stahlmarkt 10 | 2019
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Stahlstandort Deutschland 17<br />
EU-Abfallrahmenrichtlinie:<br />
BDSV kritisiert Gesetzesentwurf<br />
Stahlschrottverband warnt vor »ungerechtfertigter Übersicherung«<br />
Düsseldorf. Die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV) befasst sich<br />
mit dem Referentenentwurf eines »Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union«:<br />
Dieses bezieht sich laut BDSV »im Wesentlichen« auf die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Jedoch<br />
enthalte das Entwurfspaket auch eine Regelung, die ohne Bezug zur EU-Umsetzung vonstatten gehen soll: Es gehe<br />
dabei um die Schaffung der Klagebefugnis der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang mit<br />
dem Anzeigeverfahren gewerblicher Sammlungen.<br />
Neu aufgenommen werden soll dazu nach<br />
Informationen der BDSV ein Paragraf 18 Abs. 8<br />
KrWG, der folgenden Wortlaut haben soll: »Der<br />
von der gewerblichen Sammlung betroffene<br />
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat<br />
einen Anspruch darauf, dass die für die gewerbliche<br />
Sammlungen geltenden Bestimmungen<br />
des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.«<br />
Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
werde damit in prozessualer Hinsicht die Klagebefugnis<br />
eingeräumt, gegen die für die Durchführung<br />
des Anzeigeverfahrens zuständige<br />
Behörden eine Verpflichtungsklage zu erheben,<br />
so die BDSV.<br />
Der Stahlschrottverband kritisiert diesen<br />
Schritt: »Die Behörde, die über die Zulässigkeit<br />
einer gewerblichen Sammlung zu entscheiden<br />
hat, unterliegt selbstverständlich der Gesetzesbindung.<br />
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger<br />
ist somit keineswegs schutzlos gestellt.<br />
Dass die Behörde durch die Novellierung ein<br />
zusätzliches eigenständiges Klagerecht gegen<br />
die zuständige Behörde bekommen soll, ist eine<br />
ungerechtfertigte und den gewerblichen<br />
Sammler in systemwidriger Weise belastende<br />
Maßnahme«, sagt BDSV-Hauptgeschäftsführer<br />
Dr. Rainer Cosson.<br />
Hintergrund der beabsichtigten Gesetzesausweitung<br />
ist Angaben der BDSV zufolge ein<br />
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.<br />
September des vergangenen Jahres, mit dem<br />
das höchste deutsche Verwaltungsgericht eine<br />
Klagebefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers<br />
gegen den eine gewerbliche<br />
Sammlung betreibenden privaten Entsorger<br />
verneint hatte.<br />
Die BDSV plädiert dafür, diesen Zustand zu belassen:<br />
»Gewerbliche Sammlungen sind durch die<br />
Prüfpflicht der zuständigen Behörde geschützt.<br />
Die Behörde ist gehalten, die Argumente beider<br />
Seiten wertend in Beziehung zu setzen. Eine darüber<br />
hinausgehende Subjektivierung der Rechtsposition<br />
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers<br />
ist eine ungerechtfertigte Übersicherung; ihr<br />
bedarf es nicht«, betont Cosson.<br />
KONTAKT<br />
Bundesvereinigung Deutscher<br />
Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen<br />
e.V. (BDSV)<br />
Berliner Allee 57 · 40212 Düsseldorf<br />
Tel. +49 211 8289530<br />
www.bdsv.org<br />
Besuchen Sie uns auf der BLECHEXPO in Stuttgart, 5. – 8. November <strong>2019</strong>, Halle 8, Stand 8405<br />
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