Vom Verbot zur Gleichberechtigung - Hirschfeld-Eddy-Stiftung
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Zwar erlaubt das Gesetz dem BVerfG, von einer Begründung abzusehen. Angesichts<br />
der sich hier stellenden verfassungsrechtlichen Fragen (Benachteiligung von Transsexuellen<br />
bei der Einstellung im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG zulässig? Ausdrückliches<br />
<strong>Verbot</strong> der Benachteiligung Behinderter gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) war<br />
dies jedoch mehr als unbefriedigend.<br />
b. Die gesetzliche Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme für eine Epilationsbehandlung<br />
der Barthaare in einem Kosmetikinstitut bei einer Mann-<strong>zur</strong>-Frau-<br />
Transsexuellen ab. Die Klage war in 1. Instanz erfolgreich, da schon der erste Epilationstermin<br />
bei einer Hautärztin zu einer Verletzung führte und es außer dieser Ärztin<br />
keine Hautarztpraxis gab, die bereit war, die Behandlung durchzuführen. Das Sozialgericht<br />
Mannheim berief sich auf eine mit dem Grundrecht der Klägerin auf körperliche<br />
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht vereinbare Versorgungslücke (Urteil<br />
vom 08.05.2008, Az S 9 KR 2777/07).<br />
Aufgrund der Berufung der Krankenkasse hob das Landessozialgericht Baden-Württemberg<br />
dieses Urteil auf. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht<br />
als unzulässig verworfen. Auch hier war das BVerfG nicht bereit, die Verfassungsbeschwerde<br />
<strong>zur</strong> Entscheidung anzunehmen (Beschluss vom 23.08.2011, Az 1<br />
BvR 2359/09).<br />
Vielleicht ist es zu viel verlangt, vom BVerfG die Beseitigung jeglicher Missstände zu<br />
erwarten. Das Problem besteht allerdings darin, dass der Gesetzgeber bislang nur<br />
dann tätig geworden ist, wenn er vom BVerfG einen ausdrücklichen Auftrag erhalten<br />
hat.