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Rechtstipp 33<br />
Das Gericht hielt diese Angaben hinsichtlich<br />
des Erwerbs und des Besitzes<br />
der Drogen für viel zu vage. Es meinte, es<br />
sei auch nicht glaubhaft, dass der Dritte<br />
nicht gewusst habe, worum es sich im<br />
Mischungsverhältnis handele. Es vermisst<br />
die Benennung desjenigen, von dem der<br />
Dritte die Betäubungsmittel angeblich<br />
bekommen habe. Es fehlt dem Gericht<br />
auch die Angabe einer Gegenleistung und<br />
eine Erklärung, warum der Dritte die Drogen<br />
ausgerechnet an jenem Abend dabei<br />
gehabt haben wolle. Das Verwaltungsgericht<br />
Oldenburg misst der Darstellung<br />
durch den Dritten schließlich insgesamt<br />
keinen ernsthaften Erklärungswert zu,<br />
weil dieser am Schluss seiner Ausführungen<br />
erklärt habe, er sei besoffen gewesen.<br />
Das Gericht erklärte die Entziehung<br />
der Fahrerlaubnis deshalb für rechtmäßig.<br />
Auch der Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehung der Entziehung der Fahrererlaubnis<br />
sollen keine rechtlichen Bedenken<br />
entgegenstehen. Eine Güterabwägung<br />
des öffentlichen Interesses an einer sofortigen<br />
Entziehung in Form des Schutzes der<br />
Allgemeinheit gegenüber dem Privatinteresse<br />
§<br />
des Betroffenen falle zugunsten<br />
des Ersteren aus. Das Verwaltungsgericht<br />
Oldenburg führt insoweit noch aus, dass<br />
mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene<br />
besondere persönliche und berufliche<br />
Erschwernisse (z.B. Erreichbarkeit des<br />
Arbeitsplatzes) hinter dem öffentlichen<br />
Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer<br />
und den Betroffenen selber wirksam vor<br />
gefährdendem Verhalten zu schützen,<br />
zurücktreten müsse. Selbst wenn einem<br />
Berufskraftfahrer der Verlust des Arbeitsplatzes<br />
drohen würde, sei das Abhalten<br />
ungeeigneter Kraftfahrer vom öffentlichen<br />
Straßenverkehr deutlich gewichtiger.<br />
Das Verwaltungsgericht Oldenburg<br />
stellt sich mit seinem Beschluss in eine<br />
lange Reihe von entsprechenden Entscheidungen<br />
auch anderer Gerichte.<br />
Besonders die Ausführungen zur<br />
Annahme eines Ausnahmefalls und zur<br />
(hier fehlenden) Glaubhaftigkeit eines<br />
Vortrags von Betroffenen, entsprechen der<br />
bisherigen Rechtsprechung. Die Gerichte<br />
halten eine unbewusste Einnahme von<br />
Drogen nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />
für eine sehr seltene Ausnahme. Dem<br />
folgend verlangen sie für die Glaubhaftmachung<br />
eines solchen Geschehens eine<br />
schlüssige, ausgesprochen detaillierte,<br />
widerspruchsfreie und nachvollziehbare<br />
Erklärung, die sich besonders auch mit<br />
dem Motiv für eine unbewusste Verabreichung<br />
auseinandersetzt und dieses<br />
glaubwürdig bekräftigt. Es bedarf somit<br />
eines umfassenden und sorgfältigen<br />
Vortrags, der in sich stimmig ist und alle<br />
Einzelheiten des Geschehens erklärt.<br />
Am besten ist es natürlich, völlig auf<br />
den Gebrauch von Drogen zu verzichten.<br />
Dies gilt nicht nur, wenn man noch fahren<br />
will oder muss. Angesichts dessen,<br />
dass sich manche Betäubungsmittel wie<br />
etwa Kokain noch recht lange nachweisen<br />
lassen (z.B. in den Haaren), kann auch<br />
eine länger zurückliegende Einnahme<br />
zum Verlieren der Fahrerlaubnis führen.<br />
Die Behauptung eines unbewussten Einnehmens<br />
wird so gut wie nie von Behörden<br />
oder Gerichten geglaubt. Wegen<br />
der Sicherheit des Straßenverkehrs vor<br />
Fahrern unter Einfluss von Drogen oder<br />
auch nur der Annahme aufgrund der Feststellung<br />
des Konsums von Betäubungsmitteln,<br />
der Betroffene könnte zukünftig ein<br />
Fahrzeug im berauschten Zustand führen,<br />
sind die strengen Anforderungen indes<br />
auch durchaus verständlich.<br />
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