FACHKRÄFTEMANGEL REDUZIEREN| w.news 03.2018
03.2018 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: Fachkräftemangel reduzieren • Advertorial B4B Themenmagazin
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<strong>03.2018</strong> B4B THEMENMAGAZIN<br />
RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER<br />
BAG: DURCHFÜHRUNG EINES BETRIEBLICHEN EINGLIEDE-<br />
RUNGSMANAGEMENTS NICHT ERFORDERLICH<br />
Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />
nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht erforderlich, um einen Arbeitnehmer<br />
zu versetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Versetzung auch auf dem<br />
Gesundheitszustand des Arbeitnehmers beruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht<br />
entschieden.<br />
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 kehrte<br />
ein Arbeitnehmer nach langer Erkrankung in den Betrieb zurück. Der<br />
Arbeitnehmer wollte wie vor seiner Erkrankung in der Nachtschicht<br />
tätig sein. Die Arbeitgeberin hielt dies angesichts seines Gesundheitszustands<br />
für nicht machbar. Sie befürchtete einen weiteren krankheitsbedingten<br />
Ausfall des Arbeitnehmers und versetzte ihn daher in die<br />
Wechselschicht, da in dieser der Arbeitnehmer leichter ersetzbar sei.<br />
Der Arbeitnehmer hielt dies für unzulässig und klagte auf Einsetzung in<br />
der Nachtschicht.<br />
Während das Arbeitsgericht Pforzheim die Klage abwies, gab ihr das<br />
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg statt. Seiner Auffassung<br />
nach sei die Versetzung des Arbeitnehmers unzulässig gewesen, da<br />
die Arbeitgeberin kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt<br />
hatte. Sie habe daher bei der Ausübung ihres Weisungsrechts<br />
die Grenzen des billigen Ermessens überschritten. Gegen diese Entscheidung<br />
legte die Arbeitgeberin Revision ein.<br />
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin<br />
und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Zwar<br />
sei die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, ein betriebliches Eingliederungsmanagement<br />
gemäß § 82 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Jedoch<br />
führe das Unterlassen nicht dazu, dass die Ausübung des Weisungsrechts<br />
durch den Arbeitgeber, die auch auf den Gesundheitszustand<br />
des Arbeitnehmers gestützt werden, bereits deswegen unwirksam sei.<br />
Das Gesetz sehe im Fall der Unterlassung des betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />
keine Rechtsfolgen vor. Zudem handele es sich<br />
nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.<br />
Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall an das Landesarbeitsgericht<br />
zurück. Dieses muss nunmehr prüfen, ob die Versetzung billigem<br />
© AntonMatyukha – depositphotos.com<br />
Ermessen entsprach. Dabei muss es auf Anweisung des Bundesarbeitsgerichts<br />
berücksichtigen, dass es gesicherten arbeitswissenschaftlichen<br />
Erkenntnissen entspreche, dass Nachtarbeit grundsätzlich<br />
für jeden Menschen schädlich sei und negative Auswirkungen habe.<br />
Zudem habe es den Vortrag der Arbeitgeberin zur einfacheren Ersetzbarkeit<br />
des Arbeitnehmers in der Normalschicht überprüfen müssen.<br />
www.kostenlose-urteile.de<br />
Steuer-Tipp<br />
Ausfall einer privaten Kapitalforderung ist ein Kapitalverlust<br />
1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre<br />
führt nach Einführung der Abgeltungssteuer 2009 zu einem steuerlich anzuerkennenden<br />
Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.<br />
2. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine<br />
weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das<br />
Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.<br />
Kanzlei Dr. Thomas Kegel<br />
Fichtestraße 13<br />
74074 Heilbronn<br />
Tel. 07131 7853-0<br />
Fax 07131 7853-90<br />
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