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Vom Verbot zur Gleichberechtigung - Hirschfeld-Eddy-Stiftung

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Dies betraf zum einen die partnerschaftlichen Möglichkeiten Transsexueller. Der<br />

Gesetzgeber wollte erklärtermaßen nicht nur die gleichgeschlechtliche Ehe verhindern,<br />

sondern bereits deren Anschein. Deshalb bestimmte § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG, dass<br />

eine Vornamensänderung kraft Gesetzes unwirksam wird, wenn die oder der Betroffene<br />

eine Ehe schließt. Das hätte bedeutet, dass die oder der Betroffene wieder die<br />

alten, seinem oder ihrem Geschlechtsempfinden widersprechenden Vornamen führt.<br />

Eine lesbische Mann-<strong>zur</strong>-Frau-Transsexuelle mit Vornamensänderung konnte daher<br />

keine rechtlich abgesicherte Partnerschaft mit einer Frau eingehen. Und eine eingetragene<br />

Lebenspartnerschaft nicht, da es an dem Erfordernis der Gleichgeschlechtlichkeit<br />

fehlte (die Transsexuelle war ja personenstandsrechtlich noch männlichen<br />

Geschlechts). Eine Eheschließung war zwar möglich, hätte aber zum Verlust der weiblichen<br />

Vornamen geführt. Für schwule Frau-zum-Mann-Transsexuelle galt natürlich<br />

das Gleiche: Eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft mit einem Mann war nicht<br />

möglich, jedenfalls nicht unter Aufrechterhaltung der Vornamensänderung.<br />

Diese Gesamtsituation war für gleichgeschlechtlich orientierte Transsexuelle unzumutbar<br />

und wurde vom BVerfG zu Recht als verfassungswidrig beanstandet (Nikolausbeschluss<br />

vom 06.12.2005, Az 1 BvL 3/03). Damit war die homosexuelle Transsexualität<br />

höchstrichterlich anerkannt. Verletzt waren das durch Art. 2 Abs. 1 in<br />

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht und das Recht auf Schutz<br />

der Intimsphäre.<br />

Außerdem sprach das BVerfG deutlich aus, dass jeder Mensch aus dem Grundgesetz<br />

einen Anspruch darauf hat, mit jedem anderen Menschen egal welchen Geschlechts<br />

eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft eingehen zu können. Das BVerfG stellte<br />

klar, dass der Gesetzgeber den Betroffenen jedenfalls die Möglichkeit der Eingehung<br />

einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einräumen muss, wenn er schon<br />

nicht die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG streichen und so die Eingehung einer Ehe<br />

unter Aufrechterhaltung der Vornamensänderung ermöglichen wollte.<br />

Gleichzeitig erklärte das BVerfG diese Vorschrift bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen<br />

Neuregelung durch den Gesetzgeber auf dem Wege einer einstweiligen<br />

Anordnung für unanwendbar. Der Gesetzgeber ist bis heute nicht tätig<br />

geworden, sodass Transsexuelle mit Vornamensänderung heiraten können, ohne<br />

ihre neuen Vornamen zu verlieren.

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