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KÜCHENPLANER Ausgabe 12-2019

Die Fachzeitschrift KÜCHENPLANER zählt zur Pflichtlektüre der deutschen Küchenspezialisten. Achtmal jährlich werden mehr als 6.000 Küchenplaner und Einkäufer in den Küchenfachmärkten, Küchenfachabteilungen in Möbelhäusern, Küchenstudios und in der Küchenindustrie angesprochen.

Die Fachzeitschrift KÜCHENPLANER zählt zur Pflichtlektüre der deutschen Küchenspezialisten. Achtmal jährlich werden mehr als 6.000 Küchenplaner und Einkäufer in den Küchenfachmärkten, Küchenfachabteilungen in Möbelhäusern, Küchenstudios und in der Küchenindustrie angesprochen.

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setzt. Nach neuerer Definition kann die Buchhaltung<br />

so nicht mehr ordnungsgemäß sein. Für einen Außenstehenden<br />

ist es nun unmöglich, die Gesamtzahl der<br />

Angebote festzustellen, bzw. Angebote und Verträge<br />

zu vergleichen. Alle Details, bei denen Software und<br />

Buchführung Divergenzen aufweisen, müssen im Detail<br />

nachvollziehbar gemacht werden – was im Einzelfall<br />

sehr schwierig sein kann. Gelingt dies nicht zur<br />

Zufriedenheit des Finanzamtsprüfers, wird er im günstigsten<br />

Fall wegen der Unsicherheiten Umsatz und Gewinn<br />

schätzen. Im schlechtesten Fall, also bei großen<br />

Abweichungen, müssen eventuell sogar Steuerstrafverfahren<br />

eingeleitet werden.<br />

Keine alten Angebote überschreiben<br />

Beides sind keine schönen Szenarien, und so gilt es,<br />

diese zu vermeiden. Und zwar durch größere Sorgfalt<br />

bei der Nutzung der Daten im Planungs- und Kundenrechnungsprogramm.<br />

Diese Daten müssen über 10<br />

Jahre gesichert und lesbar sein. Programmbeschreibungen<br />

und -einstellungen sind ebenso lange vorzuhalten.<br />

Außerdem sollte unbedingt darauf geachtet<br />

werden, dass die Daten aus der Planungssoftware mit<br />

den Buchungen in der Buchhaltung übereinstimmen.<br />

Die Praxis, alte Angebote für neue Kunden zu überschreiben,<br />

muss unbedingt vermieden werden – darauf<br />

sollten Küchenstudioinhaber ihre Verkaufsmitarbeiter<br />

in Schulungen nachdrücklich hinweisen.<br />

Kücheneinzelhändler sind darüber hinaus angehalten,<br />

eine Verfahrensbeschreibung bereitzustellen, mit<br />

der erklärt wird, wie die Zahlen in die Buchhaltung<br />

kommen. So sollen die Betriebsprüfer Schwachstellen<br />

identifizieren können. Über den Sinn solcher Beschreibungen<br />

kann man streiten. Fakt ist aber, dass sie häufig<br />

fehlen – und das kann wiederum zur Schätzung<br />

von Umsatz und Gewinn führen. Um das zu umgehen,<br />

sollten Küchenstudios die Beschreibung unbedingt bereithalten:<br />

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang<br />

der Wareneingangsfluss (von der Bestellung bis zur<br />

Auslieferung an den Kunden) und der Umsatzprozess<br />

(vom Angebot bis zur Reklamationsabwicklung). Da<br />

diese Verfahren im Kücheneinzelhandel vielfach sehr<br />

ähnlich sind, sollte der Handel hier auf Vervielfältigung<br />

und Anpassung setzen.<br />

Risiko 2: Verletzung von Datenschutzvorschriften<br />

Die meisten Unternehmen werden sich noch erinnern:<br />

Am 25. Mai 2018 trat die neue Datenschutz-Grundverordnung<br />

(DSGVO) in Kraft. Die Verunsicherung war<br />

groß. Jeder redete darüber. Und wie beim Millenniumswechsel<br />

wurde mit dem Stichtag der Zusammenbruch<br />

der Weltwirtschaft erwartet, bzw. bei den eher realistisch<br />

veranlagten Menschen eine riesige Abmahnwelle.<br />

