Nürnberg-Katzwang/Worzeldorf/Kornburg - Mai 2018
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Das neue Bauvertragsrecht<br />
Was Bauherren seit dem 01.01.<strong>2018</strong> neu beachten müssen…<br />
(Kiel) Seit dem 01.01.<strong>2018</strong> gilt ein neues Bauvertragsrecht, welches<br />
allerdings nur auf Bauwerkverträge anwendbar ist, die nach diesem Zeitpunkt<br />
geschlossen worden sind. Für alle anderen Verträge gilt bisheriges Recht.<br />
Das neue Bauvertragsrecht bedingt eine Vielzahl von rechtlichen Änderungen.<br />
Erforderlich, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin<br />
für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI<br />
- VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.<br />
mit Sitz in Kiel, wurde die gesetzliche Neuregelung der §§ 631 ff. BGB zum<br />
einen deswegen, weil das bisherige Werkvertragsrecht des BGB die speziellen<br />
sowie sehr komplexen Gegebenheiten am Bau nicht berücksichtigt hatte.<br />
Zum anderen war der Verbraucherschutz im Baubereich bislang nicht im<br />
Gesetz ausdrücklich erwähnt, gleichwohl die wirtschaftlichen Ressourcen<br />
des Verbrauchers durch Mängel oder Verzögerungen am Bau in existentieller<br />
Weise betroffen sein konnten. Mehrkosten, die nicht einkalkuliert waren,<br />
Mängel bedingt durch Fehllieferungen von Material und/oder mangelhafte<br />
Bauausführung, Insolvenzen von Bauunternehmen, können existenzielle<br />
Auswirkungen, nicht nur sozusagen für die „Profis“ am Bau, sondern auch<br />
und gerade für den am Bau beteiligten Verbraucher bedingen. Ein Verbraucher,<br />
der in der Regel allenfalls 1-2 Mal im Leben in Bauvorhaben verwickelt<br />
wird, bedarf insofern eines besonderen gesetzlichen Schutzes.<br />
Durch die ab 01.01.<strong>2018</strong> in Kraft getretenen Regelungen sind nunmehr<br />
erstmals spezielle Normen (§§ 650 i - § 650 n BGB), die eigens den Verbraucherbauvertag<br />
regeln, in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen<br />
worden. Insoweit ist der Verbraucherschutz im Bereich des Verbraucherbauvertrages<br />
nunmehr ausdrücklich gesetzlich normiert.<br />
DAS WICHTIGSTE VORNEWEG:<br />
Von den gesetzlich zwingenden Verbraucherbauvertragsregelungen<br />
zum Schutz des Verbrauchers kann zum Nachteil des Verbrauchers<br />
nicht abgewichen werden. Eine Abweichung zum Nachteil des<br />
Verbrauchers kann durch Individualvereinbarung nur in engen<br />
Grenzen erfolgen.<br />
Die Neuregelungen des Verbraucherbauvertrages im Einzelnen:<br />
1. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Inhaltes der<br />
zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung muss ein Bauvertrag in<br />
Textform geschlossen werden (§ 650 i Abs. 2 BGB).<br />
2. Der Verbraucher erhält ein Widerrufsrecht (§ 650 l S. 1 BGB).<br />
Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt nur zu laufen,<br />
sofern der Unternehmer den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht in<br />
Textform belehrt hat. Die Belehrung muss enthalten:<br />
• den Hinweis auf das Widerrufsrecht;<br />
• den Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer<br />
erfolgt und keiner weiteren Begründung bedarf;<br />
• den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen,<br />
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, gegebenenfalls seine Telefaxnummer<br />
und E-<strong>Mai</strong>l-Adresse;<br />
• den Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur<br />
Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und<br />
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