Ausgabe 03-2009
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Recht so? - Fortsetzung<br />
eine solche Kündigung muss keine Frist eingehalten werden.<br />
Die Probezeit muss dabei mindestsens einen Monat betragen<br />
uns darf höchstens im Arbeitsvertrag auf 4 Monate ausgedehnt<br />
werden, vgl. § 20 BBiG. Danach ist eine ordentliche Kündigung<br />
durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Der Arbeitgeber<br />
bedarf hier vielmehr eines wichtigen Grundes im o.g. Sinne<br />
zur Kündigung, vgl. § 22 BBiG.<br />
cc) Schwerbehinderte<br />
Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer, der gekündigt werden<br />
soll, um einen als solchen anerkannten Schwerbehinderten,<br />
kann der Arbeitnehmer ebenfalls nicht einfach durch den Arbeitgeber<br />
gekündigt werden. In solchen Fällen bedarf es vielmehr<br />
grundsätzlich einer behördlichen Zustimmung, die vorab,<br />
das heißt vor Ausspruch der Kündigung, einzuholen ist.<br />
Dies gilt grundsätzlich für jede Kündigung, also auch für die<br />
außerordentliche Kündigung. Ausnahmen von diesem Kündigungsschutz:<br />
Das Nähere zum besonderen Kündigungsschutz<br />
für Schwerbehinderte ergibt sich aus den §§ 85 – 92 SGB IX.<br />
dd) Schwangere Mitarbeiterinnen<br />
Weitere Sonderregelungen existieren bei der Kündigung<br />
schwangerer Mitarbeiterinnen, welche grundsätzlich vom<br />
Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung<br />
ausgeschlossen ist, vgl. § 9 MuSchG. Dies gilt i.Ü.<br />
selbst dann, wenn sich die Schwangere noch in der Probezeit<br />
befindet.<br />
ee) Betriebsratsmitglieder<br />
Auch bei der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern existieren<br />
Sonderregelungen. Diese genießen grundsätzlich Kündigungsschutz<br />
gegenüber einer ordentlichen Kündigung während<br />
des Bestehens der Betriebsratszugehörigkeit und auch<br />
noch ein Jahr nach deren Ende. Näheres dazu regelt § 15<br />
KSchG. In Betracht kommt hier nur eine Kündigung, wenn ein<br />
wichtiger Grund vorliegt, näheres zu dessen Voraussetzungen<br />
siehe Seite 36.<br />
b) Kündigung während der Probezeit<br />
Wurde eine Probezeit vereinbart und erfolgt die Kündigung<br />
während der Probezeit, ist die Kündigung möglich, ohne dass<br />
es eines Grundes bedarf. Wenn nichts anderes vereinbart ist,<br />
beträgt die einzuhaltende Frist zwei Wochen, vgl. § 622 Abs. 3<br />
BGB. Hier ist darauf hinzuweisen, dass es von Gesetzes wegen<br />
keine Probezeit gibt. Das Gesetz sieht lediglich die Möglichkeit<br />
vor, eine solche zu vereinbaren. Dies kann für längstens sechs<br />
Monate geschehen. Dies ist auch üblich. Ohne Vereinbarung<br />
gelten jedoch von Beginn des Arbeitsverhältnisses an die genannten<br />
allgemeinen Regeln.<br />
c) Kein Grund für Kündigung erforderlich, wenn KSchG<br />
nicht anwendbar<br />
Ansonsten kommt es für die Frage, ob der Arbeitnehmer wirksam<br />
ordentlich gekündigt werden kann, darauf an, ob der<br />
Arbeitnehmer Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes<br />
(KSchG) genießt. Ist dies nicht der Fall, bedarf<br />
nämlich eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber<br />
keines Grundes (folgerichtig muss dann natürlich auch in der<br />
Kündigungserklärung kein solcher angegeben werden). Es<br />
sind lediglich die Regelungen des § 622 BGB zu beachten.<br />
Dieser sieht vor, dass ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von<br />
vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats gekündigt<br />
werden kann.<br />
Bei über 27-jährigen Mitarbeitern können sich die Fristen<br />
verlängern. Voraussetzung dafür ist, dass die Betriebszugehörigkeitsdauer,<br />
gerechnet von der Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
an, mindestens zwei Jahre beträgt. Die Kündigungsfrist<br />
verändert sich danach bei einer Betriebszugehörigkeitsdauer<br />
– gerechnet von der Vollendung des 25. Lebensjahres an –<br />
von zwei Jahren, derart, dass die Frist einen Monat zum Ende<br />
des Kalendermonats beträgt. Bei einer Betriebszugehörigkeitsdauer<br />
von fünf Jahren beträgt sie zwei Monate, von zehn Jahren<br />
vier Monate, von zwölf Jahren fünf Monate, von fünfzehn<br />
Jahren sechs Monate und von zwanzig Jahren sieben Monate,<br />
jeweils zum Ende des Kalendermonats.<br />
d) Kündigung bei Anwendbarkeit des KSchG<br />
Anders stellt sich die Situation für den Arbeitgeber jedoch dar,<br />
wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Dann sind<br />
zwar die vorgenannten Fristen gleichermaßen zu beachten.<br />
Hinzu kommt aber, dass es für die arbeitgeberseitige Kündigung<br />
des Arbeitsverhältnisses eines Grundes bedarf. Dabei<br />
kommen personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Gründe<br />
in Betracht, vgl. § 1 KSchG<br />
aa) Anwendbarkeit des KSchG<br />
Das KSchG kommt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn<br />
das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der<br />
Arbeitgeber jeweils mindestens durchschnittlich mehr als 10<br />
Mitarbeiter beschäftigt, vgl. §§ 1, 23 KSchG. Auszubildende<br />
werden insoweit bei der Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl<br />
der Mitarbeiter nicht mitgerechnet. Auch der (angestellte)<br />
Geschäftsführer einer juristischen Person wäre hier, da er quasi<br />
eine Arbeitgeberstellung hat, nicht zu berücksichtigen. Werden<br />
Teilzeitkräfte beschäftigt, sieht das Gesetz vor, dass diese<br />
anteilig, mit dem Faktor 0,5 (bis 20 Stunden/Woche) oder<br />
0,75 (bis 30 Stunden/Woche), abhängig von dem Umfang ihrer<br />
Teilzeitbeschäftigung, bei der Berechnung der Mindestanzahl<br />
der Mitarbeiter für den Kündigungsschutz berücksichtigt<br />
werden.<br />
Zu beachten ist, dass die Mindestanzahl der für den Kündigungsschutz<br />
erforderlichen durchschnittlichen Mitarbeiter früher<br />
bei fünf lag. Der Gesetzgeber gewährt im Hinblick darauf<br />
den Mitarbeitern, die nach der Altregelung Kündigungsschutz<br />
genossen, eine Art Bestandsschutz. Das bedeutet, vereinfacht<br />
ausgedrückt, dass die für den Kündigungsschutz erforderliche<br />
Mindestanzahl der Mitarbeiter bei vor dem 1.1.2004 Beschäftigten<br />
fünf beträgt, wenn diese ununterbrochen Kündigungsschutz<br />
genossen, also der Kündigungsschutz nicht beispielsweise<br />
zwischenzeitlich durch Unterschreiten der vorgenannten<br />
Mindestmitarbeiterzahl erloschen war.<br />
Beitrag wird fortgesetzt.<br />
Rechtsanwalt Kai A. Hannich<br />
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RO-KA-TECH Journal <strong>03</strong> / <strong>2009</strong> | 37