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ZAP-2019-16

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Das gemeinsame Positionspapier von BRAK und<br />

DAV endet mit einem Appell an die Politiker, die<br />

Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege umfassend<br />

in die Bemühungen um Stärkung des Rechtsstaats<br />

einzubeziehen. [Quelle: BRAK/DAV]<br />

Kritik an Rechtsbedarfsstudie des<br />

BMJV<br />

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

(BMJV) plant derzeit ein Forschungsvorhaben<br />

zur Untersuchung der rücklaufenden<br />

Eingangszahlen bei den Zivilgerichten.<br />

Eine Ausschreibung wird vom Ministerium aktuell<br />

vorbereitet.<br />

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat das Vorhaben<br />

grds. begrüßt: Der Grundgedanke, den<br />

Zugang zum Recht empirisch zu untersuchen,<br />

sei lobenswert. Bereits seit Langem spricht sich<br />

die Vertretung der Anwaltschaft für eine solche<br />

Untersuchung aus. Allerdings übt der DAV auch<br />

Kritik. Das aktuelle Vorhaben greift ihm zu kurz.<br />

So sollte eine aussagekräftige Studie zu unbefriedigtem<br />

Rechtsbedarf – sog. Unmet Legal Needs –<br />

weitaus mehr Varianten der Rechtsverfolgung in<br />

den Fokus nehmen. Der DAV verweist auf internationale<br />

Studien, die hier meist einen weiten Ansatz<br />

wählen und alle Situationen in den Blick nehmen,<br />

in denen es das Potenzial für eine rechtliche Lösung<br />

gibt, wobei diese Lösung sowohl gerichtlich<br />

als auch außergerichtlich, mit oder ohne Anwälte,<br />

persönlich oder technisch erfolgen könne.<br />

Letztlich, so fasst der DAV seine Bedenken zusammen,<br />

sei es doch wichtig zu klären, wie es in<br />

Deutschland mit dem Zugang zum Recht und<br />

möglichen Defiziten insgesamt aussehe, um am<br />

Ende nicht nur punktuell Symptome zu bekämpfen.<br />

[Quelle: DAV]<br />

BGH verschärft Verbot des<br />

Erfolgshonorars<br />

Eine für viele überraschende Verschärfung des<br />

Verbots des Erfolgshonorars hat kürzlich der<br />

I. Zivilsenat des BGH vorgenommen. Ein solcher<br />

Verstoß kann nach UWG abgemahnt werden,<br />

entschieden die Richter (BGH, Urt. v. 6.6.<strong>2019</strong> –<br />

I ZR 67/18). Die Entscheidung betrifft zwar die<br />

Honorarvereinbarung eines Versicherungsberaters,<br />

der Senat zieht jedoch ausdrücklich eine<br />

Parallele zum Recht der Rechtsanwälte, so dass<br />

auch die Gebührenrechtler bereits auf die neue<br />

Entscheidung hingewiesen haben.<br />

Eigentlich hatte sich die Anwaltschaft, was das<br />

Thema Erfolgshonorar angeht, bereits seit Jahren<br />

auf eine Liberalisierung eingerichtet. Nach dem<br />

Beschluss des BVerfG v. 12.12.2006 (1 BvR 2576/<br />

04) und nachfolgend der Änderung in § 4a RVG<br />

folgten weitere Lockerungen, u.a. im Rechtsberatungsgesetz,<br />

wo das Erfolgshonorar für Inkassounternehmen<br />

und einige spezielle Rechtsberater<br />

freigegeben wurde. Im Jahr 2014 machte<br />

der IX. Zivilsenat des BGH einen weiteren Schritt,<br />

indem er eine anwaltliche Erfolgshonorarvereinbarung<br />

unter bestimmten Voraussetzungen in<br />

eine wirksame Vergütungsvereinbarung umdeutete<br />

(IX ZR 127/12).<br />

Nun allerdings lag dem für das Wettbewerbsrecht<br />

zuständigen I. Zivilsenat ein Fall vor, in dem es um<br />

das Erfolgshonorar eines Versicherungsberaters<br />

ging. Der hatte damit geworben, dass er eine<br />

kostenlose Beratung anbiete; der Kunde müsste<br />

nur im Erfolgsfall zahlen, nämlich wenn die neue<br />

Versicherung zu einer Ersparnis führe. Weil der<br />

I. Senat jedoch die Beratungstätigkeit der Versicherungsberater<br />

der der Rechtsanwälte für ähnlich<br />

ansieht, will er ihnen ebenfalls keine Erfolgshonorare<br />

erlauben. Zudem deuteten die Richter<br />

das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars<br />

nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO als Marktverhaltensregel,<br />

was dazu führt, dass Konkurrenten<br />

einen Verstoß nach UWG abmahnen können.<br />

Das war – nach den oben beschriebenen Liberalisierungsschritten<br />

der vergangenen Jahre – in<br />

Teilen der anwaltlichen Vergütungsliteratur anders<br />

gesehen worden. Die Formvorschriften des<br />

RVG seien kein Fall mehr für das UWG, hieß es<br />

dort. Diese Auffassung muss nun aber revidiert<br />

werden, lautete es in ersten Kommentaren zum<br />

neuen Urteil. In Zukunft könnten auch wirksame,<br />

aber die Formvorschriften etwa des § 4a Abs. 1<br />

und Abs. 2 RVG missachtende Vereinbarungen<br />

abgemahnt werden. Abmahnungen unter Anwaltskanzleien<br />

könnten deshalb in Zukunft dort<br />

wieder zunehmen, wo mit Honorarvereinbarungen<br />

geworben wird.<br />

[Red.]<br />

834 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>

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