Jagdverpachtung - Tiroler Jägerverband
Jagdverpachtung - Tiroler Jägerverband
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Vielfach werden von Jagdausübungsberechtigten von der<br />
Behörde festgesetzte Abschußpläne zum einen deswegen<br />
bekämpft, weil diese abweichend vom Antrag der Jagdausübungsberechtigten<br />
Abschüsse bestimmter Wildarten, sei es<br />
nach Zahl, Geschlecht oder Altersklassen, festsetzen. Zum<br />
anderen werden Rechtsmittel von Jagdausübungsberechtigten<br />
gegen verhängte Strafen zufolge Nichterfüllung des genehmigten<br />
oder festgesetzten Abschußplanes ergriffen.<br />
Gegenständlich sollen dazu einige wenige Probleme aufgezeigt<br />
werden, die im Zusammenhang mit Abschußplänen<br />
stehen.<br />
Im achten Abschnitt des geltenden <strong>Tiroler</strong> Jagdgesetzes werden<br />
besondere jagdwirtschaftliche Vorschriften aufgeführt,<br />
worunter auch Vorschriften über den Abschußplan enthalten<br />
sind (§ 37).<br />
Den Bestimmungen über Abschußplan und der Planung<br />
hierzu kommen im Hinblick auf die Bedeutung der Landeskultur<br />
und des zentralen Begriffes eines angemessenen<br />
Wildstandes immense Bedeutung zu. Aus § 37 Abs. 2 TJG<br />
ergibt sich, daß Grundlage für jeden Abschußplan - hier soll<br />
nur für Schalenwild gesprochen werden - in erster Linie der<br />
tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet, sowie für den<br />
Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages<br />
nach § 18 Abs. 1 lit c ist, der durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
zu genehmigenden Abschuß so gehalten<br />
werden soll, daß er unter Bedachtnahme auf die Lage<br />
und Größe des Jagdgebietes, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse,<br />
auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes<br />
Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem<br />
Wild und auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft<br />
zulässige Höhe erreicht bzw. behält, aber nicht überschreitet.<br />
Wie hoch nun die Wilddichte sein soll, um im Sinne dieser<br />
Rechtsvorschriften als ideal, d. h. als wünschenswert, weil<br />
alle Interessen, die zu berücksichtigen sind, gleichermaßen<br />
entsprechend angesehen werden können, ist zweifelsfrei eine<br />
regionale Gegebenheit berücksichtigende Frage, die erforderlichenfalls<br />
unter Beiziehung jagd-, land- und forstwirtschaftlicher<br />
Sachverständiger beantwortet werden muß.<br />
Für die verläßliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes<br />
sind wohl in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden,<br />
gewissenhaften und flächenübergreifenden durchgeführten<br />
Wildzählungen maßgebend, wie der Verwaltungsgerichtshof<br />
mehrfach in seinen Entscheidungen begründet hat.<br />
Der Abschußplan wird in der Regel auf Grund eines unter<br />
Verwendung der vorgeschriebenen Formulare entsprechenden<br />
Antrages von der zuständigen Behörde genehmigt.<br />
Es darf hierzu bemerkt werden, daß das Fehlen der Unterschrift<br />
des Hegemeisters im Abschußplanformular keinen,<br />
die Antragslegitimation betreffenden Mangel darstellt und<br />
berechtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung des Antrages.<br />
1/2001 JAGD IN TIROL 11<br />
➜<br />
Abschussplanerfüllung<br />
§<br />
Rechtsecke<br />
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat - also zwingend - dem<br />
beantragten Abschußplan die Genehmigung zu erteilen,<br />
wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach § 37 Abs. 2<br />
leg. cit. angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.<br />
Sie hat jedoch den Abschußplan von Amts wegen festzusetzen,<br />
wenn unter anderem durch den vom Jagdausübungsberechtigten<br />
vorgelegten Abschußplan die Erhaltung oder Herstellung<br />
des nach § 37 Abs. 2 TJG angemessenen Wildstandes<br />
nicht gewährleistet ist (§ 37 Abs. 8 lit b). Eine solche Entscheidung<br />
hat die Behörde jedoch zu begründen.<br />
Es mag manchem Jagdausübungsberechtigten als Unrecht<br />
vorkommen, wenn in einem Nachbarrevier eine größenmäßige<br />
höhere oder geringere Abschußziffer als für sein Revier<br />
bewilligt oder festgesetzt wurde. Grundsätzlich ist dazu<br />
festzustellen, daß darauf für den Jagdausübungsberechtigten,<br />
der sich deswegen zu unrecht behandelt fühlt, kein Rechtsanspruch<br />
abgeleitet werden kann. Maßgeblich für eine (scheinbare)<br />
unterschiedliche Behandlung ist nach den sachlichen<br />
Voraussetzungen zu bewerten.<br />
In einem Revier hat der Rotwildbestand in den letzten Jahren<br />
um 50 % zugenommen und zu einer Verschlechterung<br />
des Waldzustandes geführt. Im gegenständlichen Revier selbst<br />
sind zwar keine gravierenden Wildschäden aufgetreten.<br />
Wohl aber hat sich im weiten Bereich die Verschlechterung<br />
des Waldzustandes insbesondere der Verjüngungssituation gegenüber<br />
den Vorjahren verschlechtert, während gleichzeitig<br />
der Rotwildbestand zugenommen hat. Im Wissen um den<br />
ausgedehnten Lebensraum des Rotwildes, das ursächlich für<br />
die Waldschäden war, hat die Behörde im Interesse der Landeskultur<br />
die entsprechende Abschußzahl für Rotwild bestimmt.<br />
Daß der verstärkte Abschuß des einäsenden Rotwildes<br />
im gegenständlichen Revier auch im benachbarten Jagdgebiet<br />
zu einer Reduktion des Rotwildes führen muß, ist zur<br />
Erreichung eines der Interessen der Landeskultur angemessenen<br />
Wildstandes notwendig und entspricht der vom Gesetzgeber<br />
gewollten Ziele (§ 37 Abs. 2 leg. cit.).<br />
Ob ein beantragter Abschußplan mit einem Abschußrahmen,<br />
nämlich mit einer Ober- und Untergrenze zweckmäßig,<br />
zielstrebig oder gar regional notwendig ist, kann und soll hier<br />
nicht behandelt werden. Gegenständlich ist zufolge der derzeitigen<br />
Rechtslage festzustellen, daß bei einer Festsetzung des<br />
Abschußplanes die Festlegung eines Rahmens mit einer Unter-<br />
und Obergrenze, innerhalb dessen die Abschüsse zu erfüllen<br />
wären, gesetzwidrig. Nach der eindeutigen Bestimmung<br />
des § 37 Abs. 3 lit d TJG ist die im Abschußplan in<br />
Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.<br />
Daß darunter „die . . . Anzahl” jeweils eine bestimmte Zahl<br />
zu verstehen ist, ergibt sich nicht nur nach der wörtlichen<br />
Auslegung dieses Begriffes. Hinzu kommt, daß nach der 2.<br />
DVO im zu verwendenden Formblatt jeweils eine bestimmte<br />
Zahl, nicht aber eine Ober- und Untergrenze an Abschuß<br />
vorsieht. Dr. Franz Obholzer