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Vom Verbot zur Gleichberechtigung - Hirschfeld-Eddy-Stiftung

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02 | Antidiskriminierung – Rechtsanspruch und Wirklichkeit 33<br />

ren Stellenausschreibungen denkbar, in denen es zum Beispiel hieß „Suche junge<br />

Sekretärin“ oder „Suchen Kassiererin, deutsche Muttersprache erwünscht“. Dass<br />

Ausschreibungen heutzutage in der Regel diskriminierungsfrei sind, ist dem Diskriminierungsverbot<br />

im AGG zu verdanken.<br />

Mit ihrem Pilotprojekt „Anonymisierte Bewerbungsverfahren“ setzt die Antidiskriminierungsstelle<br />

selbst Impulse für einen diskriminierungsfreien Zugang zu Beschäftigung.<br />

9 So kann etwa die Angabe des Personenstandes „eingetragene Lebens-<br />

partnerschaft“ bei Bewerbungsverfahren zu Diskriminierungen führen. Bei anonymisierten<br />

Bewerbungsverfahren steht dagegen die Qualifikation der Bewerbenden<br />

im Mittelpunkt. In der ersten Phase der Bewerbung wird auf ein Foto, den Namen,<br />

die Adresse, das Geburtsdatum oder Angaben zum Familienstand verzichtet. Erst<br />

wenn die Entscheidung über die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gefallen<br />

ist, erhalten die Personalverantwortlichen die kompletten Bewerbungsunterlagen.<br />

Die Ergebnisse des Projekts zeigen, dass durch die Anonymisierung tatsächlich gerade<br />

solche Personen, die häufig aufgrund ihrer Herkunft, des Geschlechts etc. benachteiligt<br />

worden sind, die gleichen Chancen auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch<br />

erhalten. Die Anonymisierung von Bewerbungen kann sicherlich keine<br />

gewollten und bewussten Diskriminierungen verhindern. Bewerberinnen und Bewerber,<br />

die Personalern zuerst vielleicht fremd erscheinen und deswegen vielfach<br />

gar nicht erst <strong>zur</strong> Vorstellung eingeladen werden, haben durch dieses Verfahren<br />

aber die Möglichkeit, in einem persönlichen Bewerbungsgespräch zu überzeugen.<br />

Das AGG bietet zudem die Möglichkeit, Benachteiligungen präventiv und pro-aktiv<br />

zu begegnen. Die Rede ist hier unter anderem von sogenannten positiven Maßnahmen,<br />

die in § 5 ausdrücklich erwähnt werden und die Bevorzugung bisher benachteiligter<br />

Gruppen unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich ermöglichen.<br />

So können beispielsweise Frauen bei gleicher Qualifikation aufgrund ein-<br />

zelfallbezogener Quotenregelungen bevorzugt eingestellt werden, wenn sie in der<br />

Belegschaft unterrepräsentiert sind. Es gibt hierzu bereits entsprechende gesetzli-<br />

.............................................................................................................................................................................................................................................................................<br />

5 Baer, Susanne: „Komplizierte Effekte. Zur Wirkung von Recht“. In: Matthias Mahlmann (Hrsg.): Gesellschaft und<br />

Gerechtigkeit, Festschrift für Hubert Rottleuthner. Baden-Baden 1. Aufl. 2011. S. 245ff. | 6 Lehmann, Lukas: „Die Höhe<br />

des finanziellen Ausgleichs nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung<br />

des EuGH“. In: Konstanzer Schriften <strong>zur</strong> Rechtswissenschaft. Bd. 247. Konstanz 1. Aufl. 2010. S. 172. | 7 Vgl. z. B. Art. 15,<br />

S. 2 der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG. | 8 Baer Anm. 5, S. 254. Raasch, Sybille/Rastetter, Daniela (Projektleitung):<br />

Die Anwendung des AGG in der betrieblichen Praxis. Projektbericht Universität Hamburg. März 2009. S. 36<br />

9 Näheres zu dem Projekt findet sich unter www.antidiskriminierungsstelle.de/anonymbewerben

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