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Musiker Magazin 3/2019

FESTIVAL: Deutscher Rock & Pop Preis 2019 – Konzept; STORIES: Sigi Schwab – Der vielsaitige Champion; Albert Böhne spricht über seine Karriere und die Zusammenarbeit mit Tony Liotta; Interview mit Linda B.; 50 Jahre Peter Maffay – Pünktlich zu seinem siebzigsten Geburtstag erschien das Jubiläumsalbum »Jetzt!«; Achim Amme – »Ammerica«; Die Historie der Rock- & Popmusik – Teil 14: The Rolling Stones – the greatest rock & roll band in the world (Teil 1); HAzel The Nut – »Animal Birthday Party«; DECADANCE DANCE – »We All Get lost ... Sometimes«; UDOMAT & Panikgenossen; MAKIA – Wenn man Musikerherzen öffnet – ist da die ganze Welt zu hause; MUSIKBUSINESS: Mit Musik auf Youtube Music einnahmen erzielen (teil 2) – Deine Musikkarriere auf andere Arten über Youtube vorantreiben; MUSIK & RECHT: Fundamentale Weichenstellung: EUGH-Urteil über Sampling in der Musikproduktion; RUBRIKEN: Produkt-News; CD-Rezensionen; Titelschutzanzeigen; Kleinanzeigen; Impressum

FESTIVAL: Deutscher Rock & Pop Preis 2019 – Konzept; STORIES: Sigi Schwab – Der vielsaitige Champion; Albert Böhne spricht über seine Karriere und die Zusammenarbeit
mit Tony Liotta; Interview mit Linda B.; 50 Jahre Peter Maffay – Pünktlich zu seinem siebzigsten Geburtstag erschien das Jubiläumsalbum »Jetzt!«; Achim Amme – »Ammerica«; Die Historie der Rock- & Popmusik – Teil 14: The Rolling Stones – the greatest rock & roll band in the world (Teil 1); HAzel The Nut – »Animal Birthday Party«; DECADANCE DANCE – »We All Get lost ... Sometimes«; UDOMAT & Panikgenossen; MAKIA – Wenn man Musikerherzen öffnet – ist da die ganze Welt zu hause; MUSIKBUSINESS: Mit Musik auf Youtube Music einnahmen erzielen (teil 2) – Deine Musikkarriere auf andere Arten über Youtube vorantreiben; MUSIK & RECHT: Fundamentale Weichenstellung: EUGH-Urteil über Sampling in der Musikproduktion; RUBRIKEN: Produkt-News; CD-Rezensionen; Titelschutzanzeigen; Kleinanzeigen; Impressum

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52 MUSIK & RECHT<br />

Fundamentale Weichenstellung:<br />

EUGH-URTEIL ÜBER SAMPLING IN DER<br />

MUSIKPRODUKTION<br />

Produzenten bewegen<br />

sich beim Sampling<br />

im urheberrechtlichen<br />

Graubereich.<br />

Der Europäische<br />

Gerichtshof beurteilte<br />

nun die Verwendung<br />

von Musikausschnitten.<br />

die Beteiligten geht es wohl vor allem<br />

Für<br />

ums Prestige, für die Musikwelt aber um<br />

eine fundamentale Weichenstellung: Seit 20 Jahren<br />

streiten sich Mitglieder der Elektro-Pioniere Kraft -<br />

werk mit dem Produzenten Moses Pelham vor<br />

Gericht. Letzterer hatte eine markante, zwei Se -<br />

kunden lange Sequenz aus dem Kraftwerk-Song<br />

„Metall auf Metall“ für den von ihm produzierten<br />

Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur verwendet. Die<br />

Sequenz wird im Song fortlaufend wiederholt und<br />

bildet als Loop das rhythmische Grundgerüst.<br />

Die Kraftwerk-Mitglieder stören sich vor allem<br />

daran, dass Pelham nicht um Erlaubnis gefragt<br />

hatte, bevor er die Sequenz einbaute.<br />

Inhaltlich geht es bei der Auseinandersetzung<br />

also um die grundsätzliche Frage, inwieweit man<br />

Teile von fremden Songs für eigene Projekte be -<br />

nutzen darf, und vor allem, ob man beim Schöpfer<br />

beziehungsweise dem „Tonträgerhersteller“ als<br />

Rechteinhaber eine Erlaubnis oder eine kostenpflichtige<br />

Lizenz einholen muss.<br />

Pelham und die Kraftwerk-Mitglieder gingen<br />

über die Jahre durch viele Instanzen – alleine der<br />

Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich derzeit<br />

zum dritten Mal mit dem Fall. Im Juni 2017<br />

hatte das oberste deutsche Gericht dazu dem<br />

Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zu einer<br />

Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers<br />

durch Sampling vorgelegt. In den Fragen geht es<br />

um mögliche Auslegungen der EU-Urheber rechts -<br />

r ichtlinie in der noch gültigen Version aus dem<br />

Jahre 2001 (2001/29/EG).<br />

DIE NICHTERKENNBARKEIT<br />

VON AUDIOFRAGMENTEN<br />

Der EuGH (Urteil vom 29.07.<strong>2019</strong> – C-476/17)<br />

kommt zunächst zum Ergebnis, dass die Weiter -<br />

verwendung eines – auch nur sehr kurzen – Audio -<br />

fragments grundsätzlich als eine urheberrechtlich<br />

relevante Vervielfältigung anzusehen ist. Daher<br />

kann ausschließlich der Tonträgerhersteller be -<br />

stimmen, ob diese Nutzung erlaubt ist – er muss<br />

also befragt und auf Wunsch auch entlohnt werden.<br />

Die gesetzlichen Vorgaben sollen dem EuGH<br />

zufolge ein hohes Schutzniveau für das Urheber -<br />

recht gewährleisten. Sie dienen demnach dem Ziel,<br />

finanzielle Investitionen des Tonträgerherstellers<br />

zu schützen.<br />

Beim Musik-Sampling gibt es jedoch nach der<br />

Entscheidung des EuGH zwei Ausnahmen von<br />

der harten Regel. Die erste liegt dann vor, wenn<br />

ein Künstler „in Ausübung der Kunstfreiheit einem<br />

Tonträger ein Audiofragment“ entnimmt, um es<br />

in „geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer<br />

Form in einem neuen Werk zu nutzen“.<br />

musiker <strong>Magazin</strong> 3/<strong>2019</strong>

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