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Download - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und ...

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stellt werden, wenn der theoretische Finanzierungsanteil ermittelt werden konnte, der der<br />

öffentlichen Einrichtung zugestanden hätte, wenn es sich um einen Träger der Freien Wohl-<br />

fahrtspflege handeln würde.<br />

Noch komplexer wurde die Regelung <strong>für</strong> den Bereich EB/EFL. Dort mussten die konsiliari-<br />

schen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter in das System eingearbeitet werden. Zusätzlich<br />

mussten Merkmale <strong>für</strong> drei Leistungsgruppen innerhalb der Leistungen zu EB/EFL gef<strong>und</strong>en<br />

werden, die eine Vergleichbarkeit zuließen.<br />

Insgesamt erwies sich <strong>für</strong> alle drei Beratungsbereiche die Suche nach finanzierungsrelevan-<br />

ten Bewertungen <strong>für</strong> den leistungsabhängigen Anteil der Finanzierung als Problem. Es<br />

mussten hierbei Kriterien gef<strong>und</strong>en werden, die vergleichbar, relevant <strong>und</strong> bezifferbar waren.<br />

Aber auch die Ausprägungen wurden kontrovers diskutiert. Dabei wurden drei bis fünf Aus-<br />

prägungen gef<strong>und</strong>en, in die sich die Merkmale aufgliedern ließen. Beispielsweise <strong>für</strong> das<br />

Merkmal „Anteil der Beratungsfälle, in denen ein gemeinsames Beratungsziel vereinbart <strong>und</strong><br />

bei Bedarf angepasst wurde“ aus dem Bereich der Lebensberatung nach § 8 BSHG (neu:<br />

§ 11 SGB XII): Hier wurden die Ausprägungen „bis zu 10 % der Fälle“, „in 10-30 % der Fälle“<br />

<strong>und</strong> „in mehr als 30 % der Fälle“ gewählt. Dabei wurde in erster Linie auf die Erfahrungen der<br />

Träger zurückgegriffen.<br />

Die Beratungsstellenkennzahl als übergeordnetes Vergleichsmerkmal der „Größe“ der Bera-<br />

tungseinrichtung bedurfte auch einer intensiven Beratung. Dabei war zu diskutieren, welche<br />

Daten zugr<strong>und</strong>e gelegt wurden <strong>und</strong> wie diese zu bewerten seien. Im Bereich EB/EFL bei-<br />

spielsweise wurde sich auf die Anzahl der durchgeführten Beratungstakte geeinigt. Da<strong>für</strong><br />

musste beschlossen werden, welchen Umfang ein Beratungstakt hat, in welchen Situationen<br />

ein Beratungstakt überhaupt berechnet werden darf <strong>und</strong> wie der Beratungstakt im Verhältnis<br />

zu übergeordneten Leistungen steht. Auch wurden <strong>und</strong> werden von den Einrichtungen in<br />

unterschiedlichem Ausmaß Beratungsleistungen <strong>für</strong> Ratsuchende aus dem Landkreis Mainz-<br />

Bingen erbracht. In den Finanzierungsvereinbarungen musste somit eine Regelung gefun-<br />

den werden, wie eine Abgrenzung zu Leistungen stattfinden könne, die im Auftrag von ande-<br />

ren öffentlichen Trägern erbracht werden. Für die Träger war diese Differenzierung zumin-<br />

dest zu Beginn der Diskussion um diesen Themenbereich schwer zu akzeptieren. Durch die<br />

weitaus schlechtere Finanzierungsregelung des Landkreises im Gegensatz zur Stadt wurden<br />

die Leistungen <strong>für</strong> den Landkreis durch die Stadt effektiv subventioniert. Diese Situation war<br />

<strong>für</strong> die Kommune verständlicherweise nicht tragbar, <strong>für</strong> die Träger bedeutete dies, in eine<br />

aktive Verhandlung mit dem Kreis einsteigen zu müssen, um die Leistungen weiter aufrecht<br />

erhalten zu können. Für den Beratungsbereich der Wohnungs- <strong>und</strong> Obdachlosen wurde hier-<br />

<strong>für</strong> eine eigene Zugangsregelung <strong>für</strong> den Erhalt von Beratungsleistung gef<strong>und</strong>en. Für die<br />

beiden anderen Beratungsbereiche werden auch zukünftig maximal 10 % Beratungen von<br />

Klientinnen <strong>und</strong> Klienten aus anderen Landkreisen mitfinanziert.<br />

Die Diskussionsprozesse mussten also eine enge Verzahnung mit den Leistungsbeschrei-<br />

bungen aufweisen. Die Festlegung der Leistungsbeschreibungen <strong>und</strong> der Finanzierungsver-<br />

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