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zu beachten sowie von allen Ärzten oder Pflegekräften. Auf
den Punkt gebracht: Die Vollmacht regelt, wer handeln kann;
die Patientenverfügung regelt, wie der Bevollmächtigte zu
handeln hat.
Ein Spezialfall der inhaltlichen Anweisung ist die vorsorgende
Betreuungsverfügung, die ebenfalls in die Vollmacht integriert
werden kann. Sollte aufgrund unvorhergesehener Umstände
wider Erwarten die Bestellung eines Betreuers erforderlich
werden, kann so vorweg bestimmt werden, welche Vorgaben
ein Betreuer zu beachten hat. Auch kann man anordnen, welche
Person auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll.
Benötigt man dafür einen Notar?
Nicht zwingend. Eine Vollmacht kann grundsätzlich mündlich
erteilt werden, in Gesundheitsfragen reicht die einfache
Schriftform. Die praktische Erfahrung lehrt aber, dass eine
handschriftliche Vollmacht im Rechtsverkehr nichts wert ist.
Bei Banken und Versicherungen wird man in aller Regel damit
nicht weiterkommen. Die notarielle Beurkundung einer
Vollmacht hingegen hat den Vorteil, dass sichergestellt ist,
dass der Vollmachtgeber über die rechtlichen Folgen seiner
Erklärung belehrt wurde und dass zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung
geprüft wurde, ob der Betroffene die für die
Vollmachtserteilung erforderliche Geschäftsfähigkeit besaß.
Auch der in der Praxis durchaus vorkommende Einwand, die
Unterschrift auf der Vollmacht sei gefälscht worden, ist bei
einer notariellen Vollmacht nicht möglich, da mit der Beweiskraft
einer öffentlichen Urkunde festgestellt wurde, wer der
Vollmachtgeber ist. Schließlich ist beispielsweise bei Grundstücksangelegenheiten
die Vorlage einer durch einen Notar
beglaubigten Unterschrift zwingend, da das Grundbuchamt
sonst keine Änderungen an Grundstücken vornimmt.
Christian Wanke
Rechtsanwalt
Kanzlei für Erbrecht
Rechtsanwälte – Fachanwälte – Notar
Testament
Erbvertrag
Pflichtteil
Schenkungen,
Übergabeverträge
Dr. Patrick Riebe
Rechtsanwalt & Notar
Wolfgang Langmack
Rechtsanwalt & Notar a. D.
Erbschaftsteuer
Nachlassauseinandersetzungen
Vorsorgevollmachten,
Patientenverfügungen
www.langmack-riebe.de
Weender Landstraße 6 37073 Göttingen
Tel. 0551/48 60 31
Und wenn ich das nicht mehr will? Oder noch nicht?
Eine Vollmacht kann jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen
werden. Als weitere Sicherheit ist ferner möglich, bei
einer notariellen Vollmacht diese zunächst zur Niederschrift
des Notars zu erklären, verbunden mit der Anweisung, das eigentliche
Stück Papier (die sogenannte Ausfertigung) aber erst
dann an die Bevollmächtigten herauszugeben, wenn ein ärztliches
Attest vorgelegt wird, aus dem die Geschäftsunfähigkeit
hervorgeht. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Vollmacht
zunächst selbst zu verwahren und dafür zu sorgen, dass
sie dem Bevollmächtigten im Ernstfall zugänglich ist.
Andererseits muss man klar sagen, dass man nur die Person
bevollmächtigen sollte, zu der man so viel Vertrauen hat, dass
man persönlich sicher ist, dass das erteilte Vertrauen nicht
missbraucht werden wird.
Foto:EF
Dr. Patrick Riebe ist
Fachanwalt für Steuerrecht
mit eigener Kanzlei in Göttingen.