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Kradblatt Ausgabe September 2019

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Rechtstipp 33<br />

Das Gericht hielt diese Angaben hinsichtlich<br />

des Erwerbs und des Besitzes<br />

der Drogen für viel zu vage. Es meinte, es<br />

sei auch nicht glaubhaft, dass der Dritte<br />

nicht gewusst habe, worum es sich im<br />

Mischungsverhältnis handele. Es vermisst<br />

die Benennung desjenigen, von dem der<br />

Dritte die Betäubungsmittel angeblich<br />

bekommen habe. Es fehlt dem Gericht<br />

auch die Angabe einer Gegenleistung und<br />

eine Erklärung, warum der Dritte die Drogen<br />

ausgerechnet an jenem Abend dabei<br />

gehabt haben wolle. Das Verwaltungsgericht<br />

Oldenburg misst der Darstellung<br />

durch den Dritten schließlich insgesamt<br />

keinen ernsthaften Erklärungswert zu,<br />

weil dieser am Schluss seiner Ausführungen<br />

erklärt habe, er sei besoffen gewesen.<br />

Das Gericht erklärte die Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis deshalb für rechtmäßig.<br />

Auch der Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung der Entziehung der Fahrererlaubnis<br />

sollen keine rechtlichen Bedenken<br />

entgegenstehen. Eine Güterabwägung<br />

des öffentlichen Interesses an einer sofortigen<br />

Entziehung in Form des Schutzes der<br />

Allgemeinheit gegenüber dem Privatinteresse<br />

§<br />

des Betroffenen falle zugunsten<br />

des Ersteren aus. Das Verwaltungsgericht<br />

Oldenburg führt insoweit noch aus, dass<br />

mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene<br />

besondere persönliche und berufliche<br />

Erschwernisse (z.B. Erreichbarkeit des<br />

Arbeitsplatzes) hinter dem öffentlichen<br />

Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer<br />

und den Betroffenen selber wirksam vor<br />

gefährdendem Verhalten zu schützen,<br />

zurücktreten müsse. Selbst wenn einem<br />

Berufskraftfahrer der Verlust des Arbeitsplatzes<br />

drohen würde, sei das Abhalten<br />

ungeeigneter Kraftfahrer vom öffentlichen<br />

Straßenverkehr deutlich gewichtiger.<br />

Das Verwaltungsgericht Oldenburg<br />

stellt sich mit seinem Beschluss in eine<br />

lange Reihe von entsprechenden Entscheidungen<br />

auch anderer Gerichte.<br />

Besonders die Ausführungen zur<br />

Annahme eines Ausnahmefalls und zur<br />

(hier fehlenden) Glaubhaftigkeit eines<br />

Vortrags von Betroffenen, entsprechen der<br />

bisherigen Rechtsprechung. Die Gerichte<br />

halten eine unbewusste Einnahme von<br />

Drogen nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />

für eine sehr seltene Ausnahme. Dem<br />

folgend verlangen sie für die Glaubhaftmachung<br />

eines solchen Geschehens eine<br />

schlüssige, ausgesprochen detaillierte,<br />

widerspruchsfreie und nachvollziehbare<br />

Erklärung, die sich besonders auch mit<br />

dem Motiv für eine unbewusste Verabreichung<br />

auseinandersetzt und dieses<br />

glaubwürdig bekräftigt. Es bedarf somit<br />

eines umfassenden und sorgfältigen<br />

Vortrags, der in sich stimmig ist und alle<br />

Einzelheiten des Geschehens erklärt.<br />

Am besten ist es natürlich, völlig auf<br />

den Gebrauch von Drogen zu verzichten.<br />

Dies gilt nicht nur, wenn man noch fahren<br />

will oder muss. Angesichts dessen,<br />

dass sich manche Betäubungsmittel wie<br />

etwa Kokain noch recht lange nachweisen<br />

lassen (z.B. in den Haaren), kann auch<br />

eine länger zurückliegende Einnahme<br />

zum Verlieren der Fahrerlaubnis führen.<br />

Die Behauptung eines unbewussten Einnehmens<br />

wird so gut wie nie von Behörden<br />

oder Gerichten geglaubt. Wegen<br />

der Sicherheit des Straßenverkehrs vor<br />

Fahrern unter Einfluss von Drogen oder<br />

auch nur der Annahme aufgrund der Feststellung<br />

des Konsums von Betäubungsmitteln,<br />

der Betroffene könnte zukünftig ein<br />

Fahrzeug im berauschten Zustand führen,<br />

sind die strengen Anforderungen indes<br />

auch durchaus verständlich.<br />

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