ZAP-2019-16
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Fach 1, Seite 120 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />
und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkt. Es kommt allein darauf<br />
an, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des<br />
Fortbestands der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen<br />
Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes einen Rückruf und ein Update mit einer seitens des Kraftfahrtbundesamtes<br />
genehmigten Software des Herstellers erforderte. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 453/<strong>2019</strong><br />
Dieselskandal: Gerichtsstandbestimmung<br />
(OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.<strong>2019</strong> – 32 SA 29/19) • Im Falle einer mit einer unerlaubten Handlung gem.<br />
§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB, 826 BGB begründeten Klage eines vom Abgasskandal betroffenen<br />
Käufers gegen den Hersteller liegt der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO wahlweise dort, wo der Täter<br />
gehandelt hat, oder dort, wo der Rechtsguteingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist. Dabei ist der<br />
Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung nicht schon deshalb am Wohnsitz des<br />
Geschädigten begründet, weil sich dort im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung sein<br />
Vermögen befunden hat. Wird ein Kraftfahrzeug gegen Barzahlung beim Händler erworben, liegt der<br />
Erfolgsort dementsprechend am Ort der Zahlung und der Fahrzeugübernahme.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 454/<strong>2019</strong><br />
Miete/Nutzungen<br />
Umbaumaßnahmen: Keine Duldungspflicht des Mieters<br />
(OLG Frankfurt, Urt. v. 12.3.<strong>2019</strong> – 2 U 3/19) • Nimmt der Vermieter umfangreiche Baumaßnahmen am<br />
Gebäude vor, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters aufgrund von Lärm, Erschütterungen,<br />
Staub und sonstigen Immissionen einhergehen, kann er hiermit das vertragsgemäße Gebrauchsrecht<br />
des Mieters verletzen, einhergehend mit einer Störung des Besitzes an der Mietsache durch verbotene<br />
Eigenmacht. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um Renovierungs- und Umbauarbeiten, mit<br />
denen ein Mieter immer für den Fall eines Mieterwechsel in demselben Gebäude rechnen und aus sozialüblicher<br />
Sicht hinnehmen muss. Ein Mieter muss weitreichende Baumaßnahmen des Vermieters, die<br />
ausschließlich die Änderung des Nutzungszwecks beabsichtigen und nicht einer Modernisierung bzw.<br />
nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, gemäß den Grundsätzen<br />
von Treu und Glauben nur dann hinnehmen, wenn für den Vermieter ansonsten eine Gefährdung der<br />
Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gegeben wäre. Dem Mieter steht in diesem Fall ein Anspruch auf<br />
Unterlassung zu, den er auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. Hinweis: Im<br />
entschiedenen Fall wurden vermieterseits Innenwände und komplette Fußböden in dem Mietobjekt<br />
entfernt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 455/<strong>2019</strong><br />
Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses: Beleidigung des Vermieters<br />
(AG Düsseldorf, Urt. v. 11.7.<strong>2019</strong> – 27 C 346/18) • Wird der Vermieter von dem Mieter in einem<br />
öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk mit körperlicher Gewalt bedroht, ist der Vermieter zur<br />
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Die Bezeichnung als „Huso“ ist bei einer am<br />
objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Erklärungsempfänger<br />
als „Hurensohn“ bezeichnet wird, was eine Beleidigung darstellt. Mit der Bezeichnung als<br />
„Hundesohn“ wird dem Erklärungsempfänger die Abstammung von einem Menschen und damit das<br />
Menschsein abgesprochen, was einen unmittelbaren Eingriff in die Menschenwürde bedeutet. Der<br />
Bezeichnung kommt mithin ein beleidigender Charakter zu. Hinweis: Der Mieter nutzte sein Facebook-<br />
Profil für die Drohungen und Beleidigungen gegenüber seinem Vermieter. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 456/<strong>2019</strong><br />
Sonstiges Vertragsrecht<br />
Verjährungsfrist: Beginn bei Rückforderung von Bauspardarlehen<br />
(BGH, Urt. v. 19.3.<strong>2019</strong> – XI ZR 95/17) • Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für<br />
Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann<br />
836 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>