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ZAP-2019-16

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Fach 1, Seite 120 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />

und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkt. Es kommt allein darauf<br />

an, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des<br />

Fortbestands der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen<br />

Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes einen Rückruf und ein Update mit einer seitens des Kraftfahrtbundesamtes<br />

genehmigten Software des Herstellers erforderte. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 453/<strong>2019</strong><br />

Dieselskandal: Gerichtsstandbestimmung<br />

(OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.<strong>2019</strong> – 32 SA 29/19) • Im Falle einer mit einer unerlaubten Handlung gem.<br />

§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB, 826 BGB begründeten Klage eines vom Abgasskandal betroffenen<br />

Käufers gegen den Hersteller liegt der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO wahlweise dort, wo der Täter<br />

gehandelt hat, oder dort, wo der Rechtsguteingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist. Dabei ist der<br />

Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung nicht schon deshalb am Wohnsitz des<br />

Geschädigten begründet, weil sich dort im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung sein<br />

Vermögen befunden hat. Wird ein Kraftfahrzeug gegen Barzahlung beim Händler erworben, liegt der<br />

Erfolgsort dementsprechend am Ort der Zahlung und der Fahrzeugübernahme.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 454/<strong>2019</strong><br />

Miete/Nutzungen<br />

Umbaumaßnahmen: Keine Duldungspflicht des Mieters<br />

(OLG Frankfurt, Urt. v. 12.3.<strong>2019</strong> – 2 U 3/19) • Nimmt der Vermieter umfangreiche Baumaßnahmen am<br />

Gebäude vor, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters aufgrund von Lärm, Erschütterungen,<br />

Staub und sonstigen Immissionen einhergehen, kann er hiermit das vertragsgemäße Gebrauchsrecht<br />

des Mieters verletzen, einhergehend mit einer Störung des Besitzes an der Mietsache durch verbotene<br />

Eigenmacht. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um Renovierungs- und Umbauarbeiten, mit<br />

denen ein Mieter immer für den Fall eines Mieterwechsel in demselben Gebäude rechnen und aus sozialüblicher<br />

Sicht hinnehmen muss. Ein Mieter muss weitreichende Baumaßnahmen des Vermieters, die<br />

ausschließlich die Änderung des Nutzungszwecks beabsichtigen und nicht einer Modernisierung bzw.<br />

nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, gemäß den Grundsätzen<br />

von Treu und Glauben nur dann hinnehmen, wenn für den Vermieter ansonsten eine Gefährdung der<br />

Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gegeben wäre. Dem Mieter steht in diesem Fall ein Anspruch auf<br />

Unterlassung zu, den er auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. Hinweis: Im<br />

entschiedenen Fall wurden vermieterseits Innenwände und komplette Fußböden in dem Mietobjekt<br />

entfernt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 455/<strong>2019</strong><br />

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses: Beleidigung des Vermieters<br />

(AG Düsseldorf, Urt. v. 11.7.<strong>2019</strong> – 27 C 346/18) • Wird der Vermieter von dem Mieter in einem<br />

öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk mit körperlicher Gewalt bedroht, ist der Vermieter zur<br />

fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Die Bezeichnung als „Huso“ ist bei einer am<br />

objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Erklärungsempfänger<br />

als „Hurensohn“ bezeichnet wird, was eine Beleidigung darstellt. Mit der Bezeichnung als<br />

„Hundesohn“ wird dem Erklärungsempfänger die Abstammung von einem Menschen und damit das<br />

Menschsein abgesprochen, was einen unmittelbaren Eingriff in die Menschenwürde bedeutet. Der<br />

Bezeichnung kommt mithin ein beleidigender Charakter zu. Hinweis: Der Mieter nutzte sein Facebook-<br />

Profil für die Drohungen und Beleidigungen gegenüber seinem Vermieter. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 456/<strong>2019</strong><br />

Sonstiges Vertragsrecht<br />

Verjährungsfrist: Beginn bei Rückforderung von Bauspardarlehen<br />

(BGH, Urt. v. 19.3.<strong>2019</strong> – XI ZR 95/17) • Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für<br />

Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann<br />

836 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>

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