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ZAP-2019-16

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Fach 4, Seite 18<strong>16</strong><br />

Rechtsmittelbeschwer<br />

Miete/Nutzungen<br />

4. Beseitigung einer Störung<br />

Wird die Klage eines Vermieters auf Beseitigung einer durch den Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne<br />

abgewiesen, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er<br />

durch eine von der Satellitenempfangsantenne verursachte Beeinträchtigung der Substanz und/oder<br />

des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet (BGH, Beschl. v. 17.5.2006 – VIII ZB 31/05, juris<br />

Leitsatz).<br />

Wird der Vermieter einer Wohnung verurteilt, die Anbringung eines Transparents, Plakats oder Banners<br />

durch den Mieter an der Fassade des Hauses zu dulden, richtet sich die Beschwer des Vermieters<br />

ebenfalls nach dem Wertverlust, den er durch die Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen<br />

Gesamteindrucks seines Hauses erleidet. Zudem ist bei der Bemessung der durch die Eigentumsstörung<br />

verursachten Beschwer des Vermieters zu berücksichtigen, ob der Text des Transparents,<br />

Banners oder Plakats den Eindruck erwecken kann, der Vermieter missachte Mieterinteressen (BGH,<br />

Beschl. v. 21.5.<strong>2019</strong> – VIII ZB 66/18, juris Leitsätze). In diesem Fall hatte das Berufungsgericht einen Wert<br />

unter der Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) angenommen und die Berufung als unzulässig<br />

zurückgewiesen. Die gem. §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts liegende Bestimmung<br />

des Werts des Beschwerdegegenstands kann vom BGH nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das<br />

Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht<br />

umfassend berücksichtigt, die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer<br />

dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Trotz dieser<br />

beschränkten Prüfung konnte der BGH das Berufungsgericht in diesem konkreten Fall korrigieren, weil<br />

dieses in sachwidriger Weise darauf abgestellt hatte, die Eigentumsstörung, deren Beseitigung die<br />

Beklagte mit ihrem Rechtsmittel erstrebt, habe schon im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs bestanden<br />

(Rn 10). Das war schon im Ansatz verfehlt, denn die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittelführers<br />

durch das angefochtene Urteil hat rein nach seinem Rechtsschutzziel zu erfolgen; materiellrechtliche<br />

Gesichtspunkte haben insoweit außer Betracht zu bleiben (Rn 12).<br />

III. Fazit<br />

Anders als in anderen Rechtsgebieten ist in Mietsachen die Beschwer oftmals höher als der Streitwert;<br />

ansonsten, insbesondere auch im Wohnungseigentumsrecht (ausführlich BRÄNDLE ZfIR 2017, 553 sowie<br />

BRÄNDLE in einem gesonderten Beitrag in <strong>ZAP</strong> F. 7, zur Veröffentlichung in <strong>ZAP</strong> 2020 vorgesehen) ist es<br />

oft umgekehrt. Kommt es für die Beschwer auf die Höhe des Mietzinses an, ist jedenfalls bei unbefristeten<br />

Mietverhältnissen die Beschwer deshalb regelmäßig höher als der Streitwert, weil der Streitwert,<br />

auch bei gewerblichen Mietverhältnissen, auf die Jahresmiete gedeckelt ist (§ 41 Abs. 1 GKG),<br />

während sich die Beschwer nach § 9 ZPO bemisst und somit bei dem dreieinhalbfachen der Jahresmiete<br />

liegen kann.<br />

Praxistipps:<br />

Der Rechtsanwalt beim BGH hat zunächst naturgemäß keine Aktenkenntnis, ist aber gehalten, die<br />

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision binnen der hierfür geltenden Notfrist von einem<br />

Monat (§ 544 Abs. 1 S. 2 ZPO) weisungsgemäß einzulegen. Dadurch entstehen dem Mandanten Gebühren.<br />

Der Instanzanwalt tut deshalb gut daran, vorher zu prüfen, ob sich aus seinem eigenen bisherigen Vortrag<br />

ergibt, dass der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € erreicht ist. Wenn dies nicht der<br />

Fall ist, kann dies nur dazu führen, dass der Rechtsanwalt beim BGH empfehlen muss, die Beschwerde<br />

zurückzunehmen, weil sie nicht statthaft ist.<br />

In Mietsachen ist zu bedenken, dass ein Streitwert von bis zu 20.000 € nicht zwingend bedeutet, dass die<br />

erforderliche Beschwer nicht erreicht ist. Die Beschwer richtet sich nach §§ 8, 9 ZPO und nicht nach § 41<br />

GKG. In Mietsachen kann die Beschwer (deutlich) höher sein als der Streitwert.<br />

846 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>

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