Vom Verbot zur Gleichberechtigung - Hirschfeld-Eddy-Stiftung
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Dies betraf zum einen die partnerschaftlichen Möglichkeiten Transsexueller. Der<br />
Gesetzgeber wollte erklärtermaßen nicht nur die gleichgeschlechtliche Ehe verhindern,<br />
sondern bereits deren Anschein. Deshalb bestimmte § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG, dass<br />
eine Vornamensänderung kraft Gesetzes unwirksam wird, wenn die oder der Betroffene<br />
eine Ehe schließt. Das hätte bedeutet, dass die oder der Betroffene wieder die<br />
alten, seinem oder ihrem Geschlechtsempfinden widersprechenden Vornamen führt.<br />
Eine lesbische Mann-<strong>zur</strong>-Frau-Transsexuelle mit Vornamensänderung konnte daher<br />
keine rechtlich abgesicherte Partnerschaft mit einer Frau eingehen. Und eine eingetragene<br />
Lebenspartnerschaft nicht, da es an dem Erfordernis der Gleichgeschlechtlichkeit<br />
fehlte (die Transsexuelle war ja personenstandsrechtlich noch männlichen<br />
Geschlechts). Eine Eheschließung war zwar möglich, hätte aber zum Verlust der weiblichen<br />
Vornamen geführt. Für schwule Frau-zum-Mann-Transsexuelle galt natürlich<br />
das Gleiche: Eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft mit einem Mann war nicht<br />
möglich, jedenfalls nicht unter Aufrechterhaltung der Vornamensänderung.<br />
Diese Gesamtsituation war für gleichgeschlechtlich orientierte Transsexuelle unzumutbar<br />
und wurde vom BVerfG zu Recht als verfassungswidrig beanstandet (Nikolausbeschluss<br />
vom 06.12.2005, Az 1 BvL 3/03). Damit war die homosexuelle Transsexualität<br />
höchstrichterlich anerkannt. Verletzt waren das durch Art. 2 Abs. 1 in<br />
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht und das Recht auf Schutz<br />
der Intimsphäre.<br />
Außerdem sprach das BVerfG deutlich aus, dass jeder Mensch aus dem Grundgesetz<br />
einen Anspruch darauf hat, mit jedem anderen Menschen egal welchen Geschlechts<br />
eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft eingehen zu können. Das BVerfG stellte<br />
klar, dass der Gesetzgeber den Betroffenen jedenfalls die Möglichkeit der Eingehung<br />
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einräumen muss, wenn er schon<br />
nicht die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG streichen und so die Eingehung einer Ehe<br />
unter Aufrechterhaltung der Vornamensänderung ermöglichen wollte.<br />
Gleichzeitig erklärte das BVerfG diese Vorschrift bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen<br />
Neuregelung durch den Gesetzgeber auf dem Wege einer einstweiligen<br />
Anordnung für unanwendbar. Der Gesetzgeber ist bis heute nicht tätig<br />
geworden, sodass Transsexuelle mit Vornamensänderung heiraten können, ohne<br />
ihre neuen Vornamen zu verlieren.