20.08.2019 Aufrufe

ZAP-2019-16

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fach 7, Seite 520<br />

Nachbarliche Immissionen<br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

2. Beseitigungsansprüche, Unterlassungsansprüche<br />

• Beeinträchtigung des Eigentums (§ 1004 BGB) oder Störung des Besitzes (§ 862 BGB)?<br />

• Anspruchsberechtigter?<br />

• Anspruchsverpflichteter?<br />

• Sind die Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 1 BGB oder nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden?<br />

• Duldungspflicht wegen nur unwesentlicher Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB).<br />

• Duldungspflicht bei wesentlichen Beeinträchtigungen in Fällen ortsüblicher Benutzung des anderen<br />

Grundstücks (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB).<br />

• Sonstige gesetzliche Duldungspflichten, z.B. Betreten des Nachbargrundstücks, Gemeingebrauch,<br />

Notwehr, Notstand, Luftraum, Bergbau, Notweg, Notleitungsrechte, sonstige gesetzliche Leitungsrechte,<br />

Überbau, Widmung, nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis.<br />

• Anspruchsbeschränkung oder Anspruchsausschluss durch behördliche Genehmigung, insbesondere<br />

wegen genehmigter Anlagen, immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen, Planfeststellungsverfahren,<br />

Baugenehmigungen, Nachbarunterschrift, sonstiger behördlicher Genehmigungen.<br />

• Anspruchsbeschränkung, weil die öffentliche Hand in Ausübung hoheitlicher Gewalt als Störer<br />

handelt?<br />

• Geht die Beeinträchtigung auf einen lebenswichtigen oder gemeinnützigen Betrieb zurück?<br />

3. Sekundäransprüche<br />

Falls keine Selbsthilferechte oder Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassen einer Beeinträchtigung<br />

bestehen, ist nach Ansprüchen anderer Art zu fragen. In Betracht kommen:<br />

a) Aufwendungsersatzansprüche aus<br />

• Verzug gem. § 286 BGB,<br />

• Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683 S. 1, 677 BGB bei Handeln im mutmaßlichen Willen des<br />

Geschäftsherrn oder bei dessen entgegenstehendem Willen gem. §§ 683 S. 1, 678, 679 BGB oder<br />

schließlich bei Eigengeschäftsführung aus § 687 Abs. 2 BGB,<br />

• ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB,<br />

• Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 u. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz.<br />

b) Entschädigungsansprüche<br />

• Schadensersatz insbesondere aus § 823 Abs. 1 u. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz,<br />

• Entschädigungspflicht wegen hinzunehmender Beeinträchtigungen aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB,<br />

• Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 BGB analog,<br />

• Bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch,<br />

• Öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff (öffentlich-rechtlicher<br />

Folgenbeseitigungsanspruch).<br />

4. Korrektur durch die Rechtsfigur des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses?<br />

Nur ganz ausnahmsweise können sich aus der Rechtsfigur des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses<br />

als einer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB Rechte unter den<br />

Nachbarn ergeben. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben, dass sich<br />

die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundeigentümer grundsätzlich aus den gesetzlichen<br />

Bestimmungen des Nachbarrechts ergeben. Dies gelte insbesondere, wenn sie eine ins<br />

Einzelne gehende Sonderregelung erfahren haben. Daher müsse sich die Anwendung der Rechtsfigur<br />

des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses auf Ausnahmefälle beschränken, deren Besonderheit<br />

einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen<br />

zwingend gebiete. Es gehe nicht an, die gesetzlichen Regelungen des Privatrechts mithilfe des nach-<br />

848 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!