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TB 2016 Band 1_Leseprobe

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die das Domänenbergwerk von Schneeberg in den Gemeinden Ratschings<br />

und Moos in Passeier (Bozen) verwaltet, ist nur für die Fischereizwecke<br />

zur Ableitung der Abwässer der Werksanlage des Ridnauner Tales in den<br />

Ridnauner Bach ermächtigt.“ Die Auflagen damals waren pragmatisch<br />

und nicht sonderlich umweltschonend, aber durchaus gesetzeskonform: 36<br />

In Anbetracht der Feststellung, dass die Klärung des Abwassers (bedingt<br />

durch die Natur der Suspension) schwierig sei und besonderer Bauwerke<br />

bedürfe [Anm.: Absetzbecken], wurde auf deren Errichtung verzichtet.<br />

Stattdessen wurde ein von der A.M.M.I. intern schon 1952 diskutierter<br />

Vorschlag umgesetzt und die Betreiberfirma A.M.M.I. zu einer einmaligen<br />

Aussaat von 15.000 Forellen oder Saiblingen und einer jährlichen Aussaat<br />

von 6.000 Forellen verpflichtet – dies wurde für „zweckmäßiger gehalten“.<br />

Bis zum Jahr 1981 wurden nun jährlich 6.000 Forellen in den Seitenarmen<br />

des Ridnauner Bachs eingesetzt. Mit der effektiven Einstellung der Einleitung<br />

der Abwässer, bedingt durch die Einstellung des Betriebs, wurde die<br />

Betreiberfirma am 17. März 1981 durch das Assessorat für Landwirtschaft<br />

und Forstwesen (Prot. Nr. 459/V/14) von dieser Verpflichtung entbunden.<br />

37 Im Jahr 1980 beliefen sich die Kosten für die Forellen immerhin auf<br />

1.868.960 Lire. 38<br />

Der Kompromiss bezüglich der jährlichen Fischaussaat, durch den die<br />

Erlaubnis zur Einleitung gemäß „Fischereigesetz“ möglich wurde, hielt<br />

bis 1976. Im damals neu erlassenen Gesetz zur Gewässerverschmutzung<br />

(„inquinamento idrico“ Legge 10 maggio 1976, n. 319) wurden genaue Regelungen<br />

getroffen, unter welchen Voraussetzungen Abwässer in Oberflächengewässer<br />

bzw. in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen. Jene<br />

Abwasserproduzenten, die nicht im Besitz einer Genehmigung waren,<br />

mussten diese binnen 120 Tagen anfordern, und jene, die im Besitz einer<br />

Erlaubnis waren, mussten diese erneuern. Für die A.M.M.I. bestand also<br />

unmittelbarer Handlungsbedarf. Laut Gesetz mussten festgelegte Grenzwerte<br />

für definierte Parameter genau eingehalten werden. Konnte dies<br />

nicht erreicht werden, waren die zuständigen Behörden angewiesen (nach<br />

entsprechend definierten Übergangszeiten), die Erlaubnis zu entziehen.<br />

Im Fall des Bergwerks Schneeberg muss davon ausgegangen werden, dass<br />

mit der damaligen Aufbereitungsmethode die Grenzwerte für eine ganze<br />

Palette an Parametern nicht einzuhalten waren.<br />

Relativ zeitnah zum erlassenen Gesetz zur Gewässerverschmutzung<br />

(10. Mai 1976) gibt es ein Schreiben der A.M.M.I. vom 24 Mai 1976 an das<br />

Ufficio Bacini Montani in Bozen, in dem um eine Erlaubnis angesucht<br />

wurde, das abgesetzte und geklärte Wasser aus dem Absetzbecken in den<br />

Ridnauner Bach einzuleiten. Gleichzeitig wird die Überquerung des Rid-<br />

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