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Jagdverpachtung - Tiroler Jägerverband

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Vielfach werden von Jagdausübungsberechtigten von der<br />

Behörde festgesetzte Abschußpläne zum einen deswegen<br />

bekämpft, weil diese abweichend vom Antrag der Jagdausübungsberechtigten<br />

Abschüsse bestimmter Wildarten, sei es<br />

nach Zahl, Geschlecht oder Altersklassen, festsetzen. Zum<br />

anderen werden Rechtsmittel von Jagdausübungsberechtigten<br />

gegen verhängte Strafen zufolge Nichterfüllung des genehmigten<br />

oder festgesetzten Abschußplanes ergriffen.<br />

Gegenständlich sollen dazu einige wenige Probleme aufgezeigt<br />

werden, die im Zusammenhang mit Abschußplänen<br />

stehen.<br />

Im achten Abschnitt des geltenden <strong>Tiroler</strong> Jagdgesetzes werden<br />

besondere jagdwirtschaftliche Vorschriften aufgeführt,<br />

worunter auch Vorschriften über den Abschußplan enthalten<br />

sind (§ 37).<br />

Den Bestimmungen über Abschußplan und der Planung<br />

hierzu kommen im Hinblick auf die Bedeutung der Landeskultur<br />

und des zentralen Begriffes eines angemessenen<br />

Wildstandes immense Bedeutung zu. Aus § 37 Abs. 2 TJG<br />

ergibt sich, daß Grundlage für jeden Abschußplan - hier soll<br />

nur für Schalenwild gesprochen werden - in erster Linie der<br />

tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet, sowie für den<br />

Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages<br />

nach § 18 Abs. 1 lit c ist, der durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

zu genehmigenden Abschuß so gehalten<br />

werden soll, daß er unter Bedachtnahme auf die Lage<br />

und Größe des Jagdgebietes, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse,<br />

auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes<br />

Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem<br />

Wild und auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft<br />

zulässige Höhe erreicht bzw. behält, aber nicht überschreitet.<br />

Wie hoch nun die Wilddichte sein soll, um im Sinne dieser<br />

Rechtsvorschriften als ideal, d. h. als wünschenswert, weil<br />

alle Interessen, die zu berücksichtigen sind, gleichermaßen<br />

entsprechend angesehen werden können, ist zweifelsfrei eine<br />

regionale Gegebenheit berücksichtigende Frage, die erforderlichenfalls<br />

unter Beiziehung jagd-, land- und forstwirtschaftlicher<br />

Sachverständiger beantwortet werden muß.<br />

Für die verläßliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes<br />

sind wohl in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden,<br />

gewissenhaften und flächenübergreifenden durchgeführten<br />

Wildzählungen maßgebend, wie der Verwaltungsgerichtshof<br />

mehrfach in seinen Entscheidungen begründet hat.<br />

Der Abschußplan wird in der Regel auf Grund eines unter<br />

Verwendung der vorgeschriebenen Formulare entsprechenden<br />

Antrages von der zuständigen Behörde genehmigt.<br />

Es darf hierzu bemerkt werden, daß das Fehlen der Unterschrift<br />

des Hegemeisters im Abschußplanformular keinen,<br />

die Antragslegitimation betreffenden Mangel darstellt und<br />

berechtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung des Antrages.<br />

1/2001 JAGD IN TIROL 11<br />

➜<br />

Abschussplanerfüllung<br />

§<br />

Rechtsecke<br />

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat - also zwingend - dem<br />

beantragten Abschußplan die Genehmigung zu erteilen,<br />

wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach § 37 Abs. 2<br />

leg. cit. angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.<br />

Sie hat jedoch den Abschußplan von Amts wegen festzusetzen,<br />

wenn unter anderem durch den vom Jagdausübungsberechtigten<br />

vorgelegten Abschußplan die Erhaltung oder Herstellung<br />

des nach § 37 Abs. 2 TJG angemessenen Wildstandes<br />

nicht gewährleistet ist (§ 37 Abs. 8 lit b). Eine solche Entscheidung<br />

hat die Behörde jedoch zu begründen.<br />

Es mag manchem Jagdausübungsberechtigten als Unrecht<br />

vorkommen, wenn in einem Nachbarrevier eine größenmäßige<br />

höhere oder geringere Abschußziffer als für sein Revier<br />

bewilligt oder festgesetzt wurde. Grundsätzlich ist dazu<br />

festzustellen, daß darauf für den Jagdausübungsberechtigten,<br />

der sich deswegen zu unrecht behandelt fühlt, kein Rechtsanspruch<br />

abgeleitet werden kann. Maßgeblich für eine (scheinbare)<br />

unterschiedliche Behandlung ist nach den sachlichen<br />

Voraussetzungen zu bewerten.<br />

In einem Revier hat der Rotwildbestand in den letzten Jahren<br />

um 50 % zugenommen und zu einer Verschlechterung<br />

des Waldzustandes geführt. Im gegenständlichen Revier selbst<br />

sind zwar keine gravierenden Wildschäden aufgetreten.<br />

Wohl aber hat sich im weiten Bereich die Verschlechterung<br />

des Waldzustandes insbesondere der Verjüngungssituation gegenüber<br />

den Vorjahren verschlechtert, während gleichzeitig<br />

der Rotwildbestand zugenommen hat. Im Wissen um den<br />

ausgedehnten Lebensraum des Rotwildes, das ursächlich für<br />

die Waldschäden war, hat die Behörde im Interesse der Landeskultur<br />

die entsprechende Abschußzahl für Rotwild bestimmt.<br />

Daß der verstärkte Abschuß des einäsenden Rotwildes<br />

im gegenständlichen Revier auch im benachbarten Jagdgebiet<br />

zu einer Reduktion des Rotwildes führen muß, ist zur<br />

Erreichung eines der Interessen der Landeskultur angemessenen<br />

Wildstandes notwendig und entspricht der vom Gesetzgeber<br />

gewollten Ziele (§ 37 Abs. 2 leg. cit.).<br />

Ob ein beantragter Abschußplan mit einem Abschußrahmen,<br />

nämlich mit einer Ober- und Untergrenze zweckmäßig,<br />

zielstrebig oder gar regional notwendig ist, kann und soll hier<br />

nicht behandelt werden. Gegenständlich ist zufolge der derzeitigen<br />

Rechtslage festzustellen, daß bei einer Festsetzung des<br />

Abschußplanes die Festlegung eines Rahmens mit einer Unter-<br />

und Obergrenze, innerhalb dessen die Abschüsse zu erfüllen<br />

wären, gesetzwidrig. Nach der eindeutigen Bestimmung<br />

des § 37 Abs. 3 lit d TJG ist die im Abschußplan in<br />

Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.<br />

Daß darunter „die . . . Anzahl” jeweils eine bestimmte Zahl<br />

zu verstehen ist, ergibt sich nicht nur nach der wörtlichen<br />

Auslegung dieses Begriffes. Hinzu kommt, daß nach der 2.<br />

DVO im zu verwendenden Formblatt jeweils eine bestimmte<br />

Zahl, nicht aber eine Ober- und Untergrenze an Abschuß<br />

vorsieht. Dr. Franz Obholzer

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