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Elternunterhalt<br />
Wenn Kinder für ihre Eltern<br />
aufkommen müssen<br />
Angesichts der stetig steigenden Lebenserwartung und<br />
oft unzureichender Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung<br />
werden immer mehr Kinder von Sozialämtern<br />
für die Heimkosten ihrer pflegebedürftigen Eltern in<br />
Anspruch genommen. Diese sehen sich dann mit der Frage<br />
konfrontiert, in welcher Höhe sie für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen<br />
Eltern aufkommen müssen, ob sie das eigene<br />
Vermögen oder gar ihr Eigenheim einzusetzen haben und sie<br />
auch Unterhalt schulden, obwohl der Kontakt zu den Eltern<br />
bereits vor vielen Jahren abgebrochen ist.<br />
Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie verpfl ichtet,<br />
einander Unterhalt zu gewähren, so dass auch Kinder für ihre<br />
pflegebedürftigen Eltern in Anspruch genommen werden<br />
können. Wenn sich Eltern nicht mehr selbst versorgen können<br />
und in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen, reichen<br />
meist die eigene Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
nicht aus, um sämtliche Kosten abzudecken. Ist<br />
auch das Vermögen vollständig verbraucht, springen zunächst<br />
die Sozialämter ein und übernehmen die Heimkosten, bevor<br />
Regressansprüche gegen die Kinder geltend gemacht werden.<br />
Die Unterhaltshöhe richtet sich im Wesentlichen nach dem<br />
Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Hierbei werden<br />
vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen<br />
Kindern sowie dem Ehegatten berücksichtigt. Ferner darf der<br />
Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes (eine Art Existenzminimum)<br />
nicht angetastet werden. Bei ledigen Kindern<br />
beträgt dieser monatlich 1.800,00 EUR. Übersteigt das Einkommen<br />
diesen Selbstbehalt, muss der übersteigende Betrag<br />
in hälftiger Höhe für den Unterhalt eingesetzt werden. Unter<br />
Regional.<br />
International.<br />
Erstklassig.<br />
VOELKER ist eine Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern<br />
und Steuerberatern mit Standorten in <strong>Reutlingen</strong>,<br />
Stuttgart und Hechingen. Seit mehr als 40 Jahren bieten wir<br />
höchste Qualität und maßgeschneiderte, praxisnahe Lösungen<br />
in allen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerrechts. Das<br />
renommierte „JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien“ zählt<br />
uns seit vielen Jahren konstant zu den führenden Sozietäten<br />
in Baden-Württemberg. Über das internationale Anwaltsnetzwerk<br />
DIRO verfügen wir über fachlich hochwertige Kontakte<br />
zu deutschsprachigen Kollegen in ganz Europa <strong>–</strong> und das bei<br />
einer ungleich schlankeren und persönlicheren Struktur als<br />
in einer Großkanzlei.<br />
VOELKER & Partner mbB<br />
Am Echazufer 24, D-72764 <strong>Reutlingen</strong><br />
Tel: 07121 9202-0, Fax: 07121 9202-<strong>19</strong><br />
www.voelker-gruppe.com<br />
<strong>Reutlingen</strong> · Stuttgart · Hechingen<br />
Umständen müssen Kinder jedoch unabhängig von ihrem<br />
Einkommen eigenes Vermögen für den Unterhalt einsetzen.<br />
Dabei bleibt aber das selbst genutzte Eigenheim ebenso unangetastet<br />
wie Vermögen, das im angemessenen Rahmen für die<br />
spätere Altersvorsorge aufgebaut wurde.<br />
MATTHIAS BORTH, LL.M.<br />
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht<br />
Geboren <strong>19</strong>73 in Heilbronn, Studium der Rechtswissenschaften<br />
an der Universität Freiburg sowie der Steuer- und<br />
Finanzwissenschaften an der Universität Osnabrück, Referendariat<br />
beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg,<br />
seit 2007 Mitglied bei VOELKER & Partner mbB.<br />
Beratungsfelder: Familienrecht mit Schwerpunkten im<br />
Bereich Scheidung und Scheidungsfolgen (insbesondere<br />
Unterhalt, Zugewinnausgleich, elterliche Sorge sowie<br />
Umgangsrecht), Gestaltung von Eheverträgen, steuerliche<br />
Fragen bei Trennung und Scheidung, Gestaltung und Auseinandersetzung<br />
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.