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RA 05/2019 - Entscheidung des Monats

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer gem. § 444 Alt. 1 BGB nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist erfordert mindestens bedingten Vorsatz. Nach herrschender Meinung liegt sie auch dann vor, wenn der Verkäufer zwar das Vorhandensein des Mangels nicht kennt, aber Angaben über das Fehlen von Mängeln „ins Blaue hinein“ macht, obwohl er weiß, dass er insofern nicht über die notwendigen Informationen verfügt. Um die Arglist nicht in den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit auszudehnen, ist allerdings erforderlich, dass der Verkäufer mit dem Vorhandensein eines Mangels oder der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, wie die Entscheidung des OLG Brandenburg anschaulich zeigt.

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer gem. § 444 Alt. 1 BGB nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist erfordert mindestens bedingten Vorsatz. Nach herrschender Meinung liegt sie auch dann vor, wenn der Verkäufer zwar das Vorhandensein des Mangels nicht kennt, aber Angaben über das Fehlen von Mängeln „ins Blaue hinein“ macht, obwohl er weiß, dass er insofern nicht
über die notwendigen Informationen verfügt. Um die Arglist nicht in den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit auszudehnen, ist allerdings erforderlich, dass der Verkäufer mit dem Vorhandensein eines Mangels oder der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, wie die Entscheidung des OLG Brandenburg anschaulich zeigt.

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240 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>05</strong>/<strong>2019</strong><br />

B hat in dem notariellen Kaufvertrag<br />

keine Angaben zur Isolierung und<br />

dem Ausbau <strong>des</strong> Dachgeschosses<br />

getätigt. Auch kann nicht festgestellt<br />

werden, dass B von dem<br />

mangelhaften Zustand der Dampfsperre<br />

gewusst hat.<br />

Der Umstand, dass B das Alter der<br />

Dachisolierung falsch dargestellt<br />

hat, führt ebenfalls zu keinem<br />

bedingten Vorsatz und Arglist.<br />

Der Fall zeigt anschaulich, wie<br />

schwer der Nachweis der Arglist in<br />

der Praxis fallen kann.<br />

Beurteilungsgrundlage nicht offenlegt Arglistig kann insbesondere<br />

auch derjenige täuschen, der sich der ihm ohne weiteres möglichen und<br />

zumutbaren Erkenntnis der die Täuschung begründenden Umstände<br />

verschließt und das Fehlen derartiger Umstände blindlings vertraglich<br />

zusichert. Dass ihm die Umstände tatsächlich nicht bekannt waren, ist<br />

dabei unerheblich. Das arglistige Verhalten liegt hier gerade darin, dass<br />

dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, jegliche zur sachgemäßen<br />

Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlte und er gleichwohl diesen<br />

Umstand gegenüber dem anderen Teil verschwieg. Wer so ohne<br />

tatsächliche Grundlage auf Fragen es Käufers falsche Angaben macht, mit<br />

deren Unrichtigkeit er rechnet, handelt grds. bedingt vorsätzlich.<br />

[29] Im notariellen Vertrag vom 10.10.2015 hat B zu der Isolierung und<br />

der Gestaltung <strong>des</strong> Dachgeschossausbaus einschließlich <strong>des</strong> Ausbaus<br />

<strong>des</strong> Spitzbodens keinerlei Erklärungen abgegeben. Bei einer grds.<br />

gebotenen Zurückhaltung für die Annahme von Arglist kann gemessen<br />

an den vorgenannten Voraussetzungen jedoch auch auf Grundlage der<br />

tatsächlichen Feststellungen <strong>des</strong> Landgerichts zum Gespräch Ende Februar/<br />

Anfang März 2015 nicht festgestellt werden, dass die B damit gerechnet<br />

und billigend in Kauf genommen hat, dass die K bei Offenbarung,<br />

dass nicht der A, sondern der Voreigentümer die Dachisolierung im<br />

Zuge <strong>des</strong> Hausbaus erstellt hat, den Vertrag nicht oder nicht mit dem<br />

vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.<br />

[30] Dass B den tatsächlichen mangelhaften Zustand der Dampfsperre<br />

bekannt war, kann nicht festgestellt werden.<br />

[31] Weil - wovon auch K aufgrund <strong>des</strong> Sachverständigengutachtens ausgeht<br />

- tatsächlich eine - wenn auch mangelhafte - Dachdämmung vorhanden<br />

war, kann nicht festgestellt werden, die B habe Kenntnis davon, dass keine<br />

Dachdämmung vorhanden war; dies behauptet auch die K nicht. Damit hat<br />

nach dem Vortrag der Parteien die B - im Übrigen nicht als Antwort auf eine<br />

von K nicht gestellte Frage - keine Angaben „ins Blaue hinein“ dahingehend<br />

gemacht, eine Isolierung <strong>des</strong> Dachs sei vorhanden, obwohl sie mit der Unrichtigkeit<br />

ihrer Angabe rechnete. Unrichtig war die Angabe der B nur insofern,<br />

als die Dachisolierung als jünger ausgegeben wurde, als sie tatsächlich war.<br />

[32] Auch wenn diese Angabe der B objektiv falsch war und die B dies<br />

wusste, ist hierin nach den oben aufgezeigten Grundsätzen ein bedingter<br />

Vorsatz und damit Arglist nicht zu erblicken, weil aus Sicht der B nicht<br />

zwingend die Neuwertigkeit der Dachisolierung für die Kaufentscheidung<br />

der K oder den Inhalt <strong>des</strong> Kaufvertrages entscheidend war, sondern allenfalls<br />

der Umstand, ob überhaupt eine Dachisolierung vorhanden war. Eine<br />

Aufklärungspflicht der B im Hinblick auf die Dachisolierung, von deren<br />

Mangelhaftigkeit ihre Kenntnis nicht feststeht, bestand ohnehin nicht.<br />

Ebenso wenig hat die K nach dem Vorhandensein oder dem Zustand der<br />

Dachisolierung gefragt, so dass die B keine Fragen der Käufer - wie der<br />

BGH es für die Annahme eines arglistigen Verhaltens grds. voraussetzt -<br />

„ins Blaue hinein“ und damit bedingt vorsätzlich falsch beantwortet hat.“<br />

B kann sich daher in Ansehung <strong>des</strong> vorbezeichneten Mangels auf den<br />

vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Der Ausschlussgrund nach<br />

§ 444 Alt. 1 BGB liegt nicht vor.<br />

B. Ergebnis<br />

K hat damit gegen B keinen Anspruch auf Zahlung der Mangelbeseitigungskosten<br />

gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB.<br />

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