HANDELSKRIEGE – EINE SCHLECHTE IDEE| w.news 06.2018
06.2018 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: Handelskriege – eine schlechte Idee • IHK-Fachkräftemonitor • Advertorial B4B Themenmagazin
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PR-BEITRAG<br />
die Branche, die Unternehmensgröße, die<br />
Rechtsform und auch der Grad der Automation<br />
und Delegation in der Unternehmensstruktur.<br />
Um die Entscheidungen für Unternehmen<br />
leichter zu machen, hat das Institut<br />
der Wirtschaftsprüfer (IDW) aktuell einen<br />
Praxishinweis erstellt, der die sieben Elemente<br />
eines Steuer-CMS näher beschreibt.<br />
Hier ist auch die Möglichkeit vorgesehen, ein<br />
eingerichtetes Steuer-CMS durch einen Wirtschaftsprüfer<br />
auf Angemessenheit und Wirksamkeit<br />
prüfen zu lassen.<br />
Ehrbare Handlungsabsichten unter Beweis<br />
stellen<br />
Um steuerliche Regelkonformität zu bezeugen,<br />
werden zumindest größere Unternehmen<br />
zukünftig nicht um ein geprüftes Steuer-CMS<br />
herumkommen. Sie sollten es auch<br />
nicht. Denn der BMF-Anwendungserlass<br />
und der IDW-Praxishinweis bieten eine gute<br />
Chance, die eigenen ehrbaren Handlungsabsichten<br />
in Steuer-Fragen unter Beweis zu<br />
stellen. So braucht die Unternehmensführung<br />
bei der nächsten Betriebsprüfung kein<br />
Unbehagen zu verspüren.<br />
AUSFALL <strong>EINE</strong>R PRIVATEN DARLEHENS-<br />
FORDERUNG ALS VERLUST BEI DEN<br />
EINKÜNFTEN AUS KAPITALVERMÖGEN<br />
Mit Einführung der Abgeltungsteuer unterliegen seit 2009<br />
grundsätzlich auch Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung<br />
von Kapitalforderungen der Einkommensbesteuerung. Umstritten<br />
war, ob auch dann eine (verlustrealisierende) Veräußerung anzunehmen<br />
ist, wenn die Forderung eines Darlehensgebers ausfällt,<br />
und damit keine Rückzahlung erfolgt. Die Finanzverwaltung hat<br />
dies abgelehnt. Nun hat der BFH anders entschieden.<br />
Nach Auffassung des BFH führt der endgültige Ausfall einer<br />
Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung<br />
der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden<br />
Verlust. Im Urteilsfall gewährte ein Steuerpflichtige einem Dritten<br />
ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen von 25.000 Euro, welches<br />
nicht mehr zurückbezahlt wurde.<br />
Was den Zeitpunkt der Verlustrealisierung anbelangt, so liegt<br />
ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls allerdings<br />
erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen<br />
mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in<br />
der Regel nicht aus; etwas anderes gilt dann, wenn die Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.<br />
Der BFH hat mit seinem Urteil den Forderungsausfall einer Veräußerung<br />
gleichgestellt. Somit entfällt für den Steuerpflichtigen der<br />
Aufwand, noch schnell einen Käufer finden zu müssen, damit der<br />
Verlust als Veräußerung steuerlich geltend gemacht werden kann.<br />
Das Urteil sollte über den entscheidenden Fall hinaus auch für<br />
entsprechende Verluste aus Aktien (Beteiligungsquote < 1 %)<br />
oder Optionsscheinen gelten. Jedenfalls nach Sinn und Zweck<br />
der Regelung ist ein Grund für eine abweichende Beurteilung<br />
nicht erkennbar. Im Detail ungeklärt ist, ob diese neuen Grundsätze<br />
auch auf Forderungsverzichte und Verluste von Gesellschaftern<br />
aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten. Es<br />
ist zu erwarten, dass auch zu diesem speziellen Thema in der<br />
Zukunft noch weitere Urteile folgen werden.<br />
V.i.S.d.P.: Revisa GmbH & Co. KG.<br />
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Stefan Schwarz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,<br />
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