbarkeit zuließen.<br />
Insgesamt erwies sich <strong>für</strong> alle drei Beratungsbereiche die Suche nach finanzierungsrelevan-<br />
ten Bewertungen <strong>für</strong> den leistungsabhängigen Anteil der Finanzierung als Problem. Es<br />
mussten hierbei Kriterien gef<strong>und</strong>en werden, die vergleichbar, relevant <strong>und</strong> bezifferbar waren.<br />
Aber auch die Ausprägungen wurden kontrovers diskutiert. Dabei wurden drei bis fünf Aus-<br />
prägungen gef<strong>und</strong>en, in die sich die Merkmale aufgliedern ließen. Beispielsweise <strong>für</strong> das<br />
Merkmal „Anteil der Beratungsfälle, in denen ein gemeinsames Beratungsziel vereinbart <strong>und</strong><br />
bei Bedarf angepasst wurde“ aus dem Bereich der Lebensberatung nach § 8 BSHG (neu:<br />
§ 11 SGB XII): Hier wurden die Ausprägungen „bis zu 10 % der Fälle“, „in 10-30 % der Fälle“<br />
<strong>und</strong> „in mehr als 30 % der Fälle“ gewählt. Dabei wurde in erster Linie auf die Erfahrungen der<br />
Träger zurückgegriffen.<br />
Die Beratungsstellenkennzahl als übergeordnetes Vergleichsmerkmal der „Größe“ der Bera-<br />
tungseinrichtung bedurfte auch einer intensiven Beratung. Dabei war zu diskutieren, welche<br />
Daten zugr<strong>und</strong>e gelegt wurden <strong>und</strong> wie diese zu bewerten seien. Im Bereich EB/EFL bei-<br />
spielsweise wurde sich auf die Anzahl der durchgeführten Beratungstakte geeinigt. Da<strong>für</strong><br />
musste beschlossen werden, welchen Umfang ein Beratungstakt hat, in welchen Situationen<br />
ein Beratungstakt überhaupt berechnet werden darf <strong>und</strong> wie der Beratungstakt im Verhältnis<br />
zu übergeordneten Leistungen steht. Auch wurden <strong>und</strong> werden von den Einrichtungen in<br />
unterschiedlichem Ausmaß Beratungsleistungen <strong>für</strong> Ratsuchende aus dem Landkreis Mainz-<br />
Bingen erbracht. In den Finanzierungsvereinbarungen musste somit eine Regelung gefun-<br />
den werden, wie eine Abgrenzung zu Leistungen stattfinden könne, die im Auftrag von ande-<br />
ren öffentlichen Trägern erbracht werden. Für die Träger war diese Differenzierung zumin-<br />
dest zu Beginn der Diskussion um diesen Themenbereich schwer zu akzeptieren. Durch die<br />
weitaus schlechtere Finanzierungsregelung des Landkreises im Gegensatz zur Stadt wurden<br />
die Leistungen <strong>für</strong> den Landkreis durch die Stadt effektiv subventioniert. Diese Situation war<br />
<strong>für</strong> die Kommune verständlicherweise nicht tragbar, <strong>für</strong> die Träger bedeutete dies, in eine<br />
aktive Verhandlung mit dem Kreis einsteigen zu müssen, um die Leistungen weiter aufrecht<br />
erhalten zu können. Für den Beratungsbereich der Wohnungs- <strong>und</strong> Obdachlosen wurde hier-<br />
<strong>für</strong> eine eigene Zugangsregelung <strong>für</strong> den Erhalt von Beratungsleistung gef<strong>und</strong>en. Für die<br />
beiden anderen Beratungsbereiche werden auch zukünftig maximal 10 % Beratungen von<br />
Klientinnen <strong>und</strong> Klienten aus anderen Landkreisen mitfinanziert.<br />
Die Diskussionsprozesse mussten also eine enge Verzahnung mit den Leistungsbeschrei-<br />
bungen aufweisen. Die Festlegung der Leistungsbeschreibungen <strong>und</strong> der Finanzierungsver-<br />
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