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Vom Verbot zur Gleichberechtigung - Hirschfeld-Eddy-Stiftung

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Christine Lüders<br />

02 | Antidiskriminierung –<br />

Rechtsanspruch und Wirklichkeit<br />

Am 18. August 2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft.<br />

Vorausgegangen waren eine jahrelange, außergewöhnlich heftige Kontroverse und<br />

hinhaltender Widerstand der Gegner eines gesetzlichen Diskriminierungsverbotes.<br />

Es brauchte drei Legislaturperioden, zwei unterschiedliche Regierungslager, drei<br />

fehlgeschlagene Anläufe und die Androhung von Strafzahlungen durch die EU-<br />

Kommission, bis die Umsetzung der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien in<br />

deutsches Recht erfolgen konnte. Die Gegner des Gesetzes, vor allem aus wirtschaftsnahen<br />

Kreisen, malten Schreckensszenarien an die Wand: milliardenschwere<br />

Bürokratiekosten, Klagewellen und das Ende der Vertragsfreiheit.<br />

Bürgerrechtsorganisationen, die sich beispielsweise für die Gleichstellung der Geschlechter,<br />

für Integration und für die <strong>Gleichberechtigung</strong> sexueller Minderheiten<br />

einsetzten, verbanden mit der Umsetzung des europäischen Gleichbehandlungsrechts<br />

in Deutschland hohe Erwartungen. Endlich sollte es möglich sein, gegen<br />

Diskriminierungen bei Beschäftigung, Beruf und Alltagsgeschäften vorzugehen, die<br />

bisher hingenommen werden mussten.<br />

Das Gesetz sollte auch eine Grundlage dafür bieten, präventiv gegen Benachteiligung<br />

vorzugehen und diskriminierende Strukturen dauerhaft zu überwinden.<br />

Damit sollte eine Lücke geschlossen werden. Das Grundgesetz verbietet in Art. 3 die<br />

Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache,<br />

der Heimat und Herkunft, des Glaubens oder der religiösen oder politischen<br />

Anschauungen. Im Jahre 1994 wurde dieser Grundgesetzartikel um das Benachteiligungsverbot<br />

von Menschen mit Behinderungen ergänzt.<br />

Diese grundgesetzlichen Benachteiligungsverbote gelten aber in erster Linie für das<br />

Handeln staatlicher Organe gegenüber Bürgerinnen und Bürgern. Auf das Verhältnis<br />

zwischen Privatparteien sind sie nur sehr eingeschränkt anwendbar. Bis zum Inkrafttreten<br />

des AGG gab es daher keine ausreichende gesetzliche Grundlage, um<br />

gegen Diskriminierung in der Arbeitswelt oder beispielsweise bei der Wohnungssuche<br />

und bei Versicherungsgeschäften vorzugehen.<br />

Für Lesben, Schwule und Transgender war die Einführung des AGG von besonderer<br />

Bedeutung, denn 14 Jahre nach Streichung des §175 wurde damit zum ersten Mal<br />

gesetzlich festgeschrieben, dass Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität<br />

einen Gesetzesverstoß darstellt.<br />

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