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Ausgabe 03-2009

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Recht so? - Fortsetzung<br />

eine solche Kündigung muss keine Frist eingehalten werden.<br />

Die Probezeit muss dabei mindestsens einen Monat betragen<br />

uns darf höchstens im Arbeitsvertrag auf 4 Monate ausgedehnt<br />

werden, vgl. § 20 BBiG. Danach ist eine ordentliche Kündigung<br />

durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Der Arbeitgeber<br />

bedarf hier vielmehr eines wichtigen Grundes im o.g. Sinne<br />

zur Kündigung, vgl. § 22 BBiG.<br />

cc) Schwerbehinderte<br />

Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer, der gekündigt werden<br />

soll, um einen als solchen anerkannten Schwerbehinderten,<br />

kann der Arbeitnehmer ebenfalls nicht einfach durch den Arbeitgeber<br />

gekündigt werden. In solchen Fällen bedarf es vielmehr<br />

grundsätzlich einer behördlichen Zustimmung, die vorab,<br />

das heißt vor Ausspruch der Kündigung, einzuholen ist.<br />

Dies gilt grundsätzlich für jede Kündigung, also auch für die<br />

außerordentliche Kündigung. Ausnahmen von diesem Kündigungsschutz:<br />

Das Nähere zum besonderen Kündigungsschutz<br />

für Schwerbehinderte ergibt sich aus den §§ 85 – 92 SGB IX.<br />

dd) Schwangere Mitarbeiterinnen<br />

Weitere Sonderregelungen existieren bei der Kündigung<br />

schwangerer Mitarbeiterinnen, welche grundsätzlich vom<br />

Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung<br />

ausgeschlossen ist, vgl. § 9 MuSchG. Dies gilt i.Ü.<br />

selbst dann, wenn sich die Schwangere noch in der Probezeit<br />

befindet.<br />

ee) Betriebsratsmitglieder<br />

Auch bei der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern existieren<br />

Sonderregelungen. Diese genießen grundsätzlich Kündigungsschutz<br />

gegenüber einer ordentlichen Kündigung während<br />

des Bestehens der Betriebsratszugehörigkeit und auch<br />

noch ein Jahr nach deren Ende. Näheres dazu regelt § 15<br />

KSchG. In Betracht kommt hier nur eine Kündigung, wenn ein<br />

wichtiger Grund vorliegt, näheres zu dessen Voraussetzungen<br />

siehe Seite 36.<br />

b) Kündigung während der Probezeit<br />

Wurde eine Probezeit vereinbart und erfolgt die Kündigung<br />

während der Probezeit, ist die Kündigung möglich, ohne dass<br />

es eines Grundes bedarf. Wenn nichts anderes vereinbart ist,<br />

beträgt die einzuhaltende Frist zwei Wochen, vgl. § 622 Abs. 3<br />

BGB. Hier ist darauf hinzuweisen, dass es von Gesetzes wegen<br />

keine Probezeit gibt. Das Gesetz sieht lediglich die Möglichkeit<br />

vor, eine solche zu vereinbaren. Dies kann für längstens sechs<br />

Monate geschehen. Dies ist auch üblich. Ohne Vereinbarung<br />

gelten jedoch von Beginn des Arbeitsverhältnisses an die genannten<br />

allgemeinen Regeln.<br />

c) Kein Grund für Kündigung erforderlich, wenn KSchG<br />

nicht anwendbar<br />

Ansonsten kommt es für die Frage, ob der Arbeitnehmer wirksam<br />

ordentlich gekündigt werden kann, darauf an, ob der<br />

Arbeitnehmer Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes<br />

(KSchG) genießt. Ist dies nicht der Fall, bedarf<br />

nämlich eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber<br />

keines Grundes (folgerichtig muss dann natürlich auch in der<br />

Kündigungserklärung kein solcher angegeben werden). Es<br />

sind lediglich die Regelungen des § 622 BGB zu beachten.<br />

Dieser sieht vor, dass ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von<br />

vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats gekündigt<br />

werden kann.<br />

Bei über 27-jährigen Mitarbeitern können sich die Fristen<br />

verlängern. Voraussetzung dafür ist, dass die Betriebszugehörigkeitsdauer,<br />

gerechnet von der Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

an, mindestens zwei Jahre beträgt. Die Kündigungsfrist<br />

verändert sich danach bei einer Betriebszugehörigkeitsdauer<br />

– gerechnet von der Vollendung des 25. Lebensjahres an –<br />

von zwei Jahren, derart, dass die Frist einen Monat zum Ende<br />

des Kalendermonats beträgt. Bei einer Betriebszugehörigkeitsdauer<br />

von fünf Jahren beträgt sie zwei Monate, von zehn Jahren<br />

vier Monate, von zwölf Jahren fünf Monate, von fünfzehn<br />

Jahren sechs Monate und von zwanzig Jahren sieben Monate,<br />

jeweils zum Ende des Kalendermonats.<br />

d) Kündigung bei Anwendbarkeit des KSchG<br />

Anders stellt sich die Situation für den Arbeitgeber jedoch dar,<br />

wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Dann sind<br />

zwar die vorgenannten Fristen gleichermaßen zu beachten.<br />

Hinzu kommt aber, dass es für die arbeitgeberseitige Kündigung<br />

des Arbeitsverhältnisses eines Grundes bedarf. Dabei<br />

kommen personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Gründe<br />

in Betracht, vgl. § 1 KSchG<br />

aa) Anwendbarkeit des KSchG<br />

Das KSchG kommt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn<br />

das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der<br />

Arbeitgeber jeweils mindestens durchschnittlich mehr als 10<br />

Mitarbeiter beschäftigt, vgl. §§ 1, 23 KSchG. Auszubildende<br />

werden insoweit bei der Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl<br />

der Mitarbeiter nicht mitgerechnet. Auch der (angestellte)<br />

Geschäftsführer einer juristischen Person wäre hier, da er quasi<br />

eine Arbeitgeberstellung hat, nicht zu berücksichtigen. Werden<br />

Teilzeitkräfte beschäftigt, sieht das Gesetz vor, dass diese<br />

anteilig, mit dem Faktor 0,5 (bis 20 Stunden/Woche) oder<br />

0,75 (bis 30 Stunden/Woche), abhängig von dem Umfang ihrer<br />

Teilzeitbeschäftigung, bei der Berechnung der Mindestanzahl<br />

der Mitarbeiter für den Kündigungsschutz berücksichtigt<br />

werden.<br />

Zu beachten ist, dass die Mindestanzahl der für den Kündigungsschutz<br />

erforderlichen durchschnittlichen Mitarbeiter früher<br />

bei fünf lag. Der Gesetzgeber gewährt im Hinblick darauf<br />

den Mitarbeitern, die nach der Altregelung Kündigungsschutz<br />

genossen, eine Art Bestandsschutz. Das bedeutet, vereinfacht<br />

ausgedrückt, dass die für den Kündigungsschutz erforderliche<br />

Mindestanzahl der Mitarbeiter bei vor dem 1.1.2004 Beschäftigten<br />

fünf beträgt, wenn diese ununterbrochen Kündigungsschutz<br />

genossen, also der Kündigungsschutz nicht beispielsweise<br />

zwischenzeitlich durch Unterschreiten der vorgenannten<br />

Mindestmitarbeiterzahl erloschen war.<br />

Beitrag wird fortgesetzt.<br />

Rechtsanwalt Kai A. Hannich<br />

Kanststraße 2<br />

D-97074 Würzburg<br />

Telefon: +49 (0) 931/2050680<br />

Telefax: +49 (0) 931/2050689<br />

E-Mail: info@ra-hannich.de<br />

www.ra-hannich.de<br />

RO-KA-TECH Journal <strong>03</strong> / <strong>2009</strong> | 37

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