Deutscher Gießereitag 2009 - VDG
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SATZUNG<br />
§ 13<br />
Auflösung des Vereins<br />
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn es nicht mehr<br />
möglich erscheint, seine Zwecke zu erfüllen. Die Auflösung<br />
kann nur durch eine dazu eingerufene Mitgliederversammlung<br />
beschlossen werden, bei der die Hälfte der Mitglieder<br />
anwesend sein muss und wobei drei Viertel der anwesenden<br />
Stimmberechtigten ihre Zustimmung dazu erteilen müssen.<br />
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das vorhandene<br />
Vereinsvermögen dem „Stifterverband für die Deutsche<br />
Wissenschaft“ zu, der es für Forschungszwecke der<br />
Gießerei-Industrie verwenden muss.<br />
Änderungen der Satzung, die die Verwendung des Vereinsvermögens<br />
betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.<br />
§ 14<br />
Übergangsregelung<br />
Bis zum Ende der Wahlperiode 01.07.2008 – 30.06.2011<br />
des Vorstandes gelten die §§ 5 und 7 in ihrer Fassung vom<br />
19.07.1997:<br />
§ 5 Organe des Vereins<br />
Die Mitgliederversammlung<br />
Der Vorstand:<br />
a) der Präsident und seine beiden Stellvertreter (Vize-<br />
Präsidenten);<br />
b) der Vorstand;<br />
c) das Präsidium.<br />
Die Angelegenheiten des Vereins werden weiterhin besorgt<br />
durch:<br />
die Landesgruppen;<br />
die Fachgruppen, Fachausschüsse und Arbeitskreise;<br />
die Rechnungsprüfer;<br />
die Hauptgeschäftsstelle.<br />
Die Tätigkeit in den Ämtern (Hauptgeschäftsstelle ausgenommen)<br />
ist ehrenamtlich. Ausgaben, die in der Ausübung<br />
des Amtes erwachsen, können vom Verein erstattet werden.<br />
§ 7 Präsident, Stellvertreter, Vorstand und Präsidium<br />
Der Vorstand besteht aus bis zu 35 Mitgliedern. Ihm gehören<br />
an:<br />
> der Präsident und seine zwei Stellvertreter (Vize-Präsidenten),<br />
die durch die Mitgliederversammlung auf<br />
die Dauer von drei Jahren gewählt werden; Wiederwahl<br />
ist zulässig;<br />
> die Landesgruppenvorsitzenden; sie werden von den stellvertretenden<br />
Landesgruppenvorsitzenden vertreten;<br />
> die Vertreter der Fachsparten; sie können durch Stellvertreter<br />
vertreten werden;<br />
> der Vorsitzende des Forschungsbeirates;<br />
> je zwei Vorstandsmitglieder als Delegierte der Wirtschaftsverbände<br />
der Gießerei-Industrie;<br />
> Vertreter der Wissenschaft, die auf Vorschlag des Präsidenten<br />
durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer<br />
von drei Jahren gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig;<br />
22 <strong>VDG</strong> aktuell 01|10<br />
> weitere Mitglieder, die auf Vorschlag des Präsidenten<br />
durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei<br />
Jahren gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig.<br />
Der Vorstand führt die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen<br />
aus und unterbreitet Vorschläge zur Förderung<br />
der Vereinsarbeit.<br />
Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />
Mündliche Abstimmung ist die Regel; es kann auch schriftliche<br />
Abstimmung über Anträge und Anregungen erfolgen.<br />
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte<br />
der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist.<br />
Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche<br />
Vollmacht auf ein anwesendes Vorstandsmitglied übertragen.<br />
Auf Wunsch von mindestens fünf seiner Mitglieder muss eine<br />
Sitzung des Vorstandes einberufen werden.<br />
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen die zu ihrer Kenntnis<br />
gelangenden fachlichen Mitteilungen vertraulicher Art ohne<br />
das ausdrückliche Einverständnis des Urhebers nicht zur<br />
Erlangung persönlicher Vorteile verwenden. Sie unterliegen<br />
der Schweigepflicht über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden<br />
Angelegenheiten und bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit<br />
an diese Schweigepflicht gebunden.<br />
Zur Erledigung dringender Vereinsaufgaben bestellt der Präsident<br />
aus dem Vorstand ein Präsidium. Das Präsidium<br />
besteht aus<br />
a) dem Präsidenten des Vereins;<br />
b) seinen beiden Stellvertretern (Vize-Präsidenten);<br />
c) bis zu zehn weiteren Mitgliedern, wobei die Fachsparten<br />
des Eisen- und Stahlgusses, des NE-Metallgusses, der<br />
Fertigungstechnik sowie des Betriebs- und Bildungswesens<br />
zu berücksichtigen sind.<br />
Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident<br />
oder einer seiner Stellvertreter kann gemeinsam mit<br />
einem weiteren Mitglied des Präsidiums den Verein gerichtlich<br />
und außergerichtlich vertreten.<br />
Das Präsidium leitet den Verein im Einklang mit der Satzung<br />
nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien. Unter anderem<br />
obliegen ihm:<br />
a) Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit diese nicht<br />
zur Zuständigkeit der Hauptgeschäftsführung gehören;<br />
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen<br />
des Vorstandes;<br />
c) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers sowie der<br />
Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;<br />
d) die Erteilung der erforderlichen Weisungen an die<br />
Geschäftsführung.<br />
Dipl.-Wirtsch.-Ing. Dr.-Ing.<br />
H.-D. Honsel Gotthard Wolf<br />
Präsident/Versammlungsleiter Hauptgeschäftsführer/Protokollführer