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der_Bergische_Unternehmer_0717

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Globale Gewinne müssen<br />

Grösse zeigen<br />

Ende letzten Jahres ist ein Gesetz in<br />

Deutschland gegen Gewinnkürzungen<br />

und Gewinnverlagerungen („Base Erosion<br />

and Profit Shifting“ - BEPS) in Kraft<br />

getreten. Ziel ist es, international tätige<br />

Unternehmen an <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung ihrer<br />

Steuerlast durch Ausnutzung unterschiedlicher<br />

Steuersysteme zu hin<strong>der</strong>n.<br />

Für Unternehmen mit jährlichen Umsätzen<br />

von mehr als 100 Millionen Euro gilt<br />

daher ab dem Jahr 2017 ein beson<strong>der</strong>er<br />

Aufbau <strong>der</strong> zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentation.<br />

Zudem gilt<br />

für inländische Obergesellschaften international<br />

tätiger Konzerne ab einem Konzernumsatz<br />

von mehr als 750 Millionen<br />

Euro eine län<strong>der</strong>bezogene Berichterstattung<br />

für bestimmte Informationen<br />

(„Country-by-Country Reporting“).<br />

Quelle: Treue Merkur<br />

Selbstbehalt ohne<br />

Therapieeffekt<br />

Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden,<br />

dass eine vereinbarte und gezahlte<br />

Selbstbeteiligung an eine private<br />

Krankenkasse keinen Krankenversicherungsbeitrag<br />

darstellt. Das bedeutet,<br />

dass <strong>der</strong> Beitrag steuerlich nur als außergewöhnliche<br />

Belastung zu berücksichtigen<br />

ist, was allerdings häufig ins<br />

Leere geht.<br />

Daher kann es steuerlich günstiger sein,<br />

auf einen Selbstbehalt zu verzichten und<br />

einen höheren Krankenversicherungsbeitrag<br />

zu zahlen. Zudem min<strong>der</strong>n Bonuszahlungen<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse für privat<br />

gezahlte Gesundheitsmaßnahmen<br />

nicht die steuerlich abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.<br />

Quelle: Treue Merkur<br />

Abberufener GmbH-Geschäftsführer<br />

kann keine<br />

Gesellschafterversammlung<br />

einberufen<br />

Nach dem Aktiengesetz (§ 121 Abs. 2<br />

Satz 2 AktG) wird die Hauptversammlung<br />

durch den Vorstand einberufen, <strong>der</strong><br />

darüber mit einfacher Mehrheit beschließt.<br />

Personen, die in das Handelsregister<br />

als Vorstand eingetragen sind,<br />

gelten als hierzu befugt.<br />

Der Bundesgerichtshof lehnt eine entsprechende<br />

Anwendung dieser Vorschrift auf<br />

einen wirksam abberufenen, aber im Handelsregister<br />

noch eingetragenen GmbH-<br />

Geschäftsführer ab. Mit <strong>der</strong> Abberufung<br />

endet automatisch dessen Befugnis zur<br />

Einberufung <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung.<br />

(Urteil des BGH vom 8. November<br />

2016, II ZR 304/15, BB 2017, 207)<br />

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<strong>der</strong> <strong>Bergische</strong> <strong>Unternehmer</strong> 07|17 25

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