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FINANZEN + RECHT [ WOHNEN ]
Foto:CCO
Keine Angst vor der Mieterhöhung
Immer wieder geistern sie durch die Medien: reißerische Schlagzeilen mehr oder minder seriöser
Herkunft zur Wohnungsknappheit in deutschen Städten, zu immer weiter steigenden Mieten und zu
Seniorinnen und Senioren, die ihre Wohnungen verlassen müssen, weil sie sich diese infolge von
Mieterhöhungen nicht mehr leisten können. Viele Menschen sind deshalb stark verunsichert und
blicken angespannt in die Zukunft. Doch welche Rechte haben sie, wenn ihnen ein Mieterhöhungsverlangen
zugeht? Woran ist eine berechtigte Forderung des Vermieters zu erkennen und welche
Angaben muss dieser im sogenannten Erhöhungsverlangen machen?
TEXT: ERIK PREISS
Wie so häufig lautet die Antwort
auf all diese Fragen:
Es kommt darauf an. Gerade
ältere Menschen profitieren
aktuell von Altverträgen, die teilweise
seit Jahrzehnten in unveränderter
Form bestehen. Oftmals handelt es sich
bei den hierbei vermieteten Wohnungen
um mittelgroße bis große Appartements
in guter Lage in beliebten Vierteln zu einer
aus heutiger Sicht unschlagbar günstigen
Miete.
Den Vermietern ist dieser Umstand ein
Dorn im Auge; schließlich verhindert er
eine profitable Bewirtschaftung des Objekts.
Gerade für private Vermieter mit
wenigen Wohnungen können sich solche
Altverträge zu einer spürbaren finanziellen
Belastung entwickeln. Um dem
entgegenzuwirken, werden deshalb vermehrt
Mieterhöhungen ausgesprochen.
Gerade bei Seniorinnen und Senioren,
die teils noch nie mit derartigen Erklärungen
konfrontiert wurden und nicht
mit einer üppigen Rente gesegnet sind,
wächst die Angst, sich die Wohnung in
Zukunft nicht mehr leisten zu können und
aufgrund dessen noch im hohen Alter das
gewohnte Umfeld verlassen zu müssen.
Aus diesem Grund lohnt sich die genaue
Überprüfung einer Mieterhöhungserklärung,
denn nicht selten missachten Vermieter
bewusst oder unbewusst die gesetzlichen
Vorgaben. Unwissenheit und
Angst führen jedoch dazu, dass viele,
eigentlich unwirksame, Erhöhungsverlangen
einfach akzeptiert werden.
Vertragliche Absprachen außer Acht gelassen,
bleiben dem Vermieter nur zwei
Möglichkeiten, die Miete nach Vertragsschluss
zu erhöhen. Zum einen die
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
und zum anderen die Erhöhung
nach Modernisierungsmaßnahmen.
Im Kern einfacher durchzusetzen und
deswegen auch besonders beliebt, ist die
erstgenannte Alternative. Im Grundsatz
geht es um die Gegenüberstellung der
tatsächlichen Nettokaltmiete und derjenigen
Miete, die für eine im Hinblick auf
Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit
und Lage vergleichbare Wohnung in der
Gemeinde üblicherweise zu zahlen ist.
Kann der Vermieter nachweisen, dass
diese ortsübliche Vergleichsmiete höher
ist als die Kaltmiete, die sein Mieter
zahlt, besteht ein Erhöhungsanspruch bis
hin zu dieser Vergleichsmiete.
Dies bedeutet aber keinesfalls, dass diese
höhere Miete „auf einen Schlag“ verlangt
werden kann. Vielmehr ist das maximale
Erhöhungsverlangen durch eine Kappungsgrenze
in zeitlicher und inhaltlicher
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