Trendguide Immobilien Herbst Winter KB 2011/12
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Freizeit Wohnsitz<br />
Ein<br />
Beitrag von Dr. Christian Neumayr | MRICS<br />
<strong>Immobilien</strong>treuhänder und Gerichtssachverständiger<br />
A-6380 St. Johann | Kaiserstraße <strong>12</strong>a<br />
office@immoneu.at | Tel: +43/664/530 73 73 | http://www.immoneu.at<br />
Eines der großen Themen im <strong>Immobilien</strong>bereich sind nach wie vor<br />
die Freizeitwohnsitze. Nur wenige <strong>Immobilien</strong> sind als solche gewidmet,<br />
viele haben seinerzeit die Anmeldemöglichkeit versäumt.<br />
Nun gibt es Hoffnung für diejenigen, welche in der Vergangenheit<br />
übersehen haben, ihre Wohnungen oder Häuser als Freizeitwohnsitz<br />
genehmigen zu lassen, denn der Tiroler Landtag hat eine<br />
Novelle zum Raumordnungsgesetz beschlossen, worin auch die<br />
nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitze geregelt ist.<br />
Das novellierte Gesetz sieht nunmehr vor, dass die die Frist zur Anmeldung<br />
von Freizeitwohnsitzen, die am 31. Dezember 1993 rechtmäßig<br />
bestanden haben, wieder eröffnet wird. Seinerzeit waren solche Freizeitwohnsitze<br />
spätestens bis zum 31. Dezember 1998 anzumelden,<br />
anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat<br />
sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist<br />
eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze<br />
– aus welchen Gründen auch immer - nicht angemeldet<br />
wurde und dadurch die förmliche Genehmigung zur Nutzung als<br />
Freizeitwohnsitz (Freizeitwohnsitzbescheid) verloren haben. Solche<br />
Freizeitwohnsitze können nun letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim<br />
Bürgermeister der betreffenden Gemeinde angemeldet werden, wobei<br />
durch entsprechende Unterlagen oder durch sonstige Mittel nachzuweisen,<br />
dass der Wohnsitz bereits zum 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz<br />
verwendet worden ist. Wenn sich die Wohnung in einem<br />
Gebäude mit mehr als drei Eigentumswohnungen befindet, dessen<br />
Baubewilligung nach dem 31. 09. 1973 erteilt wurde und das nicht als<br />
Sonderfläche Appartementhaus gewidmet ist, müssen zusätzlich alle<br />
Wohnungseigentümer einstimmig zustimmen.<br />
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, hat der Bürgermeister aufgrund<br />
dieser Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob<br />
der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.<br />
Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden<br />
Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen.<br />
Nachdem nun das Anmeldefenster offenbar nochmals weit aufgemacht<br />
wird, ist nach Ablauf der Nachmeldefrist aber möglicherweise damit zu<br />
rechnen, dass die Kontrolle der Verwendung als Freizeitwohnsitz massiv<br />
verschärft wird.<br />
Alle Eigentümer sollen daher genau prüfen, ob ihre Wohnung/ihr Haus<br />
auch tatsächlich mittels Bescheid der betreffenden Gemeinde als Freizeitwohnsitz<br />
gewidmet ist. Über den formellen Ablauf der nachträglichen<br />
Anmeldung und wie streng die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt,<br />
liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Die Tatsache, dass eine<br />
entsprechende Abgabe bezahlt wird (oft unterschiedlich bezeichnet<br />
als Freizeitwohnsitzabgabe, Aufenthaltsabgabe oder Zweitwohnsitzabgabe),<br />
wird für sich aber nicht als korrekter Nachweis ausreichen,<br />
da es sich dabei um verschiedene Gesetzesmaterien handelt!<br />
TRENDGUIDE IMMOBILIEN | KITZBÜHEL<br />
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