Download - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und ...
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le mindestens drei vollzeitäquivalent Beschäftigte vorhalten (dies kann sich also auch auf<br />
mehrere Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse beziehen). Weiterhin wurde festgelegt, dass jede<br />
Beratungsfachkraft zum Gr<strong>und</strong>beruf eine wissenschaftlich oder fachlich anerkannte, auf das<br />
Arbeitsfeld bezogene beraterische, psychotherapeutische oder sozialpädagogische Zusatz-<br />
qualifikation nachweisen soll. Für konsiliarische bzw. nicht fest angestellte Beratungskräfte<br />
wurde eingeführt, derartige Beschäftigungsverhältnisse nur bis zu einer Maximalgrenze von<br />
10 % der festangestellten Personalkosten bei der Finanzierung zu veranschlagen. Entspre-<br />
chend wurde die Finanzierungsvereinbarung ausgestaltet. Auch die Fördergrenze <strong>für</strong> Ver-<br />
waltungsfachkräfte wurde festgelegt, damit einerseits nicht an Verwaltungsfachkräften ge-<br />
spart wird, andererseits keine übermäßige Ausweitung dieses Bereichs erfolgt. Die<br />
Festlegung fördert mindestens eine halbe Stelle pro integrierte Beratungsstelle <strong>und</strong> höchs-<br />
tens 0,33 Stellen pro vollzeitäquivalenter Beratungsfachkraft.<br />
Insgesamt führte die Regelung, dass zukünftig nur noch integrierte Beratungsstellen geför-<br />
dert werden, zu intensiven Diskussionen auf unterschiedlichen Ebenen. In erster Linie war<br />
das Thema Gegenstand der Diskussionen in den Beratungsgruppen. Letztlich wurden dort<br />
auch entsprechende Stellungnahmen eingebracht <strong>und</strong> die Regelungen diskutiert, wie auch<br />
entsprechend fachlich abgeändert. Zudem fanden in direktem Kontakt zwischen Träger <strong>und</strong><br />
Sozialdezernenten entsprechende Treffen statt.<br />
Seitens der Verwaltung wurde im Vorfeld, wie auch im Verlauf der Verhandlungen versucht,<br />
die möglichen Auswirkungen der Regelungen auf die Beratungslandschaft zu antizipieren.<br />
Auch wurden aktiv Träger angesprochen <strong>und</strong> versucht, Trägerverbünde zu fördern <strong>und</strong> damit<br />
einzelne Träger zu integrieren. Für die meisten Träger wurde, insbesondere über die Rege-<br />
lung, dass integrierte Beratungsstellen ihr Personal nicht ausschließlich <strong>für</strong> die Klientel in<br />
Mainz vorhalten müssen (selbst wenn nur der Mainzer Anteil kofinanziert wurde), erreicht,<br />
dass ohne größere Probleme ein Großteil der Träger die Voraussetzung der integrierten Be-<br />
ratungsstellen entweder aus eigener Kraft oder durch Zusammenschlüsse erfüllen konnte.<br />
Für einen Träger jedoch ergab sich trotz aller Bemühungen – auch seitens der Verwaltung –<br />
kein Anschluss an andere Träger. Die dadurch entstandene Situation wurde von kommuna-<br />
ler Seite, <strong>und</strong> von Seiten des Landes bedauert. Diese Entwicklung, <strong>und</strong> damit der Aus-<br />
schluss eines Trägers musste durch die Konzeption der „integrierten Beratungsstellen“ hin-<br />
genommen werden. Eine Neupositionierung dieses Trägers wird aktuell von der Kommune<br />
<strong>und</strong> dem Land Rheinland-Pfalz unterstützt.<br />
Für die nun realisierten integrierten Beratungsstellen bedeutet die Kooperation eine Entwick-<br />
lung <strong>und</strong>/oder Neuaufstellung ihrer Strukturen <strong>und</strong> Prozesse. Da die Verhandlungspartner <strong>für</strong><br />
die Umsetzungen der Leistungen im Rahmen der Leistungsvereinbarungen nun die integrier-<br />
ten Beratungsstellen <strong>und</strong> nicht mehr die Träger sind (außer diese können aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />
Größe selbst eine integrierte Beratungsstelle stellen), müssen diese auch ihre neue Organi-<br />
sationsform entwickeln. Über entsprechende Veränderungen kann im Rahmen dieses Be-<br />
richts noch keine Aussage getroffen werden. Eine Begleitung der organisatorischen Verän-<br />
derungsprozesse ist nicht vorgesehen.<br />
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