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REGIOBUSINESS - NR. 186 | 2017-11

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November <strong>2017</strong> I Jahrgang 16 I Nr. <strong>186</strong><br />

Firmen & Märkte 19<br />

Maas-Töchtern steht Abbau bevor<br />

Baustoffhandel profitabel – Die drei weiteren Gesellschaften werden in der Regelinsolvenz restrukturiert.<br />

VON MELANIE BOUJENOUI<br />

Das Unternehmen hat Tradition<br />

Für ihre vier zentralen Unternehmen<br />

– Maas Baustoffe,<br />

Maas Profile, Bemo Systems<br />

und Maas Holding – hatte die mittelständische<br />

Gruppe am 29. August<br />

dieses Jahres Antrag auf Insolvenz<br />

gestellt. Jetzt gibt es neue Regelungen<br />

für die Sanierung: Maas<br />

Profile und Bemo Systems werden<br />

im Regelinsolvenzverfahren neu<br />

strukturiert.<br />

Maas Baustoffe ist davon nicht betroffen,<br />

hier geht es planmäßig<br />

weiter. „Der Baustoffhandel<br />

musste bedingt durch die Insolvenz<br />

der Gruppe ein Eigenverwaltungsverfahren<br />

anmelden. Das Unternehmen<br />

arbeitet profitabel.<br />

Das Verfahren hat keinen Einfluss<br />

auf die Märkte und wir merken,<br />

dass die Kunden weiter zu uns stehen“,<br />

erklärt Geschäftsleiter Stefan<br />

Dowiasch. Dieser bleibt in der<br />

Unternehmensleitung zusammen<br />

mit Dirk Eichelbaum, der als Sanierungsgeschäftsführer<br />

die Leitung<br />

ergänzt.<br />

Alle zehn Baustoffmärkte werden<br />

zu den gewohnten Öffnungszeiten<br />

und mit unverändertem Sortiment<br />

fortgeführt. Damit wird sich für<br />

Mitarbeiter und Kunden auch während<br />

des eröffneten Verfahrens<br />

erst einmal nichts ändern. Der<br />

Stuttgarter Fachanwalt Michael<br />

Pluta bleibt Sachwalter für Maas<br />

Baustoffe: „Wir wollen eine Investorenlösung<br />

erzielen. Der vorläufige<br />

Gläubigerausschuss hat in der<br />

vergangenen Woche grünes Licht<br />

für einen Investorenprozess gegeben.“<br />

Es seien bereits verschiedene<br />

Gespräche am laufen. Anders<br />

sieht die Lage bei den Maas-<br />

Im Jahr 1948 wurde es von Walter Maas als Fuhrunternehmen für<br />

Sand- und Schüttgüter gegründet. 1992 übernahm Reinhard<br />

Maas als alleiniger Gesellschafter die Firma und im Jahr 2000 den<br />

Stehfalzhersteller Bemo aus Reutlingen. Damit wurden die Weichen<br />

gestellt, für das internationale Geschäft mit Partnerfirmen.<br />

Dennoch geriet die Maas-Gruppe in eine finanzielle Schieflage.<br />

Töchtern aus: Für die Dachprofilproduktion,<br />

den Dachkonstrukteur<br />

Bemo sowie die operativ<br />

nicht tätige Holding, wurde Pluta<br />

vom Amtsgericht Heilbronn als Insolvenzverwalter<br />

im Regelinsolvenzverfahren<br />

bestellt.<br />

Handel: Die Hauptniederlassung in Ilshofen-Eckartshausen wird in Eigenverwaltung saniert.<br />

