ZAP-2019-16
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
Antrag auf Ausschluss der NPD von<br />
der Parteienfinanzierung<br />
Mit Schriftsatz vom 19.7.<strong>2019</strong> haben Bundestag,<br />
Bundesrat und Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht<br />
den Ausschluss der Nationaldemokratischen<br />
Partei Deutschlands (NPD) von<br />
der staatlichen Parteienfinanzierung beantragt.<br />
Hintergrund des Antrags ist das Urteil des BVerfG<br />
v. 17.1.2017 (BvB 1/13), in dem das Gericht zwar ein<br />
Verbot der NPD abgelehnt, jedoch zugleich die<br />
Verfassungsfeindlichkeit der Ziele der NPD ausdrücklich<br />
festgestellt und darauf hingewiesen<br />
hatte, dass es dem verfassungsändernden Gesetzgeber<br />
vorbehalten sei, Sanktionsmöglichkeiten<br />
für verfassungsfeindliche Parteien zu schaffen.<br />
Daraufhin wurde mit Gesetz vom 13.7.2017<br />
durch die Ergänzung von Art. 21 GG um den neuen<br />
Absatz 3 die Möglichkeit zum Ausschluss verfassungsfeindlicher<br />
Parteien von der Parteienfinanzierung<br />
geschaffen.<br />
Der Bundesrat hatte im Februar 2018 den einstimmigen<br />
Beschluss gefasst, ein Verfahren zum<br />
Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung<br />
einzuleiten. Die Bundesregierung<br />
hatte dann durch Kabinettsbeschluss Mitte April<br />
2018 beschlossen, einen Antrag auf Ausschluss<br />
der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung<br />
zu stellen. Auch der Bundestag beschloss im April<br />
2018 auf Antrag mehrerer Fraktionen, den Ausschluss<br />
der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung<br />
beim BVerfG zu beantragen.<br />
In ihrer umfangreichen Antragsschrift belegen<br />
nun die Antragsteller, dass die NPD weiterhin<br />
planvoll das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische<br />
Grundordnung zu beseitigen. Damit<br />
sind aus ihrer Sicht die verfassungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen für einen Ausschluss von der<br />
staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21<br />
Abs. 3 GG erfüllt. Durch einen solchen Ausschluss<br />
würden der NPD zugleich die Steuerprivilegien für<br />
Parteien aberkannt.<br />
Zugleich mit dem Antrag legen Bundesrat, Bundestag<br />
und Bundesregierung dem Gericht über<br />
300 Belege für fortdauernde verfassungsfeindliche<br />
Aktivitäten der NPD vor. Daraus ergebe sich,<br />
dass die Partei die parlamentarische Demokratie<br />
verachte und einem völkischen Denken verpflichtet<br />
sei, das dem Prinzip der Menschenwürde widerspreche.<br />
Zugleich belegen die Antragsteller in<br />
einer umfangreichen Dokumentation, dass die<br />
verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein<br />
Gerichtsverfahren gewährleistet sind. Hingewiesen<br />
wird in diesem Zusammenhang auch darauf,<br />
dass die Sicherheitsbehörden keine V-Leute in der<br />
Führungsebene der Partei eingesetzt haben.<br />
Ein Sprecher des BVerfG bestätigte inzwischen,<br />
dass der Antrag am 22. Juli beim Gericht eingegangen<br />
ist.<br />
[Red.]<br />
Übergriffe auf<br />
Vollstreckungsbeamte<br />
Zum Thema Übergriffe auf Vollstreckungsbeamte<br />
und Rettungskräfte hat kürzlich die Bundesregierung<br />
eine Auskunft erteilt. Hintergrund war<br />
eine Kleine Anfrage im Bundestag. Danach wurden<br />
in den letzten Jahren jeweils mehr als 20.000<br />
Übergriffe auf den genannten Personenkreis registriert.<br />
Wie die Bundesregierung im Einzelnen aufführt,<br />
kam es im Jahr 2015 zu 20.892 Fällen des Widerstands<br />
gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende<br />
Personen; erfasst wurden dazu 41.358<br />
Opfer. Im Jahr 20<strong>16</strong> waren es den Angaben zufolge<br />
22.811 Fälle (plus 9,2 %) und 46.139 Opfer, im<br />
Folgejahr (2017) 23.306 Fälle (plus 2,2 %) mit<br />
48.859 Opfern und im vergangenen Jahr (2018)<br />
21.556 Fälle (minus 7,5 %) und 45.307 Opfer.<br />
Im Jahr 2018 wurden laut der Auskunft erstmalig<br />
Fälle des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte<br />
und gleichstehende Personen gem. § 114<br />
StGB in der seit dem 30.5.2017 geltenden Fassung<br />
erfasst. „Es waren 11.704 Fälle und 22.035 Opfer“,<br />
heißt es in der Antwort weiter.<br />
Wie die Bundesregierung hierzu weiter erläuterte,<br />
wurden mit dem 52. Gesetz zur Änderung des<br />
Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von<br />
Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften<br />
vom Mai 2017 insbesondere die Straftatbestände<br />
der §§ 113 ff. des StGB neu gefasst und in diesem<br />
Zuge ihr Anwendungsbereich erweitert. Im Straftatenkatalog<br />
der Polizeilichen Kriminalstatistik<br />
(PKS) erfolgten den Angaben zufolge für das Berichtsjahr<br />
2018 entsprechende Umsetzungen.<br />
830 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>