TRENDYone | Das Magazin - Augsburg - März 2019
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Beruf & Karriere<br />
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bestimmen,<br />
ob er eine private Nutzung<br />
der Betriebsgeräte erlaubt. In vielen<br />
Arbeitsverträgen ist allerdings keine<br />
Regelung enthalten. Schriftliche Vereinbarungen<br />
sind hier empfehlenswert,<br />
um sich im Problemfall darauf berufen<br />
zu können.<br />
Was der Arbeitgeber darf<br />
Herrscht ein privates Chatverbot, heißt<br />
das selbstredend nicht, dass sich alle<br />
Mitarbeiter daran halten. Dann stellen<br />
sich die Fragen, welche Möglichkeiten<br />
der Arbeitgeber zur Überprüfung hat<br />
und in welchem Rahmen sie erlaubt<br />
sind. Wenn ein ausdrückliches Verbot<br />
vorliegt, kann der Vorgesetzte die betriebseigenen<br />
Geräte der Mitarbeiter<br />
stichprobenartig kontrollieren. Eine<br />
systematische Kontrolle und Auswertung<br />
ist hingegen verboten.<br />
Kniffelig wird es, sobald der Arbeitgeber<br />
eine zumindest teilweise private Nutzung<br />
erlaubt. Chefs können dann nicht<br />
mehr so leicht Stichproben vornehmen,<br />
da sie Einblick in private Angelegenheiten<br />
nehmen würden. In diesem Fall ist<br />
eine Erklärung des Arbeitnehmers nötig,<br />
mit der er der Kontrolle zustimmt.<br />
Fazit<br />
Privates Chatten & Co. wird bei der<br />
Arbeit häufig als sozial angemessen<br />
betrachtet. Juristen sprechen hier jedoch<br />
vom „Arbeitszeitbetrug“. Jedes<br />
Unternehmen sollte selbst entscheiden,<br />
wie fest es die Zügel für die private<br />
Nutzung in der Hand hat und mit welchen<br />
Folgen die Arbeitnehmer zu rechnen<br />
haben, sollten sie gegen die Regeln<br />
verstoßen. Diskutieren Sie über die Anschaffung<br />
eines Damenbartrasierers<br />
lieber in den heimischen vier Wänden.<br />
So sind Sie auf der sicheren Seite und<br />
können Ihre Energie ganz in Ihre Aufgaben<br />
legen. Wir wünschen Ihnen viel<br />
Erfolg dabei. |Text: Stefanie Steinbach<br />
Hat der Arbeitgeber die private Internetnutzung im Unternehmen<br />
verboten, darf er die Einhaltung des Verbots auch überwachen.