ANPASSUNGEN Das erklärte<br />

Ziel sei es Lösungen für die Fortführung<br />

der Unternehmen zu finden<br />

und möglichst viele Arbeitsplätze<br />

zu erhalten. Während der<br />

aktuellen Prüfungsphase seien<br />

noch keine konkreten Entscheidungen<br />

gefallen.<br />

Sicher sei aber, dass der Fokus<br />

bei Profile und Bemo auf die Umsetzung<br />

lukrativer Aufträge gelegt<br />

werden soll. Das bezieht sich vor<br />

allem darauf, dass es mit der Wirtschaftlichkeit<br />

bei den Aufträgen<br />

wahrscheinlich nicht immer<br />

passte. Denn trotz Vorzeigeprojekten<br />

wie „The Squaire“ am Frankfurter<br />

Flughafen und Referenzen<br />

in allen Klimazonen der Welt, wie<br />

zum Beispiel Velodrom und Center<br />

Court in Griechenland, Wie-<br />

Wu-Ying Center in Taiwan, New<br />

Doha International Airport in Katar,<br />

Dubai Flower Center oder Petrobas<br />

in Brasilien, war die<br />

Gruppe in finanzielle Nöte geraten.<br />

Als weitere Sanierungsmaßnahmen<br />

stünden „die Straffung<br />

des Produktportfolios und die Optimierung<br />

des Produktkonzepts“<br />

an.<br />

PERSONALABBAU Übersetzt<br />

bedeutet das: Kürzungen in der Angebotspalette,<br />

der Produktion<br />

und schlussendlich auch bei der<br />

Mitarbeiterzahl. Wie viele Arbeitsplätze<br />

im Zuge der Anpassungen<br />

tatsächlich abgebaut werden, ist<br />

noch nicht klar. „Unser Team<br />

wird die Restrukturierung umsetzen.<br />

Maas Profile und Bemo Systems<br />

Engineering haben Zukunftschancen“,<br />

verkündet Pluta.<br />

Zu seinem Sanierungsteam gehören<br />

Betriebswirt Reinhard<br />

Wünsch, Diplomkauffrau Martina<br />

Hengartner sowie Sanierungsmanager<br />

Helmuth Rauscher. Derzeit<br />

sind 251 Mitarbeiter bei den beiden<br />

Gesellschaften beschäftigt.<br />

Insgesamt arbeiten 370 Mitarbeiter<br />

bei der Gruppe, davon <strong>11</strong>9 im<br />

Baustoffhandel. Auch hier laufen<br />

die Gespräche. Bei dem Unwetter<br />

im Jagst- und Kochertal vor einem<br />

Jahr, ging die Maas-Baustoffe Filiale<br />

in der Gaisbacher Straße 29,<br />

in Künzelsau buchstäblich unter.<br />

Das war sicher nicht der Auslöser<br />

für die Abwertsbewegung der<br />

Maas-Kette, passt aber zur Stimmung.<br />

Allerdings ist die Filiale wieder<br />

vollkommen hergestellt.<br />

www.maasbaustoffe.de<br />

www.maasprofile.de<br />

www.bemo.com<br />

Foto: Maas<br />

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RECHTS-TIPP<br />

Neues Baurecht ab 2018<br />

Durchgreifende Änderungen im Bau- und Architektenrecht<br />

Mit Wirkung zum 01.01.2018 tritt das<br />

„Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts<br />

und zur Änderung der kaufrechtlichen<br />

Mängelhaftung“ in Kraft und<br />

führt unter anderem zu durchgreifenden<br />

Änderungen im Bau- und Architektenrecht.<br />

❚ Die gesetzliche Neuregelung umfasst<br />

knapp 50 Paragraphen. Teilweise werden<br />

die bereits bestehenden Regelungen nur<br />

modifiziert, teilweise schafft das Gesetz<br />

eine völlig neue Rechtslage, auf die<br />

sich die Beteiligten ab dem 01.01.2018<br />

zwingend einstellen müssen. Es wird<br />

daher für all diejenigen, die mit Bauund<br />

Architektenrecht zu tun haben, aber<br />

auch für alle, die mit Baustoffen handeln,<br />

unumgänglich sein, sich mit den Neuregelungen<br />

auseinanderzusetzen, um rechtliche<br />

Nachteile zu vermeiden. Ein Schwerpunkt<br />

der Gesetzesinitiative ist es auch,<br />

die Rechte der Verbraucher zu schützen.<br />

Daher wird es insbesondere bei Bauverträgen,<br />

die mit Verbrauchern im Sinne<br />

des Gesetzes geschlossen werden, erhebliche<br />

Veränderungen geben, auf welche<br />

entsprechend zu reagieren ist. Einmal<br />

abgesehen davon, dass der ganz<br />

überwiegende Teil der Neureglungen<br />

zwingend sein wird, wenn ein Verbraucher<br />

als Vertragspartner eines Unternehmens<br />

oder eines Baustoffhändlers<br />

involviert ist, führt die Gesetzesänderung<br />

insbesondere auch für mittelständische<br />

Unternehmen, und zwar teilweise zwingend,<br />

zu nicht unerheblichem zusätzlichen<br />

Aufwand bei der Abwicklung von<br />

Bauverträgen.<br />

Die Neuregelungen, die allerdings nur für<br />

diejenigen Verträge gelten, die ab dem<br />

01.01.2018 neu geschlossen werden (sie<br />

gelten also nicht, wenn der Vertrag noch<br />

vor dem 01.01.2018 geschlossen wurde,<br />

aber möglicherweise erst nach diesem<br />

Stichtag abgewickelt wird) sehen stichpunktartig<br />

folgende Regelungen vor:<br />

1.) Erstmalig wird im BGB für den Auftraggeber<br />

