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Elternunterhalt<br />

Wenn Kinder für ihre Eltern<br />

aufkommen müssen<br />

Angesichts der stetig steigenden Lebenserwartung und<br />

oft unzureichender Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung<br />

werden immer mehr Kinder von Sozialämtern<br />

für die Heimkosten ihrer pflegebedürftigen Eltern in<br />

Anspruch genommen. Diese sehen sich dann mit der Frage<br />

konfrontiert, in welcher Höhe sie für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen<br />

Eltern aufkommen müssen, ob sie das eigene<br />

Vermögen oder gar ihr Eigenheim einzusetzen haben und sie<br />

auch Unterhalt schulden, obwohl der Kontakt zu den Eltern<br />

bereits vor vielen Jahren abgebrochen ist.<br />

Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie verpfl ichtet,<br />

einander Unterhalt zu gewähren, so dass auch Kinder für ihre<br />

pflegebedürftigen Eltern in Anspruch genommen werden<br />

können. Wenn sich Eltern nicht mehr selbst versorgen können<br />

und in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen, reichen<br />

meist die eigene Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

nicht aus, um sämtliche Kosten abzudecken. Ist<br />

auch das Vermögen vollständig verbraucht, springen zunächst<br />

die Sozialämter ein und übernehmen die Heimkosten, bevor<br />

Regressansprüche gegen die Kinder geltend gemacht werden.<br />

Die Unterhaltshöhe richtet sich im Wesentlichen nach dem<br />

Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Hierbei werden<br />

vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen<br />

Kindern sowie dem Ehegatten berücksichtigt. Ferner darf der<br />

Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes (eine Art Existenzminimum)<br />

nicht angetastet werden. Bei ledigen Kindern<br />

beträgt dieser monatlich 1.800,00 EUR. Übersteigt das Einkommen<br />

diesen Selbstbehalt, muss der übersteigende Betrag<br />

in hälftiger Höhe für den Unterhalt eingesetzt werden. Unter<br />

Regional.<br />

International.<br />

Erstklassig.<br />

VOELKER ist eine Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern<br />

und Steuerberatern mit Standorten in <strong>Reutlingen</strong>,<br />

Stuttgart und Hechingen. Seit mehr als 40 Jahren bieten wir<br />

höchste Qualität und maßgeschneiderte, praxisnahe Lösungen<br />

in allen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerrechts. Das<br />

renommierte „JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien“ zählt<br />

uns seit vielen Jahren konstant zu den führenden Sozietäten<br />

in Baden-Württemberg. Über das internationale Anwaltsnetzwerk<br />

DIRO verfügen wir über fachlich hochwertige Kontakte<br />

zu deutschsprachigen Kollegen in ganz Europa <strong>–</strong> und das bei<br />

einer ungleich schlankeren und persönlicheren Struktur als<br />

in einer Großkanzlei.<br />

VOELKER & Partner mbB<br />

Am Echazufer 24, D-72764 <strong>Reutlingen</strong><br />

Tel: 07121 9202-0, Fax: 07121 9202-<strong>19</strong><br />

www.voelker-gruppe.com<br />

<strong>Reutlingen</strong> · Stuttgart · Hechingen<br />

Umständen müssen Kinder jedoch unabhängig von ihrem<br />

Einkommen eigenes Vermögen für den Unterhalt einsetzen.<br />

Dabei bleibt aber das selbst genutzte Eigenheim ebenso unangetastet<br />

wie Vermögen, das im angemessenen Rahmen für die<br />

spätere Altersvorsorge aufgebaut wurde.<br />

MATTHIAS BORTH, LL.M.<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht<br />

Geboren <strong>19</strong>73 in Heilbronn, Studium der Rechtswissenschaften<br />

an der Universität Freiburg sowie der Steuer- und<br />

Finanzwissenschaften an der Universität Osnabrück, Referendariat<br />

beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg,<br />

seit 2007 Mitglied bei VOELKER & Partner mbB.<br />

Beratungsfelder: Familienrecht mit Schwerpunkten im<br />

Bereich Scheidung und Scheidungsfolgen (insbesondere<br />

Unterhalt, Zugewinnausgleich, elterliche Sorge sowie<br />

Umgangsrecht), Gestaltung von Eheverträgen, steuerliche<br />

Fragen bei Trennung und Scheidung, Gestaltung und Auseinandersetzung<br />

der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

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