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RA 05/2019 - Entscheidung des Monats

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer gem. § 444 Alt. 1 BGB nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist erfordert mindestens bedingten Vorsatz. Nach herrschender Meinung liegt sie auch dann vor, wenn der Verkäufer zwar das Vorhandensein des Mangels nicht kennt, aber Angaben über das Fehlen von Mängeln „ins Blaue hinein“ macht, obwohl er weiß, dass er insofern nicht über die notwendigen Informationen verfügt. Um die Arglist nicht in den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit auszudehnen, ist allerdings erforderlich, dass der Verkäufer mit dem Vorhandensein eines Mangels oder der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, wie die Entscheidung des OLG Brandenburg anschaulich zeigt.

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer gem. § 444 Alt. 1 BGB nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist erfordert mindestens bedingten Vorsatz. Nach herrschender Meinung liegt sie auch dann vor, wenn der Verkäufer zwar das Vorhandensein des Mangels nicht kennt, aber Angaben über das Fehlen von Mängeln „ins Blaue hinein“ macht, obwohl er weiß, dass er insofern nicht
über die notwendigen Informationen verfügt. Um die Arglist nicht in den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit auszudehnen, ist allerdings erforderlich, dass der Verkäufer mit dem Vorhandensein eines Mangels oder der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, wie die Entscheidung des OLG Brandenburg anschaulich zeigt.

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<strong>RA</strong> <strong>05</strong>/<strong>2019</strong><br />

Zivilrecht<br />

239<br />

LÖSUNG<br />

A. K gegen B gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB<br />

K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung der Mangelbeseitigungskosten<br />

i.H.v. 26.685 € gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB haben.<br />

I. Wirksamer Kaufvertrag<br />

K und B schlossen am 10.10.2015 einen wirksamen notariellen Kaufvertrag<br />

i.S.d. §§ 433, 311b I BGB über eine Doppelhaushälfte aus dem Jahr 1995/1996.<br />

II. Mangel bei Gefahrübergang<br />

Das Haus müsste bei Gefahrübergang einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB<br />

aufgewiesen haben.<br />

„[25] Die Dachdämmung im Obergeschoss der verkauften Doppelhaushälfte<br />

ist nach den Feststellungen <strong>des</strong> Sachverständigen im selbstständigen<br />

Beweisverfahren, die sich K zu eigen gemacht hat, insoweit<br />

mangelbehaftet, als die erforderliche Dampfsperre Fehlstellen aufweist.“<br />

Dieser Mangel lag auch bereits bei Gefahrübergang, d.h. gem. § 446 S. 1 BGB<br />

bei der Übergabe der Sache vor.<br />

III. Kein Ausschluss<br />

Die Gewährleistungsrechte dürften zudem nicht wirksam ausgeschlossen<br />

worden sein. Die Parteien haben in § 6 <strong>des</strong> Kaufvertrages einen umfassenden<br />

Gewährleistungsausschluss vereinbart. Gem. § 444 Alt. 1 BGB<br />

kann sich der Verkäufer darauf jedoch nicht berufen, soweit er den Mangel<br />

arglistig verschwiegen hat.<br />

„[27] Arglist setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz ausreicht.<br />

Grds. handelt der Verkäufer bedingt vorsätzlich, wenn er „einen Fehler<br />

min<strong>des</strong>tens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und<br />

billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt<br />

und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten<br />

Inhalt geschlossen hätte“. Arglistig handelt danach grds. nicht, wer<br />

gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube<br />

auf Fahrlässigkeit oder sogar Leichtfertigkeit beruhen. Ein bewusstes<br />

Sichverschließen wird der Kenntnis nur dann gleichgestellt, wenn<br />

es um rechtliche Bewertungen von Tatsachen geht. Um eine solche<br />

rechtliche Bewertung, um einen Schluss von bekannten Tatsachen auf eine<br />

bestimmte rechtliche Einordnung, geht es bei der Frage <strong>des</strong> arglistigen<br />

Verschweigens eines Mangels aber nicht. Entscheidend ist nur, ob der<br />

Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände kannte, nicht,<br />

ob er sie auch zutreffend als Fehler im Rechtssinn bewertete. Diese<br />

Kenntnis muss festgestellt werden und kann nicht durch wertende<br />

Überlegungen ersetzt werden.<br />

[28] Zur Arglist ist nicht unbedingt das Wissen erforderlich, dass die<br />

angegebene Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Arglistig kann<br />

vielmehr auch derjenige handeln, der einem anderen versichert,<br />

eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben,<br />

diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat. Bei einer „ins Blaue hinein“<br />

abgegebenen objektiv unrichtigen Erklärung schließt guter Glaube die<br />

Arglist nicht aus, wenn der Handelnde das Fehlen einer zuverlässigen<br />

Aus Platzgründen konnte hier keine<br />

umfassende Argumentation zu<br />

den einzelnen Möglichkeiten eines<br />

Mangels i.S.d. § 434 BGB vorgenommen<br />

werden. Der Schwerpunkt<br />

<strong>des</strong> Falles liegt aber ohnehin beim<br />

rechtsgeschäftlichen Ausschluss<br />

der Haftung und der Frage, ob<br />

ein solcher hier gem. § 444 BGB<br />

unwirksam ist.<br />

Arglist<br />

Der Senat stellt ausführlich die an<br />

eine Arglist und „Aussagen ins Blaue“<br />

zu stellenden Anforderungen dar.<br />

Auf die Kenntnis der Umstände<br />

kommt es an.<br />

Angaben „ins Blaue hinein“<br />

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