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stahlmarkt 10 | 2019

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Stahlstandort Deutschland 17<br />

EU-Abfallrahmenrichtlinie:<br />

BDSV kritisiert Gesetzesentwurf<br />

Stahlschrottverband warnt vor »ungerechtfertigter Übersicherung«<br />

Düsseldorf. Die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV) befasst sich<br />

mit dem Referentenentwurf eines »Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union«:<br />

Dieses bezieht sich laut BDSV »im Wesentlichen« auf die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Jedoch<br />

enthalte das Entwurfspaket auch eine Regelung, die ohne Bezug zur EU-Umsetzung vonstatten gehen soll: Es gehe<br />

dabei um die Schaffung der Klagebefugnis der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang mit<br />

dem Anzeigeverfahren gewerblicher Sammlungen.<br />

Neu aufgenommen werden soll dazu nach<br />

Informationen der BDSV ein Paragraf 18 Abs. 8<br />

KrWG, der folgenden Wortlaut haben soll: »Der<br />

von der gewerblichen Sammlung betroffene<br />

öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat<br />

einen Anspruch darauf, dass die für die gewerbliche<br />

Sammlungen geltenden Bestimmungen<br />

des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.«<br />

Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

werde damit in prozessualer Hinsicht die Klagebefugnis<br />

eingeräumt, gegen die für die Durchführung<br />

des Anzeigeverfahrens zuständige<br />

Behörden eine Verpflichtungsklage zu erheben,<br />

so die BDSV.<br />

Der Stahlschrottverband kritisiert diesen<br />

Schritt: »Die Behörde, die über die Zulässigkeit<br />

einer gewerblichen Sammlung zu entscheiden<br />

hat, unterliegt selbstverständlich der Gesetzesbindung.<br />

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger<br />

ist somit keineswegs schutzlos gestellt.<br />

Dass die Behörde durch die Novellierung ein<br />

zusätzliches eigenständiges Klagerecht gegen<br />

die zuständige Behörde bekommen soll, ist eine<br />

ungerechtfertigte und den gewerblichen<br />

Sammler in systemwidriger Weise belastende<br />

Maßnahme«, sagt BDSV-Hauptgeschäftsführer<br />

Dr. Rainer Cosson.<br />

Hintergrund der beabsichtigten Gesetzesausweitung<br />

ist Angaben der BDSV zufolge ein<br />

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.<br />

September des vergangenen Jahres, mit dem<br />

das höchste deutsche Verwaltungsgericht eine<br />

Klagebefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers<br />

gegen den eine gewerbliche<br />

Sammlung betreibenden privaten Entsorger<br />

verneint hatte.<br />

Die BDSV plädiert dafür, diesen Zustand zu belassen:<br />

»Gewerbliche Sammlungen sind durch die<br />

Prüfpflicht der zuständigen Behörde geschützt.<br />

Die Behörde ist gehalten, die Argumente beider<br />

Seiten wertend in Beziehung zu setzen. Eine darüber<br />

hinausgehende Subjektivierung der Rechtsposition<br />

des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers<br />

ist eine ungerechtfertigte Übersicherung; ihr<br />

bedarf es nicht«, betont Cosson.<br />

KONTAKT<br />

Bundesvereinigung Deutscher<br />

Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen<br />

e.V. (BDSV)<br />

Berliner Allee 57 · 40212 Düsseldorf<br />

Tel. +49 211 8289530<br />

www.bdsv.org<br />

Besuchen Sie uns auf der BLECHEXPO in Stuttgart, 5. – 8. November <strong>2019</strong>, Halle 8, Stand 8405<br />

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