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ZAP-2019-16

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Antrag auf Ausschluss der NPD von<br />

der Parteienfinanzierung<br />

Mit Schriftsatz vom 19.7.<strong>2019</strong> haben Bundestag,<br />

Bundesrat und Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht<br />

den Ausschluss der Nationaldemokratischen<br />

Partei Deutschlands (NPD) von<br />

der staatlichen Parteienfinanzierung beantragt.<br />

Hintergrund des Antrags ist das Urteil des BVerfG<br />

v. 17.1.2017 (BvB 1/13), in dem das Gericht zwar ein<br />

Verbot der NPD abgelehnt, jedoch zugleich die<br />

Verfassungsfeindlichkeit der Ziele der NPD ausdrücklich<br />

festgestellt und darauf hingewiesen<br />

hatte, dass es dem verfassungsändernden Gesetzgeber<br />

vorbehalten sei, Sanktionsmöglichkeiten<br />

für verfassungsfeindliche Parteien zu schaffen.<br />

Daraufhin wurde mit Gesetz vom 13.7.2017<br />

durch die Ergänzung von Art. 21 GG um den neuen<br />

Absatz 3 die Möglichkeit zum Ausschluss verfassungsfeindlicher<br />

Parteien von der Parteienfinanzierung<br />

geschaffen.<br />

Der Bundesrat hatte im Februar 2018 den einstimmigen<br />

Beschluss gefasst, ein Verfahren zum<br />

Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung<br />

einzuleiten. Die Bundesregierung<br />

hatte dann durch Kabinettsbeschluss Mitte April<br />

2018 beschlossen, einen Antrag auf Ausschluss<br />

der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung<br />

zu stellen. Auch der Bundestag beschloss im April<br />

2018 auf Antrag mehrerer Fraktionen, den Ausschluss<br />

der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung<br />

beim BVerfG zu beantragen.<br />

In ihrer umfangreichen Antragsschrift belegen<br />

nun die Antragsteller, dass die NPD weiterhin<br />

planvoll das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung zu beseitigen. Damit<br />

sind aus ihrer Sicht die verfassungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für einen Ausschluss von der<br />

staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21<br />

Abs. 3 GG erfüllt. Durch einen solchen Ausschluss<br />

würden der NPD zugleich die Steuerprivilegien für<br />

Parteien aberkannt.<br />

Zugleich mit dem Antrag legen Bundesrat, Bundestag<br />

und Bundesregierung dem Gericht über<br />

300 Belege für fortdauernde verfassungsfeindliche<br />

Aktivitäten der NPD vor. Daraus ergebe sich,<br />

dass die Partei die parlamentarische Demokratie<br />

verachte und einem völkischen Denken verpflichtet<br />

sei, das dem Prinzip der Menschenwürde widerspreche.<br />

Zugleich belegen die Antragsteller in<br />

einer umfangreichen Dokumentation, dass die<br />

verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein<br />

Gerichtsverfahren gewährleistet sind. Hingewiesen<br />

wird in diesem Zusammenhang auch darauf,<br />

dass die Sicherheitsbehörden keine V-Leute in der<br />

Führungsebene der Partei eingesetzt haben.<br />

Ein Sprecher des BVerfG bestätigte inzwischen,<br />

dass der Antrag am 22. Juli beim Gericht eingegangen<br />

ist.<br />

[Red.]<br />

Übergriffe auf<br />

Vollstreckungsbeamte<br />

Zum Thema Übergriffe auf Vollstreckungsbeamte<br />

und Rettungskräfte hat kürzlich die Bundesregierung<br />

eine Auskunft erteilt. Hintergrund war<br />

eine Kleine Anfrage im Bundestag. Danach wurden<br />

in den letzten Jahren jeweils mehr als 20.000<br />

Übergriffe auf den genannten Personenkreis registriert.<br />

Wie die Bundesregierung im Einzelnen aufführt,<br />

kam es im Jahr 2015 zu 20.892 Fällen des Widerstands<br />

gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende<br />

Personen; erfasst wurden dazu 41.358<br />

Opfer. Im Jahr 20<strong>16</strong> waren es den Angaben zufolge<br />

22.811 Fälle (plus 9,2 %) und 46.139 Opfer, im<br />

Folgejahr (2017) 23.306 Fälle (plus 2,2 %) mit<br />

48.859 Opfern und im vergangenen Jahr (2018)<br />

21.556 Fälle (minus 7,5 %) und 45.307 Opfer.<br />

Im Jahr 2018 wurden laut der Auskunft erstmalig<br />

Fälle des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte<br />

und gleichstehende Personen gem. § 114<br />

StGB in der seit dem 30.5.2017 geltenden Fassung<br />

erfasst. „Es waren 11.704 Fälle und 22.035 Opfer“,<br />

heißt es in der Antwort weiter.<br />

Wie die Bundesregierung hierzu weiter erläuterte,<br />

wurden mit dem 52. Gesetz zur Änderung des<br />

Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von<br />

Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften<br />

vom Mai 2017 insbesondere die Straftatbestände<br />

der §§ 113 ff. des StGB neu gefasst und in diesem<br />

Zuge ihr Anwendungsbereich erweitert. Im Straftatenkatalog<br />

der Polizeilichen Kriminalstatistik<br />

(PKS) erfolgten den Angaben zufolge für das Berichtsjahr<br />

2018 entsprechende Umsetzungen.<br />

830 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>

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