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BMEnet Guide Mobilität 2009

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1 Juristische Aspekte<br />

Gerade im Bereich der Nutzung von Kraftfahrzeugen<br />

treten häufig Unsicherheiten bzgl. der rechtlichen<br />

Situation und der Normen auf. Es kann sehr schnell<br />

zu materiellen und gesundheitlichen Schäden – auch<br />

bei Unbeteiligten – kommen. Bei hieraus resultierenden<br />

Haftungsfragen steht aber nicht nur der Fahrer<br />

des Fuhrpark-Kfz sondern in einigen Fällen auch der<br />

Halter (d.h. meist der Fuhrparkleiter) in der Verantwortung.<br />

Vor diesem Hintergrund sind Kenntnisse einiger<br />

grundsätzlichen Gegebenheiten in der Fahrzeughaltung,<br />

der Halterhaftung und der Kontrollpflichten<br />

des Fuhrparkleiters unabdingbar.<br />

1.1 Fahrzeughalter<br />

Da der Gesetzgeber nicht geregelt hat wer als Fahrzeughalter<br />

gilt, ist die Frage anhand der Rechtsprechung<br />

zu klären.<br />

Wenn kleine Vergehen (Strafzettel) geahndet werden,<br />

gilt derjenige als Halter, der im Fahrzeugschein<br />

eingetragen ist. Bei größeren Vergehen (d.h. wenn<br />

sich die Staatsanwaltschaft einschaltet) wird eine<br />

umfassendere Halterdefinition nötig.<br />

Es gilt: Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer das Kraftfahrzeug<br />

für eigene Rechnung gebraucht, insbesondere<br />

die Kosten bestreitet und die Verfügungsgewalt<br />

Folgende Übersicht mag der Verdeutlichung dienen:<br />

Fall Halter<br />

Jede Art von Dienstwagen Unternehmen<br />

Unternehmen zahlt Leasingrate Unternehmen<br />

Unternehmen bündelt und hat das Kfz in den Büchern,<br />

Mitarbeiter zahlt<br />

Unternehmen bündelt lediglich das Bestellvolumen,<br />

Mitarbeiter bestellen selbst und zahlen selbst<br />

(Kfz nicht in Büchern)<br />

hat. Der wirtschaftliche Eigentümer ist somit der Halter.<br />

1.2 Delegation der Haftung<br />

Da die Unternehmensführung, welche wiederum für<br />

das als Halter fungierende Unternehmen haftet, diese<br />

Aufgabe nicht selbst ausüben kann, kann die Haftung<br />

in vollem Umfang delegiert werden. Dies ergibt<br />

sich aus § 9 II Nr. 2 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).<br />

