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Trendguide Immobilien Herbst Winter KB 2011/12

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Freizeit Wohnsitz<br />

Ein<br />

Beitrag von Dr. Christian Neumayr | MRICS<br />

<strong>Immobilien</strong>treuhänder und Gerichtssachverständiger<br />

A-6380 St. Johann | Kaiserstraße <strong>12</strong>a<br />

office@immoneu.at | Tel: +43/664/530 73 73 | http://www.immoneu.at<br />

Eines der großen Themen im <strong>Immobilien</strong>bereich sind nach wie vor<br />

die Freizeitwohnsitze. Nur wenige <strong>Immobilien</strong> sind als solche gewidmet,<br />

viele haben seinerzeit die Anmeldemöglichkeit versäumt.<br />

Nun gibt es Hoffnung für diejenigen, welche in der Vergangenheit<br />

übersehen haben, ihre Wohnungen oder Häuser als Freizeitwohnsitz<br />

genehmigen zu lassen, denn der Tiroler Landtag hat eine<br />

Novelle zum Raumordnungsgesetz beschlossen, worin auch die<br />

nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitze geregelt ist.<br />

Das novellierte Gesetz sieht nunmehr vor, dass die die Frist zur Anmeldung<br />

von Freizeitwohnsitzen, die am 31. Dezember 1993 rechtmäßig<br />

bestanden haben, wieder eröffnet wird. Seinerzeit waren solche Freizeitwohnsitze<br />

spätestens bis zum 31. Dezember 1998 anzumelden,<br />

anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat<br />

sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist<br />

eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze<br />

– aus welchen Gründen auch immer - nicht angemeldet<br />

wurde und dadurch die förmliche Genehmigung zur Nutzung als<br />

Freizeitwohnsitz (Freizeitwohnsitzbescheid) verloren haben. Solche<br />

Freizeitwohnsitze können nun letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim<br />

Bürgermeister der betreffenden Gemeinde angemeldet werden, wobei<br />

durch entsprechende Unterlagen oder durch sonstige Mittel nachzuweisen,<br />

dass der Wohnsitz bereits zum 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz<br />

verwendet worden ist. Wenn sich die Wohnung in einem<br />

Gebäude mit mehr als drei Eigentumswohnungen befindet, dessen<br />

Baubewilligung nach dem 31. 09. 1973 erteilt wurde und das nicht als<br />

Sonderfläche Appartementhaus gewidmet ist, müssen zusätzlich alle<br />

Wohnungseigentümer einstimmig zustimmen.<br />

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, hat der Bürgermeister aufgrund<br />

dieser Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob<br />

der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.<br />

Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden<br />

Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen.<br />

Nachdem nun das Anmeldefenster offenbar nochmals weit aufgemacht<br />

wird, ist nach Ablauf der Nachmeldefrist aber möglicherweise damit zu<br />

rechnen, dass die Kontrolle der Verwendung als Freizeitwohnsitz massiv<br />

verschärft wird.<br />

Alle Eigentümer sollen daher genau prüfen, ob ihre Wohnung/ihr Haus<br />

auch tatsächlich mittels Bescheid der betreffenden Gemeinde als Freizeitwohnsitz<br />

gewidmet ist. Über den formellen Ablauf der nachträglichen<br />

Anmeldung und wie streng die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt,<br />

liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Die Tatsache, dass eine<br />

entsprechende Abgabe bezahlt wird (oft unterschiedlich bezeichnet<br />

als Freizeitwohnsitzabgabe, Aufenthaltsabgabe oder Zweitwohnsitzabgabe),<br />

wird für sich aber nicht als korrekter Nachweis ausreichen,<br />

da es sich dabei um verschiedene Gesetzesmaterien handelt!<br />

TRENDGUIDE IMMOBILIEN | KITZBÜHEL<br />

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