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ZAP-2019-16

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Fach 4, Seite 1814<br />

Rechtsmittelbeschwer<br />

Miete/Nutzungen<br />

ist die Revision ausschließlich als Zulassungsrevision statthaft; eine zulassungsfreie (Wert‐)Revision<br />

gibt es seither nicht mehr. Für die (zugelassene) Revision ist eine bestimmte Höhe der Beschwer auf der<br />

anderen Seite nicht mehr erforderlich.<br />

Obwohl die (zugelassene) Revision keiner bestimmten Höhe der Beschwer bedarf, ist die Beschwerde<br />

gegen die Nichtzulassung der Revision nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu<br />

machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diese Wertgrenze hat der Gesetzgeber etwas verschämt<br />

und versteckt – und deshalb vielen Instanzanwälten nicht geläufig – in § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO geregelt.<br />

Die Wertgrenze gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung (als unzulässig) verworfen hat, § 26<br />

Nr. 8 S. 2 EGZPO, d.h., sie ist dann unabhängig vom Wert statthaft. Um erfolgreich zu sein, muss aber –<br />

wie immer – ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) vorliegen. Zu den Zulassungsgründen, welche<br />

hier nicht behandelt werden, s. GEIPEL <strong>ZAP</strong> F. 13, 1857 ff. sowie die Dissertation von RUPPRECHT, Gründe für<br />

die Zulassung der Revision in deutschen Prozessordnungen, 2015; zur Zulassungspraxis des BGH siehe<br />

WINTER NJW 20<strong>16</strong>, 922.<br />

Praxistipp:<br />

Wer bei sich bei einer (potenziellen) Beschwer des Mandanten von bis zu 20.000 € die Revision offen<br />

halten will, sollte beim Berufungsgericht die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) anregen und/<br />

oder, wenn möglich, durch entsprechenden Vortrag – spätestens in der Berufungsinstanz, besser schon<br />

von vornherein – darlegen und glaubhaft machen, dass für den Mandanten mehr als 20.000 € auf dem<br />

Spiel stehen.<br />

Hinweis:<br />

Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Beitrags lag ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (veröffentlicht<br />

auf der Webseite des BMJV im Bereich Services/Aktuelle Gesetzgebungsverfahren: https://www.<br />

bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Wertgrenze_Nichtzulassungsbeschwerde_Zivilsachen.html?nn=6712350),<br />

welcher vorsieht, § 26 Nr. 8 EGZPO durch § 544 Abs. 2 ZPO RegE mit gleichem<br />

Inhalt zu ersetzen, d.h. die Wertgrenze in die ZPO zu übernehmen und damit zu entfristen. Sollte dies<br />

geschehen, änderte dies ansonsten nichts an den Darlegungen in diesem Beitrag.<br />

II.<br />

Besonderheiten der Beschwer in Mietsachen<br />

1. Höhe des Miet- bzw. Pachtzinses –„Nettomiete“<br />

Kommt es für die Beschwer auf die Höhe des Mietzinses an, ist jedenfalls bei unbefristeten Mietverhältnissen<br />

die Beschwer regelmäßig höher als der Streitwert, weil der Streitwert, auch bei gewerblichen<br />

Mietverhältnissen, auf die Jahresmiete gedeckelt ist (§ 41 Abs. 1 GKG), während sich die Beschwer<br />

nach § 9 ZPO bemisst und somit bei dem Dreieinhalbfachen der Jahresmiete liegen kann. In Mietsachen<br />

ist es somit gut möglich, dass die nach § 26 Nr. 8 EGZPO für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche<br />

Beschwer erreicht ist, obwohl die Streitwertfestsetzung (korrekterweise) diesen Betrag nicht<br />

übersteigt.<br />

Die der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer zugrunde liegende Nettomiete richtet sich<br />

danach, welche Miete der auf Räumung in Anspruch genommene Mieter nach dem von ihm behaupteten<br />

Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere<br />

fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung (BGH, Beschl. v. 17.1.2017 – VIII ZR 178/<strong>16</strong>, juris<br />

Rn 4). Die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen erhöhen den Beschwerdewert einer Räumungsklage<br />

nicht. Für die Wertbemessung kommt es nach § 8 ZPO auf das für die Gebrauchsüberlassung<br />

zu zahlende Entgelt an. Dazu zählen vereinbarte Vorauszahlungen auf Nebenkosten nicht<br />

(BGH, Beschl. v. 14.6.20<strong>16</strong> – VIII ZR 291/15, juris Rn 2). Auch bei der Geschäftsraummiete können<br />

vereinbarte Vorauszahlungen auf Nebenkosten nicht als Bestandteil des Entgelts für die Gebrauchs-<br />

844 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>

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