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ZAP-2019-16

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Fach 7, Seite 530<br />

Nachbarliche Immissionen<br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

allerdings darlegen und beweisen (LG München I, Urt. v. 27.10.20<strong>16</strong> – 31 S 58/<strong>16</strong>, ZMR 20<strong>16</strong>, <strong>16</strong>5; LG Berlin,<br />

Urt. v. 7.6.2017 – 18 S 211/<strong>16</strong>, ZMR 2018, 223).<br />

13. Verkehrslärm<br />

Planbedingte Zunahmen des Straßenverkehrs stellen lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des<br />

Straßenanliegers dar (VGH Hessen, Urt. v. 17.8.2017 – 4 C 2760/<strong>16</strong>.N, DWW 2017, 386).<br />

Für Mietverhältnisse gilt nichts anderes. Liegt das Grundstück an einer stark befahrenen Straße, so sind<br />

die Umstände bei Vertragsabschluss ersichtlich, vom Mieter bei dem geplanten Verwendungszweck<br />

berücksichtigt und haben Einfluss in die Mietpreisbildung gefunden. Eine vorhersehbare Zunahme des<br />

Straßenlärms durch steigendes Verkehrsaufkommen wird dann nicht als Fehler gewertet (LG Kleve NJW<br />

1970, 1975). Entscheidend ist auch hier, ob mit dem steigenden Verkehrsaufkommen gerechnet werden<br />

musste (LG Lüneburg WuM 1991, 683).<br />

14. Gewerbelärm<br />

Lärm aus Gewerbe- und Industriebetrieben in der Nachbarschaft ist ebenfalls Basis nachbarlicher<br />

Auseinandersetzungen. Die Zulässigkeit des Gewerbelärms richtet sich dabei nach dem BImSchG und<br />

einer ausführenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift – großtechnische Anleitung zum Schutz gegen<br />

Lärm (TA-Lärm i.d.F. v. 1.6.2017, BAnz AT 8.6.2017 B5). Um mehr Wohnungen auch in unmittelbarer<br />

Umgebung ansässiger Gewerbe- und Industrieanlagen bauen zu können, soll die Lärmmessung jetzt<br />

verändert werden. Gemessen werden soll nicht mehr vor dem geöffneten Fenster draußen, sondern<br />

hinter dem geschlossenen Fenster innen, um festzustellen, ob die Lerneinwirkung aus der Nachbarschaft<br />

noch hinnehmbar ist oder nicht. Damit wird der Gebäudeeigentümer zu höherem Schallschutz<br />

gedrängt. Die Wohnverhältnisse werden verschlechtert, was die störungsfreie Nutzung von<br />

Balkonen, Terrassen und Außenflächen angeht (zur Zulässigkeit eines Betriebs einer Autowaschanlage<br />

auf dem Nachbargrundstück bei bereits bestehender Vorbelastung: OLG Hamm, Urt. v. 28.8.2014 – 24 U<br />

71/13, MDR 2015, 155 – erhöhte Duldungspflichten bei Vorbelastung).<br />

Hinweis:<br />

Vgl. dazu den Beitrag „Negative und ideelle Einwirkungen durch Zustand und Beschaffenheit des<br />

Nachbargrundstücks“ des Autors, demnächst in <strong>ZAP</strong> 22/<strong>2019</strong>.<br />

858 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>

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