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Der-Bergische-Unternehmer_0619

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

durchzuführen ist, wenn eine vereinbarte<br />

Leistung nicht erbracht wird und die geleistete<br />

Anzahlung z. B. wegen Insolvenz<br />

aber nicht zurückgezahlt wird.<strong>Der</strong> Bundesfinanzhof<br />

(2) hat im Anschluss an ein<br />

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (3)<br />

klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus<br />

einer geleisteten „verlorenen“ Vorauszahlung<br />

nicht zu versagen ist, wenn der Kunde<br />

zum Zeitpunkt seiner Zahlung weder<br />

wusste noch „vernünftigerweise hätte wissen<br />

müssen“, dass die Ausführung der vereinbarten<br />

Leistung unsicher war.Im Streitfall<br />

ging es um ein betrügerisches<br />

„Schneeballsystem“ mit Blockheizkraftwerken.<br />

<strong>Der</strong> betroffene <strong>Unternehmer</strong><br />

brauchte den geltend gemachten Vorsteuerbetrag<br />

nicht zurückzuzahlen, weil er die<br />

geleistete Vorauszahlung nicht zurückbekam<br />

und zum Zeitpunkt der Vorauszahlung<br />

keine Zweifel an der späteren Lieferung<br />

des Blockheizkraftwerkes bestanden.<br />

(1) Zur sog. Ist-Versteuerung siehe § 13<br />

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG. (2) Urteil<br />

vom 5. Dezember 2018 XI R 44/14.(3)<br />

Vom 31. Mai 2018 C-660/16 „Kollroß<br />

(Quelle: Rinke Treuhand)<br />

Die Schlüsselfrage: Vermieter<br />

muss Kenntnis von der Rückgabe<br />

haben<br />

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Nach dem Ende des Vertragsverhältnisses<br />

müssen Mieter zwingend die Schlüssel zu<br />

ihrem Objekt an den Eigentümer zurückgeben.<br />

Das dürfte jedem Betroffenen bewusst<br />

sein. Doch immer wieder kommt es<br />

wegen damit zusammenhängender Details<br />

zu Streitigkeiten. So behaupteten Mieter in<br />

einem Fall, sie hätten die Wohnung schon<br />

Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist<br />

geräumt und die Schlüssel (mit exakter<br />

Bezeichnung) in den Briefkasten des Eigentümers<br />

geworfen. <strong>Der</strong> aber bestritt das.<br />

Er habe nie einen derartigen Brief gefunden,<br />

auch nichts von dem bereits erfolgten<br />

Auszug gewusst und deswegen schließlich<br />

eine Räumungsklage angestrengt. Die Justiz<br />

verweigerte den Mietern wegen fehlender<br />

Aussicht auf Erfolg die Prozesskostenhilfe.<br />

Nach Information des Infodienstes<br />

Recht und Steuern der LBS hieß es im Urteil,<br />

wer „eine weniger sichere Art der<br />

Rückgabe“ von Schlüsseln wähle, der trage<br />

das Risiko des Misslingens.<br />

(Quelle: Landgericht Krefeld, Aktenzeichen<br />

2 T 28/18)<br />

Überraschend große Reichweite<br />

des Markenschutzes „MINI“<br />

Die BMW AG ist Inhaberin einer kraft<br />

Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke<br />

„MINI“ DE 929934, der infolge der<br />

umfangreichen Benutzung für motorisierte<br />

Landfahrzeuge in Klasse 12 eine sehr große<br />

Bekanntheit zukommt. Die Markeninhaberin<br />

störte sich an der Verwendung der<br />

Bezeichnung „MINI“ bzw. „Cafissimo<br />

MINI“ und „MINI Edition“ für Kapsel-<br />

Kaffeemaschinen und Kaffeetassen. Die<br />

Beklagte (Tchibo) vertreibt Kapsel-Kaffeemaschinen<br />

und -systeme unter diversen<br />

Bezeichnungen wie „Cafissimo PURE“,<br />

„Cafissimo CLASSIC“ etc. für eine kompakte<br />

und damit kleinbauende Kaffeemaschine.<br />

Unstreitig kann der Begriff „mini“<br />

34 www.bvg-menzel.de

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