ZAP-2019-16
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Fach 7, Seite 530<br />
Nachbarliche Immissionen<br />
Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />
allerdings darlegen und beweisen (LG München I, Urt. v. 27.10.20<strong>16</strong> – 31 S 58/<strong>16</strong>, ZMR 20<strong>16</strong>, <strong>16</strong>5; LG Berlin,<br />
Urt. v. 7.6.2017 – 18 S 211/<strong>16</strong>, ZMR 2018, 223).<br />
13. Verkehrslärm<br />
Planbedingte Zunahmen des Straßenverkehrs stellen lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des<br />
Straßenanliegers dar (VGH Hessen, Urt. v. 17.8.2017 – 4 C 2760/<strong>16</strong>.N, DWW 2017, 386).<br />
Für Mietverhältnisse gilt nichts anderes. Liegt das Grundstück an einer stark befahrenen Straße, so sind<br />
die Umstände bei Vertragsabschluss ersichtlich, vom Mieter bei dem geplanten Verwendungszweck<br />
berücksichtigt und haben Einfluss in die Mietpreisbildung gefunden. Eine vorhersehbare Zunahme des<br />
Straßenlärms durch steigendes Verkehrsaufkommen wird dann nicht als Fehler gewertet (LG Kleve NJW<br />
1970, 1975). Entscheidend ist auch hier, ob mit dem steigenden Verkehrsaufkommen gerechnet werden<br />
musste (LG Lüneburg WuM 1991, 683).<br />
14. Gewerbelärm<br />
Lärm aus Gewerbe- und Industriebetrieben in der Nachbarschaft ist ebenfalls Basis nachbarlicher<br />
Auseinandersetzungen. Die Zulässigkeit des Gewerbelärms richtet sich dabei nach dem BImSchG und<br />
einer ausführenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift – großtechnische Anleitung zum Schutz gegen<br />
Lärm (TA-Lärm i.d.F. v. 1.6.2017, BAnz AT 8.6.2017 B5). Um mehr Wohnungen auch in unmittelbarer<br />
Umgebung ansässiger Gewerbe- und Industrieanlagen bauen zu können, soll die Lärmmessung jetzt<br />
verändert werden. Gemessen werden soll nicht mehr vor dem geöffneten Fenster draußen, sondern<br />
hinter dem geschlossenen Fenster innen, um festzustellen, ob die Lerneinwirkung aus der Nachbarschaft<br />
noch hinnehmbar ist oder nicht. Damit wird der Gebäudeeigentümer zu höherem Schallschutz<br />
gedrängt. Die Wohnverhältnisse werden verschlechtert, was die störungsfreie Nutzung von<br />
Balkonen, Terrassen und Außenflächen angeht (zur Zulässigkeit eines Betriebs einer Autowaschanlage<br />
auf dem Nachbargrundstück bei bereits bestehender Vorbelastung: OLG Hamm, Urt. v. 28.8.2014 – 24 U<br />
71/13, MDR 2015, 155 – erhöhte Duldungspflichten bei Vorbelastung).<br />
Hinweis:<br />
Vgl. dazu den Beitrag „Negative und ideelle Einwirkungen durch Zustand und Beschaffenheit des<br />
Nachbargrundstücks“ des Autors, demnächst in <strong>ZAP</strong> 22/<strong>2019</strong>.<br />
858 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>