Ausgabe 03-2009
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Grundstücksentwässerung<br />
Was bringt das neue WHG nun in Bezug auf Abwasserkanalisationen<br />
im Allgemeinen und auf die private Grundstücksentwässerung<br />
im Besonderen? Die wohl wichtigste Neuregelung<br />
ist, dass § 61 WHG künftig bundesweit das Prinzip der<br />
Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (und damit also auch<br />
von Kanalisationen) konstituiert. Dabei wird prinzipiell kein<br />
Unterschied zwischen öffentlichen Netzen, gewerblichen Anlagen<br />
oder privaten Grundstücksentwässerungen mit rein häuslichem<br />
Abwasser gemacht. Das bedeutet: Mit Inkrafttreten des<br />
neuen WHG gibt es erstmals eine bundesweit geltende wasserrechtliche<br />
Verpflichtung zur Selbstüberwachung auch von<br />
privaten Grundstücksentwässerungsanlagen. § 61 beinhaltet<br />
aber auch die Ermächtigung des Gesetzgebers, Details der<br />
Selbstüberwachung auf dem Wege eine Rechtsverordnung<br />
bundesweit verbindlich zu regeln. Dies bedeutet de facto, dass<br />
mit Inkrafttreten des WHG sämtliche derzeit geltenden Eigenkontrollvorschriften<br />
der Bundesländer ihre Rechtsgrundlage<br />
verlieren!<br />
Im Übrigen entfällt im neuen WHG der alte § 18b, der die<br />
Grundpflichten der Betreiber von Abwasseranlagen konstituierte.<br />
Er wird durch einen weitgehend wortgleichen § 60 WHG<br />
ersetzt, der den Betrieb von Grundstücksentwässerungen – wie<br />
gehabt – an die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik bindet. Darüber hinaus heißt es aber in § 60 Abs.<br />
2 künftig:<br />
„Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen<br />
nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnah-<br />
men innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.“<br />
Dies ist nicht mehr und nicht weniger als die Begründung einer<br />
– wiederum auch private Anlagenbetreiber betreffenden<br />
– Sanierungspflicht, die es so explizit bislang noch in keinem<br />
Landeswassergesetz gab.<br />
Zusammenfassend bleibt in Bezug auf den privaten Grundstückseigentümer<br />
festzuhalten, dass das neue Bundeswasserrecht<br />
sich mit Verpflichtungen unmittelbar an ihn wendet, die<br />
weit über das hinausgehen, was bislang auf bundes- oder landesrechtlicher<br />
Grundlage verbindlich war. Neu sind vor allem<br />
die Pflicht zur regelmäßigen Eigenüberwachung der Grundstücksentwässerung<br />
und die Pflicht zur Sanierung schadhafter<br />
Anlagen in einer angemessenen Frist.<br />
Wie schnell und in welcher Form die Bundesregierung eine<br />
Bundes-Selbstüberwachungsverordnung für Abwasseranlagen<br />
schafft, bleibt abzuwarten.<br />
Den Wortlaut der aktuellen Rechtsänderung findet man unter<br />
www.grundstuecksentwaesserung-online.de/aktuelles<br />
Grundstücksentwässerung ONLINE<br />
Dipl.-Ing. Ulrich Winkler<br />
Im Bruche 12<br />
D-32791 Lage<br />
Telefon: +49 (0) 5232/9808827<br />
E-Mail: winkler-umweltberatung@t-online.de<br />
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24 | RO-KA-TECH Journal <strong>03</strong> / <strong>2009</strong>