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Nürnberg-Katzwang/Worzeldorf/Kornburg - Mai 2018

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Das neue Bauvertragsrecht<br />

Was Bauherren seit dem 01.01.<strong>2018</strong> neu beachten müssen…<br />

(Kiel) Seit dem 01.01.<strong>2018</strong> gilt ein neues Bauvertragsrecht, welches<br />

allerdings nur auf Bauwerkverträge anwendbar ist, die nach diesem Zeitpunkt<br />

geschlossen worden sind. Für alle anderen Verträge gilt bisheriges Recht.<br />

Das neue Bauvertragsrecht bedingt eine Vielzahl von rechtlichen Änderungen.<br />

Erforderlich, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin<br />

für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI<br />

- VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.<br />

mit Sitz in Kiel, wurde die gesetzliche Neuregelung der §§ 631 ff. BGB zum<br />

einen deswegen, weil das bisherige Werkvertragsrecht des BGB die speziellen<br />

sowie sehr komplexen Gegebenheiten am Bau nicht berücksichtigt hatte.<br />

Zum anderen war der Verbraucherschutz im Baubereich bislang nicht im<br />

Gesetz ausdrücklich erwähnt, gleichwohl die wirtschaftlichen Ressourcen<br />

des Verbrauchers durch Mängel oder Verzögerungen am Bau in existentieller<br />

Weise betroffen sein konnten. Mehrkosten, die nicht einkalkuliert waren,<br />

Mängel bedingt durch Fehllieferungen von Material und/oder mangelhafte<br />

Bauausführung, Insolvenzen von Bauunternehmen, können existenzielle<br />

Auswirkungen, nicht nur sozusagen für die „Profis“ am Bau, sondern auch<br />

und gerade für den am Bau beteiligten Verbraucher bedingen. Ein Verbraucher,<br />

der in der Regel allenfalls 1-2 Mal im Leben in Bauvorhaben verwickelt<br />

wird, bedarf insofern eines besonderen gesetzlichen Schutzes.<br />

Durch die ab 01.01.<strong>2018</strong> in Kraft getretenen Regelungen sind nunmehr<br />

erstmals spezielle Normen (§§ 650 i - § 650 n BGB), die eigens den Verbraucherbauvertag<br />

regeln, in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen<br />

worden. Insoweit ist der Verbraucherschutz im Bereich des Verbraucherbauvertrages<br />

nunmehr ausdrücklich gesetzlich normiert.<br />

DAS WICHTIGSTE VORNEWEG:<br />

Von den gesetzlich zwingenden Verbraucherbauvertragsregelungen<br />

zum Schutz des Verbrauchers kann zum Nachteil des Verbrauchers<br />

nicht abgewichen werden. Eine Abweichung zum Nachteil des<br />

Verbrauchers kann durch Individualvereinbarung nur in engen<br />

Grenzen erfolgen.<br />

Die Neuregelungen des Verbraucherbauvertrages im Einzelnen:<br />

1. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Inhaltes der<br />

zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung muss ein Bauvertrag in<br />

Textform geschlossen werden (§ 650 i Abs. 2 BGB).<br />

2. Der Verbraucher erhält ein Widerrufsrecht (§ 650 l S. 1 BGB).<br />

Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt nur zu laufen,<br />

sofern der Unternehmer den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht in<br />

Textform belehrt hat. Die Belehrung muss enthalten:<br />

• den Hinweis auf das Widerrufsrecht;<br />

• den Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer<br />

erfolgt und keiner weiteren Begründung bedarf;<br />

• den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen,<br />

gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, gegebenenfalls seine Telefaxnummer<br />

und E-<strong>Mai</strong>l-Adresse;<br />

• den Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur<br />

Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und<br />

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KATZWANG | WORZELDORF | KORNBURG | HERPERSDORF | WEIHERHAUS | PILLENREUTH | GAULNHOFEN • MAI <strong>2018</strong>

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