TB 2016 Band 1_Leseprobe
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die das Domänenbergwerk von Schneeberg in den Gemeinden Ratschings<br />
und Moos in Passeier (Bozen) verwaltet, ist nur für die Fischereizwecke<br />
zur Ableitung der Abwässer der Werksanlage des Ridnauner Tales in den<br />
Ridnauner Bach ermächtigt.“ Die Auflagen damals waren pragmatisch<br />
und nicht sonderlich umweltschonend, aber durchaus gesetzeskonform: 36<br />
In Anbetracht der Feststellung, dass die Klärung des Abwassers (bedingt<br />
durch die Natur der Suspension) schwierig sei und besonderer Bauwerke<br />
bedürfe [Anm.: Absetzbecken], wurde auf deren Errichtung verzichtet.<br />
Stattdessen wurde ein von der A.M.M.I. intern schon 1952 diskutierter<br />
Vorschlag umgesetzt und die Betreiberfirma A.M.M.I. zu einer einmaligen<br />
Aussaat von 15.000 Forellen oder Saiblingen und einer jährlichen Aussaat<br />
von 6.000 Forellen verpflichtet – dies wurde für „zweckmäßiger gehalten“.<br />
Bis zum Jahr 1981 wurden nun jährlich 6.000 Forellen in den Seitenarmen<br />
des Ridnauner Bachs eingesetzt. Mit der effektiven Einstellung der Einleitung<br />
der Abwässer, bedingt durch die Einstellung des Betriebs, wurde die<br />
Betreiberfirma am 17. März 1981 durch das Assessorat für Landwirtschaft<br />
und Forstwesen (Prot. Nr. 459/V/14) von dieser Verpflichtung entbunden.<br />
37 Im Jahr 1980 beliefen sich die Kosten für die Forellen immerhin auf<br />
1.868.960 Lire. 38<br />
Der Kompromiss bezüglich der jährlichen Fischaussaat, durch den die<br />
Erlaubnis zur Einleitung gemäß „Fischereigesetz“ möglich wurde, hielt<br />
bis 1976. Im damals neu erlassenen Gesetz zur Gewässerverschmutzung<br />
(„inquinamento idrico“ Legge 10 maggio 1976, n. 319) wurden genaue Regelungen<br />
getroffen, unter welchen Voraussetzungen Abwässer in Oberflächengewässer<br />
bzw. in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen. Jene<br />
Abwasserproduzenten, die nicht im Besitz einer Genehmigung waren,<br />
mussten diese binnen 120 Tagen anfordern, und jene, die im Besitz einer<br />
Erlaubnis waren, mussten diese erneuern. Für die A.M.M.I. bestand also<br />
unmittelbarer Handlungsbedarf. Laut Gesetz mussten festgelegte Grenzwerte<br />
für definierte Parameter genau eingehalten werden. Konnte dies<br />
nicht erreicht werden, waren die zuständigen Behörden angewiesen (nach<br />
entsprechend definierten Übergangszeiten), die Erlaubnis zu entziehen.<br />
Im Fall des Bergwerks Schneeberg muss davon ausgegangen werden, dass<br />
mit der damaligen Aufbereitungsmethode die Grenzwerte für eine ganze<br />
Palette an Parametern nicht einzuhalten waren.<br />
Relativ zeitnah zum erlassenen Gesetz zur Gewässerverschmutzung<br />
(10. Mai 1976) gibt es ein Schreiben der A.M.M.I. vom 24 Mai 1976 an das<br />
Ufficio Bacini Montani in Bozen, in dem um eine Erlaubnis angesucht<br />
wurde, das abgesetzte und geklärte Wasser aus dem Absetzbecken in den<br />
Ridnauner Bach einzuleiten. Gleichzeitig wird die Überquerung des Rid-<br />
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