einer Bauleistung das Recht vorgesehen,<br />

dem Werkunternehmer Änderungsanordnungen<br />

zu erteilen, die für<br />

diesen auch verbindlich sind. Dieses<br />

Recht des Bestellers korrespondiert<br />

dann mit entsprechenden Vergütungsanpassungsansprüchen<br />

des Werkunternehmers.<br />

2.) In der Hoffnung, dass sich Streitigkeiten<br />

über solche zusätzlichen und geänderten<br />

Leistungen künftig schneller<br />

klären lassen, sieht die Gesetzeslage<br />

erstmals die Durchführung eines Eilverfahrens,<br />

namentlich die Beantragung<br />

einer einstweiligen Verfügung bei Streitigkeiten<br />

über das Anordnungsrecht<br />

des Auftraggebers vor, für die künftig<br />

immer unabhängig vom Streitwert die<br />

Landgerichte zuständig sein werden.<br />

3.) Ebenfalls in der Hoffnung, Baustreitigkeiten<br />

künftig einzudämmen, sieht das<br />

neue Gesetz Regelungen zur fiktiven<br />

Abnahme und zur Zustandsfeststellung<br />

von Bauleistungen vor, wenn der Auftraggeber<br />

die Abnahme der Leistung<br />

wegen tatsächlich vorhandener oder<br />

möglicherweise nur vorgeschobener<br />

Mängelbehauptungen verweigert. Hier<br />

mussten die Parteien bislang auf richterliche<br />

Rechtsfortbildung zurückgreifen.<br />

4.) Eine echte Neuerung stellen die gesetzlichen<br />

Regelungen zu den Inhalten von<br />

Architekten- und Ingenieurverträgen<br />

und Bauträgerverträgen dar. Selbiges<br />

gilt für gesonderte Regelungen, wenn<br />

der Auftraggeber eines Bauvorhabens<br />

ein Verbraucher ist (Verbraucherbauvertrag).<br />

In letztgenanntem Fall ergeben<br />

sich für den Werkunternehmer<br />

teilweise in erheblichem Umfang neue<br />

Dokumentations- und Aufklärungsverpflichtungen.<br />

Hinzu kommt, dass ein<br />

Verbraucher künftig ein erleichtertes<br />

Recht zum Widerruf eines Bauvertrages<br />

hat.<br />

5.) Um der teilweise schleppenden Zahlungsmoral<br />

der Auftraggeber von Bauvorhaben<br />

entgegenzuwirken, sieht das<br />

Gesetz schließlich verschiedene Neuregelungen<br />

für Abschlags- und Schlusszahlungen<br />

vor.<br />

6.) Während in der Vergangenheit schon<br />

immer das Recht der Kündigung aus<br />

einem wichtigen Grund gegeben war<br />

und sich der Kern der juristischen Auseinandersetzung<br />

darauf konzentrierte,<br />

wann ein solches Recht denn bestehen<br />

kann, sieht das Gesetz nun erstmalig<br />

eine Normierung der Voraussetzungen<br />

vor, wann eine Kündigung aus wichtigem<br />

Grund zwischen den Parteien<br />

eines Bauvertrages erfolgen kann.<br />

7.) Für die Gerichtspraxis wird es eine<br />

erfreuliche Erleichterung werden, dass<br />

RA Dr. jur. Bernd Kober<br />

Fachanwalt für<br />

Bau- und Architektenrecht<br />

Fachanwalt für<br />

Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

es künftig zwingend an den Landgerichten<br />

für Bau- und Architektenstreitigkeiten<br />

die Zuständigkeit der Baukammer<br />

als Spezialkammer geben<br />

wird. Für die Streitparteien sollte diese<br />

Regelung zu einer Verfahrensverkürzung<br />

sowie zu einer höheren Qualität<br />

gerichtlicher Entscheidungen führen.<br />

Die neuen Regelungen sind das Ergebnis<br />

langjähriger und teilweise heftig geführter<br />

Diskussionen während der Vorbereitung<br />

der Gesetzesentwürfe und des Gesetzgebungsverfahrens.<br />

Die Baurechtspraxis wird<br />

zeigen, ob die Zweifler der Reform Recht<br />

haben werden, dass nämlich die Neuregelungen<br />

faktisch zu keiner durchgreifenden<br />

Veränderung und insbesondere Vereinfachung<br />

von Baustreitigkeiten führen werden.<br />

Wie bereits eingangs erwähnt, werden<br />

alle Beteiligten des Bauwesens sowie<br />

diejenigen, die mit Baustoffen handeln, die<br />

neue Gesetzeslage berücksichtigen müssen.<br />

Ansonsten können teilweise gravierend<br />

einschneidende Konsequenzen drohen.<br />

Wird etwa ein Verbraucher bei<br />

Abschluss eines Bauvertrages über das<br />

ihm zustehende Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß<br />

belehrt, besteht die Gefahr,<br />

dass der Bauherr dieses Widerrufsrecht zu<br />

einem sehr späten Zeitpunkt ausübt, ohne<br />

dass dem Werkunternehmer trotz aller von<br />

ihm bislang im Zusammenhang mit diesem<br />

Vertrag erbrachten Aufwendungen<br />

und Bemühungen ein Erstattungsanspruch<br />

gegenüber dem Verbraucher zusteht.<br />

Rathausgasse 3 · 97877 Wertheim<br />

Telefon 09342 / 92 55-0<br />

Fax 09342 / 92 55-80<br />

info.wth@reinhart-kober.de<br />

www.reinhart-kober.de

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