Der-Bergische-Unternehmer_0619
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />
durchzuführen ist, wenn eine vereinbarte<br />
Leistung nicht erbracht wird und die geleistete<br />
Anzahlung z. B. wegen Insolvenz<br />
aber nicht zurückgezahlt wird.<strong>Der</strong> Bundesfinanzhof<br />
(2) hat im Anschluss an ein<br />
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (3)<br />
klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus<br />
einer geleisteten „verlorenen“ Vorauszahlung<br />
nicht zu versagen ist, wenn der Kunde<br />
zum Zeitpunkt seiner Zahlung weder<br />
wusste noch „vernünftigerweise hätte wissen<br />
müssen“, dass die Ausführung der vereinbarten<br />
Leistung unsicher war.Im Streitfall<br />
ging es um ein betrügerisches<br />
„Schneeballsystem“ mit Blockheizkraftwerken.<br />
<strong>Der</strong> betroffene <strong>Unternehmer</strong><br />
brauchte den geltend gemachten Vorsteuerbetrag<br />
nicht zurückzuzahlen, weil er die<br />
geleistete Vorauszahlung nicht zurückbekam<br />
und zum Zeitpunkt der Vorauszahlung<br />
keine Zweifel an der späteren Lieferung<br />
des Blockheizkraftwerkes bestanden.<br />
(1) Zur sog. Ist-Versteuerung siehe § 13<br />
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG. (2) Urteil<br />
vom 5. Dezember 2018 XI R 44/14.(3)<br />
Vom 31. Mai 2018 C-660/16 „Kollroß<br />
(Quelle: Rinke Treuhand)<br />
Die Schlüsselfrage: Vermieter<br />
muss Kenntnis von der Rückgabe<br />
haben<br />
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Nach dem Ende des Vertragsverhältnisses<br />
müssen Mieter zwingend die Schlüssel zu<br />
ihrem Objekt an den Eigentümer zurückgeben.<br />
Das dürfte jedem Betroffenen bewusst<br />
sein. Doch immer wieder kommt es<br />
wegen damit zusammenhängender Details<br />
zu Streitigkeiten. So behaupteten Mieter in<br />
einem Fall, sie hätten die Wohnung schon<br />
Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist<br />
geräumt und die Schlüssel (mit exakter<br />
Bezeichnung) in den Briefkasten des Eigentümers<br />
geworfen. <strong>Der</strong> aber bestritt das.<br />
Er habe nie einen derartigen Brief gefunden,<br />
auch nichts von dem bereits erfolgten<br />
Auszug gewusst und deswegen schließlich<br />
eine Räumungsklage angestrengt. Die Justiz<br />
verweigerte den Mietern wegen fehlender<br />
Aussicht auf Erfolg die Prozesskostenhilfe.<br />
Nach Information des Infodienstes<br />
Recht und Steuern der LBS hieß es im Urteil,<br />
wer „eine weniger sichere Art der<br />
Rückgabe“ von Schlüsseln wähle, der trage<br />
das Risiko des Misslingens.<br />
(Quelle: Landgericht Krefeld, Aktenzeichen<br />
2 T 28/18)<br />
Überraschend große Reichweite<br />
des Markenschutzes „MINI“<br />
Die BMW AG ist Inhaberin einer kraft<br />
Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke<br />
„MINI“ DE 929934, der infolge der<br />
umfangreichen Benutzung für motorisierte<br />
Landfahrzeuge in Klasse 12 eine sehr große<br />
Bekanntheit zukommt. Die Markeninhaberin<br />
störte sich an der Verwendung der<br />
Bezeichnung „MINI“ bzw. „Cafissimo<br />
MINI“ und „MINI Edition“ für Kapsel-<br />
Kaffeemaschinen und Kaffeetassen. Die<br />
Beklagte (Tchibo) vertreibt Kapsel-Kaffeemaschinen<br />
und -systeme unter diversen<br />
Bezeichnungen wie „Cafissimo PURE“,<br />
„Cafissimo CLASSIC“ etc. für eine kompakte<br />
und damit kleinbauende Kaffeemaschine.<br />
Unstreitig kann der Begriff „mini“<br />
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