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FACHKRÄFTEMANGEL REDUZIEREN| w.news 03.2018

03.2018 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: Fachkräftemangel reduzieren • Advertorial B4B Themenmagazin

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<strong>03.2018</strong> B4B THEMENMAGAZIN<br />

RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER<br />

BAG: DURCHFÜHRUNG EINES BETRIEBLICHEN EINGLIEDE-<br />

RUNGSMANAGEMENTS NICHT ERFORDERLICH<br />

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />

nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht erforderlich, um einen Arbeitnehmer<br />

zu versetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Versetzung auch auf dem<br />

Gesundheitszustand des Arbeitnehmers beruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht<br />

entschieden.<br />

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 kehrte<br />

ein Arbeitnehmer nach langer Erkrankung in den Betrieb zurück. Der<br />

Arbeitnehmer wollte wie vor seiner Erkrankung in der Nachtschicht<br />

tätig sein. Die Arbeitgeberin hielt dies angesichts seines Gesundheitszustands<br />

für nicht machbar. Sie befürchtete einen weiteren krankheitsbedingten<br />

Ausfall des Arbeitnehmers und versetzte ihn daher in die<br />

Wechselschicht, da in dieser der Arbeitnehmer leichter ersetzbar sei.<br />

Der Arbeitnehmer hielt dies für unzulässig und klagte auf Einsetzung in<br />

der Nachtschicht.<br />

Während das Arbeitsgericht Pforzheim die Klage abwies, gab ihr das<br />

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg statt. Seiner Auffassung<br />

nach sei die Versetzung des Arbeitnehmers unzulässig gewesen, da<br />

die Arbeitgeberin kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt<br />

hatte. Sie habe daher bei der Ausübung ihres Weisungsrechts<br />

die Grenzen des billigen Ermessens überschritten. Gegen diese Entscheidung<br />

legte die Arbeitgeberin Revision ein.<br />

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin<br />

und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Zwar<br />

sei die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, ein betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

gemäß § 82 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Jedoch<br />

führe das Unterlassen nicht dazu, dass die Ausübung des Weisungsrechts<br />

durch den Arbeitgeber, die auch auf den Gesundheitszustand<br />

des Arbeitnehmers gestützt werden, bereits deswegen unwirksam sei.<br />

Das Gesetz sehe im Fall der Unterlassung des betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />

keine Rechtsfolgen vor. Zudem handele es sich<br />

nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.<br />

Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall an das Landesarbeitsgericht<br />

zurück. Dieses muss nunmehr prüfen, ob die Versetzung billigem<br />

© AntonMatyukha – depositphotos.com<br />

Ermessen entsprach. Dabei muss es auf Anweisung des Bundesarbeitsgerichts<br />

berücksichtigen, dass es gesicherten arbeitswissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen entspreche, dass Nachtarbeit grundsätzlich<br />

für jeden Menschen schädlich sei und negative Auswirkungen habe.<br />

Zudem habe es den Vortrag der Arbeitgeberin zur einfacheren Ersetzbarkeit<br />

des Arbeitnehmers in der Normalschicht überprüfen müssen.<br />

www.kostenlose-urteile.de<br />

Steuer-Tipp<br />

Ausfall einer privaten Kapitalforderung ist ein Kapitalverlust<br />

1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre<br />

führt nach Einführung der Abgeltungssteuer 2009 zu einem steuerlich anzuerkennenden<br />

Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.<br />

2. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine<br />

weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das<br />

Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.<br />

Kanzlei Dr. Thomas Kegel<br />

Fichtestraße 13<br />

74074 Heilbronn<br />

Tel. 07131 7853-0<br />

Fax 07131 7853-90<br />

info@kanzlei-kegel.de<br />

www.drkegel.de<br />

22 www.b4b-themenmagazin.de Advertorial

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