Und was passierte? Nichts. Nach und nach ebbte das<br />

Interesse an dem doch eher trockenen Thema ab und<br />

während große Unternehmen ihre Abläufe DSGVOkonform<br />

gestalten ließen, war das Thema gerade bei<br />

kleineren Unternehmen schnell vergessen. Die Ruhe<br />

jedoch trügt: Kürzlich wurde in den Medien über ein<br />

Bußgeld von 14,5 Mio. Euro berichtet. Die Datenschutzbehörden<br />

haben sich fachlich und personell konsolidiert<br />

– und der Bußgeldkatalog sieht happige Strafen<br />

selbst für kleinere Vergehen vor.<br />

Datenschutz ist Chefsache<br />

Doch auch hier kann entgegengesteuert werden. Zunächst<br />

zur Zuständigkeit: Datenschutz ist Chefsache.<br />

Gerade in kleinen Unternehmen, in denen kein Datenschutz-Beauftragter<br />

notwendig ist, ist der Unternehmer<br />

für Risiken, die sich aus der Datenverwaltung ergeben,<br />

verantwortlich. Und was sollte er tun? Zunächst<br />

die betreffenden Daten identifizieren: Im Kücheneinzelhandel<br />

sind die wesentlichen Risiken bei den Kundendaten<br />

und den Daten der Mitarbeiter zu sehen.<br />

Wurde zum Beispiel ein Kreditantrag mit der neuen<br />

Küche gestellt, sind damit sensible Daten des Kunden<br />

(Lohnbescheinigungen oder Ähnliches) gespeichert.<br />

Wird nun der Rechner zum Beispiel gehackt, kann das<br />

teuer werden. Gleiches gilt für Mitarbeiterunterlagen,<br />

wie zum Beispiel Krankenakten. Diese beiden Personengruppen<br />

sind es, die entsprechende Anfragen stellen<br />

können – und dies gegebenenfalls auch werden.<br />

Ein vorausschauender Unternehmer sollte daher Verfahrensanweisungen<br />

erstellen, wie er mit Kunden- und<br />

Mitarbeiterdaten umgeht und wie diese im Unternehmen<br />

geschützt sind. Wo sind die Daten gespeichert, wie<br />

lange sind sie gespeichert, wann werden sie gelöscht,<br />

wie sind die Datenträger geschützt? Das sind die Fragen,<br />

die in diese Beschreibungen hineingehören. Auch<br />

Meldepflichten muss nachgegangen werden. Gab es<br />

ein Datenleck, muss dieses innerhalb von bestimmten<br />

Fris ten gemeldet werden. Es würde den Rahmen sprengen,<br />

auf alle Feinheiten der neuen DSGVO einzugehen.<br />

Wichtig ist: Wenn das Küchenstudio erst einmal angefangen<br />

hat, die Prozesse zu beschreiben, werden sich<br />

die Schwachstellen schnell zeigen. Und wenn diese<br />

Schwachstellen eliminiert sind und man auf Nachfrage<br />

ein Verarbeitungsverzeichnis vorlegen kann, sind<br />

wichtige Bußgeldrisiken aus der neuen DSGVO schon<br />

ausgeschaltet.<br />

Maßnahmenpläne<br />

Maßnahmenplan aufgrund der neuesten Gesetze und Verordnungen<br />

bei:<br />

1. Betriebsprüfungen<br />

• Rechnungsausgang über eine Schnittstelle automatisiert<br />

in die Buchhaltung übertragen.<br />

• Anweisung über den Umgang mit Planungen und Angeboten<br />

schreiben. Die Mitarbeiter unterrichten und die<br />

Unterweisung einmal im Jahr wiederholen.<br />

• Verfahrensdokumentationen erstellen:<br />

• Für den Wareneingangsfluss.<br />

• Für den Umsatzprozess.<br />

2. Datenschutz<br />

• Verarbeitungsverzeichnis erstellen für den Umgang mit<br />

Kundendaten.<br />

• Verarbeitungsverzeichnis erstellen für den Umgang mit<br />

den Daten der Mitarbeiter.<br />

• Mitarbeiter unterweisen und dies dokumentieren.<br />

• Dokumentieren, wie mit einer Datenschutzpanne umgegangen<br />

wird, sodass bei Auftreten schnell und richtig reagiert<br />

werden kann.<br />

<strong>12</strong>/<strong>2019</strong> <strong>KÜCHENPLANER</strong> 53

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