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Vom Verbot zur Gleichberechtigung - Hirschfeld-Eddy-Stiftung

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05 | Auf dem Weg <strong>zur</strong> Ehe für gleichgeschlechtliche Paare 83<br />

Inzwischen ist in den meisten westlichen Rechtsordnungen die Frage nicht mehr ob<br />

ggLG eine rechtliche Anerkennung erfahren sollen, sondern vielmehr wie diese<br />

Anerkennung erfolgen soll. Für die Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

(EMRK) hat der Europäische Menschengerichtshof in der Entscheidung<br />

Schalk und Kopf ./. Österreich (Beschwerde Nr. 30141/04, 24.06.2010)<br />

zwar ein Recht auf Eheschließung aufgrund des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessenspielraumes<br />

verneint, gleichzeitig aber sehr deutlich gemacht, dass eine<br />

rechtliche Ungleichbehandlung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften<br />

besonders gewichtiger Rechtfertigungsgründe bedarf (vgl.<br />

Scherpe 2012). Angesichts der internationalen und europäischen Rechtsentwicklung<br />

dürften solche Rechtfertigungsgründe zusehends schwerer zu finden sein –<br />

und damit die grundsätzliche rechtliche Anerkennung ggLG in allen Vertragsstaaten<br />

nur eine Frage der Zeit.<br />

Widerstände und Trennlinien<br />

Dennoch bestehen aber in einigen europäischen Rechtsordnungen, vor allem in<br />

Osteuropa, aber zum Beispiel auch in Griechenland und Italien, erhebliche Widerstände<br />

gegen eine Anerkennung von ggLG, auch wenn die interessanterweise „alten<br />

Trennlinien“ im Familienrecht nicht mehr gelten. Konnte man früher im Familienrecht<br />

in Europa noch eine deutliche Trennung zwischen progressivem Norden<br />

und konservativem Süden feststellen, so gehören heute zum Beispiel Spanien und<br />

Portugal zu denjenigen Ländern, in denen die Ehe für ggLG geöffnet wurde. Ebenso<br />

ist die Trennung nach der überwiegenden Religionszugehörigkeit, also zwischen<br />

vermeintlich progressiven protestantischen Ländern und konservativen katholischen<br />

Ländern, nicht mehr zutreffend – neben Spanien und Portugal bestätigen<br />

das beispielsweise die Entwicklungen in Belgien mit der Ehe für ggLG und Irland mit<br />

der dort jüngst eingeführten civil partnership.<br />

Wenn es überhaupt noch so etwas wie eine Trennlinie in Europa gibt, so verläuft<br />

diese eher zwischen Ost und West, wobei nicht vergessen werden darf, dass zum<br />

Beispiel in Ungarn, Slowenien und der Tschechischen Republik immerhin eine registrierte<br />

Partnerschaft möglich ist und in Kroatien eine Anerkennung von de facto<br />

zusammenlebenden ggLG erfolgt. Außerhalb von Europa ist das Bild ähnlich divers.<br />

In Nord- und Südamerika haben Argentinien und zahlreiche US-Bundesstaaten sowie<br />

Mexico City die gleichgeschlechtliche Ehe zugelassen, in zahlreichen anderen<br />

Ländern bzw. Bundesstaaten der USA, Mexikos und Australiens besteht die Möglichkeit<br />

einer registrierten Partnerschaft. Gleichzeitig haben aber einige Rechtsord-

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