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Zu Hause würdevoll leben bis zuletzt - Christophorus Hospiz Verein ...

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VORSORGE<br />

mehrere Bevollmächtigte beauftragt, Kontrollbevollmächtigte eingesetzt oder Dritten<br />

Widerrufsrechte übertragen werden sollen), beraten Rechtsanwältinnen und<br />

Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare. Eine notarielle Beurkundung empfiehlt sich,<br />

wenn die Vollmacht zur Verfügung über Grundstücke, wie beispielsweise Kauf oder<br />

Verkauf von Immobilien oder Darlehensaufnahme berechtigen soll. Falls zu befürchten ist,<br />

dass die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung der Vollmacht später<br />

angezweifelt werden könnte (z.B. bei dementiellen Prozessen, akuten psychischen<br />

Störungen oder Einfluss von Bewusstsein störenden Medikamenten), empfiehlt sich bei<br />

komplexen Vermögensfragen in jedem Fall eine notarielle Beurkundung. In anderen<br />

Zweifelsfällen sollte die behandelnde Ärztin oder der Arzt die Geschäftsfähigkeit zum<br />

Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht bestätigen und dokumentieren.<br />

Durch eine umfassende Vollmachtserteilung wird ein gerichtliches Verfahren zur<br />

Einrichtung einer rechtlichen Betreuung in der Regel vermieden. Wenn die Vollmacht nicht<br />

ausdrücklich auch die Entscheidung über eine Unterbringung mit Freiheitsentzug und<br />

bzw. oder risikoreiche ärztliche Eingriffe umfasst, muss bei Bedarf das Gericht eine<br />

rechtliche Betreuung einrichten. Das gilt auch für die Verweigerung <strong>leben</strong>serhaltender<br />

oder -verlängernder Maßnahmen, die medizinisch angezeigt sind.<br />

Aufgabenbereich Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit<br />

Wenn diese Bereiche ausdrücklich in die Vollmacht einbezogen sind, dürfen Bevollmächtigte<br />

Empfehlungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und der Pflegekräfte<br />

folgen oder sie ablehnen, alternativen Heilmethoden zustimmen, sofern sie dem Wohle<br />

der Betroffenen dienen, und dafür notwendige Verträge abschließen. Regelungen aus<br />

einer Patientenverfügung sind durch Bevollmächtigte umzusetzen. Durch die<br />

ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht der in der Vollmacht bezeichneten<br />

Personengruppen ist es Bevollmächtigten möglich, sich detailliert über die Erkrankungen<br />

des alten Menschen zu informieren. Bevollmächtigte benötigen nur dann eine gerichtliche<br />

Genehmigung für Entscheidungen, wenn zwischen ihnen und dem behandelnden Arzt<br />

oder der behandelnden Ärztin kein Einvernehmen darüber besteht, ob die Erteilung oder<br />

die Nichterteilung bzw. der Widerruf der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme dem<br />

Willen des Patienten entspricht (§ 1904 Abs. 4 und 5 BGB).<br />

Aufgabenbereich der geschlossenen Unterbringung und anderer<br />

freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

Eine Unterbringung liegt vor bei einem Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung einer<br />

Fachklinik für Psychiatrie, einer so genannten beschützenden, d.h. geschlossenen<br />

Abteilung eines Alten- und Pflegeheims, in geschlossenen Einrichtungen für geistig<br />

behinderte oder psychisch kranke Menschen. Eine Abteilung mit komplizierten<br />

Schließmechanismen an Türen ist einer geschlossenen Einrichtung gleichzusetzen, wenn<br />

der Mechanismus dazu dienen soll, die Betroffenen am Verlassen der Station zu hindern.<br />

Bevollmächtigte können die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nur dann<br />

beim Betreuungsgericht beantragen, wenn der alte Mensch aufgrund einer psychischen<br />

Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung in seiner freien Willensbildung<br />

eingeschränkt ist und daher die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen kann.<br />

Diese Genehmigung ist erforderlich zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen<br />

Schadens, z.B. bei konkreter und ernster Selbstgefährdung und ermöglicht ärztliche<br />

Untersuchungen und Eingriffe oder eine Heilbehandlung. Bei weniger gewichtigen<br />

Anlässen muss keine Genehmigung beantragt werden.<br />

Die geschlossene Unterbringung in einer Einrichtung von nicht einwilligungsfähigen<br />

Erwachsenen ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Für die<br />

Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen in Einrichtungen gelten die gleichen<br />

rechtlichen Voraussetzungen. Unter freiheitsentziehenden Maßnahmen versteht man z.B.<br />

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