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FINANZEN + RECHT [ WOHNEN ]

Foto:CCO

Keine Angst vor der Mieterhöhung

Immer wieder geistern sie durch die Medien: reißerische Schlagzeilen mehr oder minder seriöser

Herkunft zur Wohnungsknappheit in deutschen Städten, zu immer weiter steigenden Mieten und zu

Seniorinnen und Senioren, die ihre Wohnungen verlassen müssen, weil sie sich diese infolge von

Mieterhöhungen nicht mehr leisten können. Viele Menschen sind deshalb stark verunsichert und

blicken angespannt in die Zukunft. Doch welche Rechte haben sie, wenn ihnen ein Mieterhöhungsverlangen

zugeht? Woran ist eine berechtigte Forderung des Vermieters zu erkennen und welche

Angaben muss dieser im sogenannten Erhöhungsverlangen machen?

TEXT: ERIK PREISS

Wie so häufig lautet die Antwort

auf all diese Fragen:

Es kommt darauf an. Gerade

ältere Menschen profitieren

aktuell von Altverträgen, die teilweise

seit Jahrzehnten in unveränderter

Form bestehen. Oftmals handelt es sich

bei den hierbei vermieteten Wohnungen

um mittelgroße bis große Appartements

in guter Lage in beliebten Vierteln zu einer

aus heutiger Sicht unschlagbar günstigen

Miete.

Den Vermietern ist dieser Umstand ein

Dorn im Auge; schließlich verhindert er

eine profitable Bewirtschaftung des Objekts.

Gerade für private Vermieter mit

wenigen Wohnungen können sich solche

Altverträge zu einer spürbaren finanziellen

Belastung entwickeln. Um dem

entgegenzuwirken, werden deshalb vermehrt

Mieterhöhungen ausgesprochen.

Gerade bei Seniorinnen und Senioren,

die teils noch nie mit derartigen Erklärungen

konfrontiert wurden und nicht

mit einer üppigen Rente gesegnet sind,

wächst die Angst, sich die Wohnung in

Zukunft nicht mehr leisten zu können und

aufgrund dessen noch im hohen Alter das

gewohnte Umfeld verlassen zu müssen.

Aus diesem Grund lohnt sich die genaue

Überprüfung einer Mieterhöhungserklärung,

denn nicht selten missachten Vermieter

bewusst oder unbewusst die gesetzlichen

Vorgaben. Unwissenheit und

Angst führen jedoch dazu, dass viele,

eigentlich unwirksame, Erhöhungsverlangen

einfach akzeptiert werden.

Vertragliche Absprachen außer Acht gelassen,

bleiben dem Vermieter nur zwei

Möglichkeiten, die Miete nach Vertragsschluss

zu erhöhen. Zum einen die

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

und zum anderen die Erhöhung

nach Modernisierungsmaßnahmen.

Im Kern einfacher durchzusetzen und

deswegen auch besonders beliebt, ist die

erstgenannte Alternative. Im Grundsatz

geht es um die Gegenüberstellung der

tatsächlichen Nettokaltmiete und derjenigen

Miete, die für eine im Hinblick auf

Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit

und Lage vergleichbare Wohnung in der

Gemeinde üblicherweise zu zahlen ist.

Kann der Vermieter nachweisen, dass

diese ortsübliche Vergleichsmiete höher

ist als die Kaltmiete, die sein Mieter

zahlt, besteht ein Erhöhungsanspruch bis

hin zu dieser Vergleichsmiete.

Dies bedeutet aber keinesfalls, dass diese

höhere Miete „auf einen Schlag“ verlangt

werden kann. Vielmehr ist das maximale

Erhöhungsverlangen durch eine Kappungsgrenze

in zeitlicher und inhaltlicher

32 in

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