ZAP-2019-16
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Fach 1, Seite 122 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />
Straßenverkehrsrecht<br />
Dashcam-Aufnahme: Verwertung im Zivilprozess<br />
(AG Duisburg Ruhrort, Urt. v. 5.3.<strong>2019</strong> – 9 C 434/18) • Die Aufzeichnung aus einer Dashcam kann im<br />
Zivilprozess zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung<br />
des BGH vom 15.5.2018 (VI ZR 233/17) verwertet werden, ohne dass dies einer weiteren Aufklärung<br />
bedarf. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 461/<strong>2019</strong><br />
Versicherungsrecht<br />
Kostenerstattung für eine intensitätsmodulierte Strahlentherapie: PKV<br />
(OLG Celle, Beschl. v. 15.6.<strong>2019</strong> – 8 U 83/19) • Die Abrechnung einer intensitätsmodulierten Strahlentherapie<br />
(IMRT) unterfällt § 6 Abs. 2 GOÄ. Für die analoge Abrechnung ist Ziffer 5855 GOÄ<br />
heranzuziehen; denn IMRT und IORT sind nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig. Eine Abrechnung<br />
der IMRT, die sich an den Abrechnungsempfehlungen des Vorstands der Bundesärztekammer<br />
vom 18.2.2011 und des Bundesverbands deutscher Strahlentherapeuten orientiert, ist für die ersten<br />
dreißig Fraktionen nicht zu beanstanden. Ab der 31. Fraktion kann höchstens das 1,35-fache des Gebührensatzes<br />
angesetzt werden. Eine Abrechnung der IMRT analog zur fraktionierten stereotaktischen<br />
Präzisionsbestrahlung kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei bereits um eine analoge Abrechnung<br />
handelt, bei der Analogiebildung aber auf die Gebühren der GOÄ zurückgegriffen werden muss. Eine aus<br />
medizinischer Sicht unzureichende Zahl an Bildgebungen lässt den Vergütungsanspruch des Behandlers<br />
und damit den Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers grds. unberührt.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 462/<strong>2019</strong><br />
Familienrecht<br />
Kindesunterhalt: Kosten einer Internatsunterbringung<br />
(OLG Karlsruhe, Beschl. v. <strong>16</strong>.5.<strong>2019</strong> – 20 UF 105/18) • Gehören zum angemessenen Unterhalt (§ <strong>16</strong>10<br />
Abs. 1 BGB) Kosten für eine Internatsunterbringung sowie hierbei anfallende Nebenkosten für Lehrmittel,<br />
Ausflüge, Kopien, Bastelbedarf sowie Materialien für eine Legasthenietherapie, handelt es sich<br />
nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrbedarf, der aus dem Elementarunterhalt aufzubringen ist.<br />
Hinweis: Die Frage, ob bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse während des Beschwerdeverfahrens<br />
für den Unterhaltsgläubiger eine Wahlmöglichkeit zwischen Anschlussbeschwerde und Abänderungsantrag<br />
besteht, wenn der Unterhaltsverpflichtete als Beschwerdeführer lediglich seine Verpflichtung zur<br />
Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt, nicht jedoch auch zu laufendem Kindesunterhalt angegriffen<br />
hat, ist hier offen gelassen worden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 463/<strong>2019</strong><br />
Nachlass/Erbrecht<br />
Entbehrlichkeit der Voreintragung bei fehlender Zustimmung der Nacherben<br />
(OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.<strong>2019</strong> – 15 W 245/18) • Die Auflassung als dingliches Veräußerungs- und<br />
Erwerbsgeschäft muss sowohl den auf Übertragung von Grundstückseigentum an den Erwerber gerichteten<br />
Willen des Veräußerers als auch den auf Erwerb dieses Eigentums vom Veräußerer gerichteten<br />
Willen zum Ausdruck bringen. Dabei müssen die Erklärungen des Veräußerers erkennen lassen, wer die<br />
Person des Veräußerers ist, ob er im eigenen oder fremden Namen und für wen er handelt, ob er allein<br />
oder zusammen mit anderen das Eigentum an einem Grundstück übertragen will. Eine Eintragung soll nur<br />
erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als Berechtigter eingetragen ist. Zwar<br />
durchbricht § 40 GBO die Regel des § 39 GBO für den Fall, dass der Betroffene Erbe des eingetragenen<br />
Berechtigten ist; allerdings bleibt bei Vorerbschaft die Voreintragung grds. erforderlich, weil ansonsten die<br />
Eintragung des Nacherbenvermerks unzulässig ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn im Fall der<br />
838 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>