ZAP-2019-16
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Fach 1, Seite 124 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />
da etliche davon auch umgekehrte Farbschemata aufwiesen, etwa weiße Streifen auf schwarzem<br />
Hintergrund anstatt schwarze Streifen auf weißem Grund. Die Entscheidung betrifft allerdings nur die<br />
beliebige Anbringung dreier paralleler Streifen auf einer Ware. Experten verweisen darauf, dass die<br />
traditionelle Anbringung, etwa auf Sportschuhen, davon nicht betroffen ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 468/<strong>2019</strong><br />
Arbeitsrecht<br />
Unwirksame Vertragsergänzung: Übernahme des Dienstfahrzeugs<br />
(LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.11.2018 – 5 Sa 485/17) • Eine „Vertragsergänzung“ überschriebene Klausel<br />
in einem Dienstwagen-Überlassungsvertrag, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei seinem Ausscheiden<br />
aus dem Arbeitsverhältnis das Dienstfahrzeug und die Finanzierung bei einer Bank zu übernehmen,<br />
benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies<br />
ergibt sich schon daraus, dass die Klausel in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG<br />
geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers verkürzt, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts<br />
unzulässig erschwert. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers folgt auch daraus, dass<br />
die Klausel nicht danach differenziert, wer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 469/<strong>2019</strong><br />
Sozialrecht<br />
Sozialversicherungsbeitragspflicht: Qualifizierte Sperrminorität<br />
(BSG, Beschl. v. 19.6.<strong>2019</strong> – B 12 KR 4/19 B) • Gesellschafter-Geschäftsführer sind nur dann selbstständig<br />
tätig, wenn sie mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität eingeräumt ist. Eine Sperrminorität darf<br />
nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt sein, sondern muss uneingeschränkt für<br />
die gesamte Unternehmenstätigkeit gelten, sog. echte oder qualifizierte Sperrminorität. Hinweis: Dieser<br />
Rechtsprechung kommt beim Entwurf von Gesellschaftsverträgen insbesondere im Hinblick auf die erheblichen<br />
finanziellen Belastungen bei einer Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Geschäftsführers<br />
besondere Bedeutung zu. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 470/<strong>2019</strong><br />
Mangelhaft begründete Beschwerde: Keine Hinweispflicht<br />
(BSG, Beschl. v. 17.6.<strong>2019</strong> – B 5 R 92/19 B) • Die Bitte eines anwaltlichen Bevollmächtigten in einer<br />
Beschwerdebegründung um einen rechtlichen Hinweis, soweit weitere Ausführungen als nötig erachtet<br />
würden, führt nicht dazu, dass eine Entscheidung über eine unzureichend begründete Beschwerde<br />
zurückgestellt wird. Das Revisionsgericht ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung<br />
auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen; § 106 Abs. 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein<br />
Rechtsanwalt muss auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage sein, eine Nichtzulassungsbeschwerde<br />
formgerecht zu begründen. Hinweis: Es ist bemerkenswert, dass das BSG darauf hinweisen musste, dass<br />
ein Rechtsanwalt ein Rechtsmittel ohne fremde Hilfe begründen können muss.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 471/<strong>2019</strong><br />
Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />
Europäische Bankenunion: Keine Kompetenzwidrigkeit bei strikter Auslegung<br />
(BVerfG, Urt. v. 30.7.<strong>2019</strong> – 2 BvR <strong>16</strong>85/14 u. 2 BvR 2631/14) • Bei der Europäisierung der nationalen<br />
Verwaltungsorganisation und der Errichtung von unabhängigen Einrichtungen und Stellen der Europäischen<br />
Union (EU) bedarf es eines Mindestmaßes an demokratischer Legitimation und Kontrolle (Art. 23<br />
Abs. 1 S. 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG). Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist offen für<br />
begrenzte Modifikationen der demokratischen Legitimationsvermittlung, durch die Einflussknicke<br />
kompensiert werden können. Das gilt insbesondere für eine effektive gerichtliche Kontrolle oder<br />
Kontrollrechte, die dem Parlament spezifische Einflussmöglichkeiten auf Behörden vermitteln und es in<br />
840 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>