1 Die Übertragung der Pflichten muss dabei<br />

so gestaltet sein, dass die Erfüllung „in eigener<br />

Verantwortung“ geschieht. Hierbei gelten die Anforderungen,<br />

dass derjenige dem die Pflichten übertragen<br />

werden, zuverlässig, erprobt und sachkundig<br />

bei der Ausübung dieser Tätigkeiten ist.<br />

1 § 9 II (OWiG) Handeln für einen anderen:<br />

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem<br />

sonst dazu Befugten<br />

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder<br />

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben<br />

wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,<br />

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz,<br />

nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit<br />

der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden,<br />

wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei<br />

dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des<br />

Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf<br />

Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben<br />

der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1<br />

sinngemäß anzuwenden.<br />

Unternehmen<br />

Mitarbeiter<br />

Die Delegation der Pflichten kann hierbei aufgrund<br />

von<br />

� Gesetzlichen Bestimmungen,<br />

� Arbeitsvertrag,<br />

� ausgeübter Funktion im Unternehmen (Fuhrparkleiter)<br />

oder<br />

� gesonderter Beauftragung erfolgen.<br />

Die Halterverantwortung kann nicht vom Fuhrparkleiter<br />

an die Nutzer weitergegeben werden. Durch<br />

die Regelungen des OWiG muss die Funktion des<br />

Pflichten des<br />

Halters<br />

Das Fahrzeug muss in einem ordentlichen Zustand sein.<br />

Das Gefährdungspotential und das Risiko für Dritte muss<br />

möglichst gering gehalten werden.<br />

Fürsorgepflicht gegenüber dem Mitarbeiter.<br />

Fuhrparkleiters somit verhältnismäßig vorstandsnah<br />

(Vorstand � EK-Leiter � Fuhrparkleiter) aufgehängt<br />

sein: Die Unternehmensführung haftet und die Delegationskette<br />

muss kurz sein.<br />

Jedoch können einzelne Aufgaben delegiert werden.<br />

In diesem Falle haftet der Halter zwar noch immer, es<br />

liegt aber kein Verschulden seinerseits vor.<br />

Aus dieser Delegation resultieren die folgenden<br />

Pflichten:<br />

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<strong>BMEnet</strong> <strong>Guide</strong> <strong>Mobilität</strong> <strong>2009</strong><br />

Pflichten des<br />

Fuhrparkleiters<br />

Pflichten des<br />

Nutzers / Fahrers<br />

Als Beauftragter des Halters treffen ihn die gleichen Pflichten wie den Halter.<br />

Kontrolle der Fahrzeuge.<br />

Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen.<br />

Haftung für von ihm verursachte Schäden.<br />

Sorgsamer Umgang mit Betriebsmitteln.<br />

Aus einer Verletzung der jeweiligen Pflichten kann<br />

sich eine straf-, bußgeld- und versicherungsrechtliche<br />

Haftung ergeben.<br />

Strafrechtliche Haftung tritt zum Beispiel auf, wenn<br />

die Fahrerlaubnis fehlt, ein Fahrverbot verhängt oder<br />

die Fahrerlaubnis entzogen wurde und die Nutzer<br />

trotzdem ein Firmen-Kfz fahren.<br />

� In diesen Fällen hat der Halter für die strafrechtlichen<br />

Konsequenzen gerade zu stehen.<br />

� Ebenfalls hat die Geschäftsführung in vielen Fällen<br />

nur ein begrenztes Interesse, strafrechtlicher Haftung<br />

hart vorzubeugen. Beispielsweise wenn der<br />

internationale Führerschein einer „Expatriat“-IT-<br />

Fachkraft nach 6 Monaten1 verfällt oder einer der<br />

wichtigsten Vertriebsmitarbeiter seinen Führer-<br />

1 Nach 185 Tagen Lebensmittelpunkt in Deutschland erlischt<br />

die Fahrerlaubnis. Auf Antrag kann diese Periode um weitere<br />

185 Tage verlängert werden. Innerhalb dieser Frist muss eine<br />

Umschreibung erfolgen. Diese erfordert je nach Herkunftsland<br />

des Führerscheines unterschiedliche Anstrengungen des Nutzers<br />

(theoretische oder teils komplette Fahrprüfung).<br />

schein für einen Monat abgeben muss, besteht nur<br />

begrenzte Motivation hier die Firmenwagen zu<br />

entziehen.<br />

� In diesem Fall kann der Fuhrparkleiter frühzeitig<br />

vorschlagen, dass das Unternehmen Mietwagen für<br />

Expatriate einsetzt. Für das Unternehmen bzw. den<br />

Fuhrparkleiter besteht somit keine Halterverantwortung<br />

mehr.<br />

Bußgelder zahlt das Unternehmen. Es hat aber die<br />

Möglichkeit, gezahlte Gelder vom Nutzer zurückzufordern.<br />

Dieses Recht wird nicht in allen Fällen genutzt.<br />

Häufig werden Bußgelder bis zu einem gewissen<br />

Schwellenwert toleriert.<br />

Die versicherungsrechtliche Haftung ist vor allem<br />

dann von Bedeutung, wenn die Versicherung aufgrund<br />

von verletzten Aufsichtspflichten nicht bereit<br />

ist zu zahlen (z.B. fehlende Fahrerlaubnis). In diesen<br />

Fällen haftet der Arbeitgeber und kann unter Umständen<br />

Regressansprüche gegenüber dem Fuhrparkleiter

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