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Ausgabe 03-2009

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Grundstücksentwässerung<br />

Was bringt das neue WHG nun in Bezug auf Abwasserkanalisationen<br />

im Allgemeinen und auf die private Grundstücksentwässerung<br />

im Besonderen? Die wohl wichtigste Neuregelung<br />

ist, dass § 61 WHG künftig bundesweit das Prinzip der<br />

Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (und damit also auch<br />

von Kanalisationen) konstituiert. Dabei wird prinzipiell kein<br />

Unterschied zwischen öffentlichen Netzen, gewerblichen Anlagen<br />

oder privaten Grundstücksentwässerungen mit rein häuslichem<br />

Abwasser gemacht. Das bedeutet: Mit Inkrafttreten des<br />

neuen WHG gibt es erstmals eine bundesweit geltende wasserrechtliche<br />

Verpflichtung zur Selbstüberwachung auch von<br />

privaten Grundstücksentwässerungsanlagen. § 61 beinhaltet<br />

aber auch die Ermächtigung des Gesetzgebers, Details der<br />

Selbstüberwachung auf dem Wege eine Rechtsverordnung<br />

bundesweit verbindlich zu regeln. Dies bedeutet de facto, dass<br />

mit Inkrafttreten des WHG sämtliche derzeit geltenden Eigenkontrollvorschriften<br />

der Bundesländer ihre Rechtsgrundlage<br />

verlieren!<br />

Im Übrigen entfällt im neuen WHG der alte § 18b, der die<br />

Grundpflichten der Betreiber von Abwasseranlagen konstituierte.<br />

Er wird durch einen weitgehend wortgleichen § 60 WHG<br />

ersetzt, der den Betrieb von Grundstücksentwässerungen – wie<br />

gehabt – an die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik bindet. Darüber hinaus heißt es aber in § 60 Abs.<br />

2 künftig:<br />

„Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen<br />

nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnah-<br />

men innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.“<br />

Dies ist nicht mehr und nicht weniger als die Begründung einer<br />

– wiederum auch private Anlagenbetreiber betreffenden<br />

– Sanierungspflicht, die es so explizit bislang noch in keinem<br />

Landeswassergesetz gab.<br />

Zusammenfassend bleibt in Bezug auf den privaten Grundstückseigentümer<br />

festzuhalten, dass das neue Bundeswasserrecht<br />

sich mit Verpflichtungen unmittelbar an ihn wendet, die<br />

weit über das hinausgehen, was bislang auf bundes- oder landesrechtlicher<br />

Grundlage verbindlich war. Neu sind vor allem<br />

die Pflicht zur regelmäßigen Eigenüberwachung der Grundstücksentwässerung<br />

und die Pflicht zur Sanierung schadhafter<br />

Anlagen in einer angemessenen Frist.<br />

Wie schnell und in welcher Form die Bundesregierung eine<br />

Bundes-Selbstüberwachungsverordnung für Abwasseranlagen<br />

schafft, bleibt abzuwarten.<br />

Den Wortlaut der aktuellen Rechtsänderung findet man unter<br />

www.grundstuecksentwaesserung-online.de/aktuelles<br />

Grundstücksentwässerung ONLINE<br />

Dipl.-Ing. Ulrich Winkler<br />

Im Bruche 12<br />

D-32791 Lage<br />

Telefon: +49 (0) 5232/9808827<br />

E-Mail: winkler-umweltberatung@t-online.de<br />

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24 | RO-KA-TECH Journal <strong>03</strong> / <strong>2009</strong>

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