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TRENDYone | Das Magazin - Augsburg - März 2019

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Beruf & Karriere<br />

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bestimmen,<br />

ob er eine private Nutzung<br />

der Betriebsgeräte erlaubt. In vielen<br />

Arbeitsverträgen ist allerdings keine<br />

Regelung enthalten. Schriftliche Vereinbarungen<br />

sind hier empfehlenswert,<br />

um sich im Problemfall darauf berufen<br />

zu können.<br />

Was der Arbeitgeber darf<br />

Herrscht ein privates Chatverbot, heißt<br />

das selbstredend nicht, dass sich alle<br />

Mitarbeiter daran halten. Dann stellen<br />

sich die Fragen, welche Möglichkeiten<br />

der Arbeitgeber zur Überprüfung hat<br />

und in welchem Rahmen sie erlaubt<br />

sind. Wenn ein ausdrückliches Verbot<br />

vorliegt, kann der Vorgesetzte die betriebseigenen<br />

Geräte der Mitarbeiter<br />

stichprobenartig kontrollieren. Eine<br />

systematische Kontrolle und Auswertung<br />

ist hingegen verboten.<br />

Kniffelig wird es, sobald der Arbeitgeber<br />

eine zumindest teilweise private Nutzung<br />

erlaubt. Chefs können dann nicht<br />

mehr so leicht Stichproben vornehmen,<br />

da sie Einblick in private Angelegenheiten<br />

nehmen würden. In diesem Fall ist<br />

eine Erklärung des Arbeitnehmers nötig,<br />

mit der er der Kontrolle zustimmt.<br />

Fazit<br />

Privates Chatten & Co. wird bei der<br />

Arbeit häufig als sozial angemessen<br />

betrachtet. Juristen sprechen hier jedoch<br />

vom „Arbeitszeitbetrug“. Jedes<br />

Unternehmen sollte selbst entscheiden,<br />

wie fest es die Zügel für die private<br />

Nutzung in der Hand hat und mit welchen<br />

Folgen die Arbeitnehmer zu rechnen<br />

haben, sollten sie gegen die Regeln<br />

verstoßen. Diskutieren Sie über die Anschaffung<br />

eines Damenbartrasierers<br />

lieber in den heimischen vier Wänden.<br />

So sind Sie auf der sicheren Seite und<br />

können Ihre Energie ganz in Ihre Aufgaben<br />

legen. Wir wünschen Ihnen viel<br />

Erfolg dabei. |Text: Stefanie Steinbach<br />

Hat der Arbeitgeber die private Internetnutzung im Unternehmen<br />

verboten, darf er die Einhaltung des Verbots auch überwachen.

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