ZAP-2019-16
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
Das gemeinsame Positionspapier von BRAK und<br />
DAV endet mit einem Appell an die Politiker, die<br />
Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege umfassend<br />
in die Bemühungen um Stärkung des Rechtsstaats<br />
einzubeziehen. [Quelle: BRAK/DAV]<br />
Kritik an Rechtsbedarfsstudie des<br />
BMJV<br />
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
(BMJV) plant derzeit ein Forschungsvorhaben<br />
zur Untersuchung der rücklaufenden<br />
Eingangszahlen bei den Zivilgerichten.<br />
Eine Ausschreibung wird vom Ministerium aktuell<br />
vorbereitet.<br />
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat das Vorhaben<br />
grds. begrüßt: Der Grundgedanke, den<br />
Zugang zum Recht empirisch zu untersuchen,<br />
sei lobenswert. Bereits seit Langem spricht sich<br />
die Vertretung der Anwaltschaft für eine solche<br />
Untersuchung aus. Allerdings übt der DAV auch<br />
Kritik. Das aktuelle Vorhaben greift ihm zu kurz.<br />
So sollte eine aussagekräftige Studie zu unbefriedigtem<br />
Rechtsbedarf – sog. Unmet Legal Needs –<br />
weitaus mehr Varianten der Rechtsverfolgung in<br />
den Fokus nehmen. Der DAV verweist auf internationale<br />
Studien, die hier meist einen weiten Ansatz<br />
wählen und alle Situationen in den Blick nehmen,<br />
in denen es das Potenzial für eine rechtliche Lösung<br />
gibt, wobei diese Lösung sowohl gerichtlich<br />
als auch außergerichtlich, mit oder ohne Anwälte,<br />
persönlich oder technisch erfolgen könne.<br />
Letztlich, so fasst der DAV seine Bedenken zusammen,<br />
sei es doch wichtig zu klären, wie es in<br />
Deutschland mit dem Zugang zum Recht und<br />
möglichen Defiziten insgesamt aussehe, um am<br />
Ende nicht nur punktuell Symptome zu bekämpfen.<br />
[Quelle: DAV]<br />
BGH verschärft Verbot des<br />
Erfolgshonorars<br />
Eine für viele überraschende Verschärfung des<br />
Verbots des Erfolgshonorars hat kürzlich der<br />
I. Zivilsenat des BGH vorgenommen. Ein solcher<br />
Verstoß kann nach UWG abgemahnt werden,<br />
entschieden die Richter (BGH, Urt. v. 6.6.<strong>2019</strong> –<br />
I ZR 67/18). Die Entscheidung betrifft zwar die<br />
Honorarvereinbarung eines Versicherungsberaters,<br />
der Senat zieht jedoch ausdrücklich eine<br />
Parallele zum Recht der Rechtsanwälte, so dass<br />
auch die Gebührenrechtler bereits auf die neue<br />
Entscheidung hingewiesen haben.<br />
Eigentlich hatte sich die Anwaltschaft, was das<br />
Thema Erfolgshonorar angeht, bereits seit Jahren<br />
auf eine Liberalisierung eingerichtet. Nach dem<br />
Beschluss des BVerfG v. 12.12.2006 (1 BvR 2576/<br />
04) und nachfolgend der Änderung in § 4a RVG<br />
folgten weitere Lockerungen, u.a. im Rechtsberatungsgesetz,<br />
wo das Erfolgshonorar für Inkassounternehmen<br />
und einige spezielle Rechtsberater<br />
freigegeben wurde. Im Jahr 2014 machte<br />
der IX. Zivilsenat des BGH einen weiteren Schritt,<br />
indem er eine anwaltliche Erfolgshonorarvereinbarung<br />
unter bestimmten Voraussetzungen in<br />
eine wirksame Vergütungsvereinbarung umdeutete<br />
(IX ZR 127/12).<br />
Nun allerdings lag dem für das Wettbewerbsrecht<br />
zuständigen I. Zivilsenat ein Fall vor, in dem es um<br />
das Erfolgshonorar eines Versicherungsberaters<br />
ging. Der hatte damit geworben, dass er eine<br />
kostenlose Beratung anbiete; der Kunde müsste<br />
nur im Erfolgsfall zahlen, nämlich wenn die neue<br />
Versicherung zu einer Ersparnis führe. Weil der<br />
I. Senat jedoch die Beratungstätigkeit der Versicherungsberater<br />
der der Rechtsanwälte für ähnlich<br />
ansieht, will er ihnen ebenfalls keine Erfolgshonorare<br />
erlauben. Zudem deuteten die Richter<br />
das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars<br />
nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO als Marktverhaltensregel,<br />
was dazu führt, dass Konkurrenten<br />
einen Verstoß nach UWG abmahnen können.<br />
Das war – nach den oben beschriebenen Liberalisierungsschritten<br />
der vergangenen Jahre – in<br />
Teilen der anwaltlichen Vergütungsliteratur anders<br />
gesehen worden. Die Formvorschriften des<br />
RVG seien kein Fall mehr für das UWG, hieß es<br />
dort. Diese Auffassung muss nun aber revidiert<br />
werden, lautete es in ersten Kommentaren zum<br />
neuen Urteil. In Zukunft könnten auch wirksame,<br />
aber die Formvorschriften etwa des § 4a Abs. 1<br />
und Abs. 2 RVG missachtende Vereinbarungen<br />
abgemahnt werden. Abmahnungen unter Anwaltskanzleien<br />
könnten deshalb in Zukunft dort<br />
wieder zunehmen, wo mit Honorarvereinbarungen<br />
geworben wird.<br />
[Red.]<br />
834 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>