Ausgabe 03-2009
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Recht so? - Fortsetzung<br />
Begehung einer Straftat das Recht zur außerordentlichen fristlosen<br />
Kündigung begründen).<br />
c) Kündigung nur unter Abwägung aller Umstände des<br />
Einzelfalles<br />
Fortsetzung<br />
Arbeitgeberfalle Arbeitsrecht<br />
4. Außerordentliche (fristlose) Kündigung<br />
Auch einmalige Verfehlungen eines Arbeitnehmers können so<br />
schwer wiegen, dass der Arbeitgeber sich aus deren Anlass<br />
unverzüglich von seinem Arbeitnehmer trennen will. Die Voraussetzungen,<br />
damit „eine Trennung“ in rechtlich zulässiger<br />
Weise erfolgen kann, sind allerdings hoch.<br />
a) Voraussetzung 1: Wichtiger Grund<br />
§ 626 BGB regelt, dass ein Arbeitsverhältnis außerordentlich<br />
fristlos gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<br />
Dies kommt allerdings nur in extremen Ausnahmefällen<br />
in Betracht. Jeder Arbeitgeber sollte sich darüber im Klaren<br />
sein, dass die Anforderungen, die die Rechtsprechung an außerordentliche<br />
fristlose Kündigungen von Arbeitsverhältnissen<br />
stellt, extrem hoch sind. Eine außerordentliche fristlose Kündigung<br />
kommt nur in Betracht, wenn die „Verfehlung“ derart<br />
schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />
nicht mehr zugemutet werden kann.<br />
b) Voraussetzung 2: Einhaltung der 2-Wochen-Frist<br />
Außerdem kann eine solche Kündigung wirksam nur innerhalb<br />
von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsberechtigte<br />
von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfahren<br />
hat, erfolgen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber<br />
gehindert wäre, zunächst, also vor Ausspruch der Kündigung,<br />
weitere Ermittlungen anzustellen. Kann er diese innerhalb der<br />
2-Wochen-Frist abschließen und die Kündigung aussprechen,<br />
stellt sich sowieso kein Problem. Die Frist läuft davon abgesehen<br />
aber erst, wenn der Kündigungsberechtigte zuverlässige<br />
und möglichst vollständige Kenntnis der relevanten Tatsachen<br />
hat. Hat der Arbeitgeber beispielsweise auf Grund bestimmter<br />
Tatsachen lediglich den Verdacht, dass der Arbeitnehmer im<br />
Betrieb Straftaten (Diebstahl, Unterschlagung oder ähnliches)<br />
begeht, kann er zunächst versuchen, den Sachverhalt weiter<br />
aufzuklären. Die Frist würde noch nicht zu laufen begonnen<br />
haben. Dies wäre erst der Fall, wenn die entsprechende Aufklärung<br />
auch erfolgt ist. Allerdings hätte die weitere Aufklärung<br />
mit der gebotenen Eile zu erfolgen (unter Umständen kann<br />
aber auch bereits der durch Tatsachen erhärtete Verdacht der<br />
Geht es darum, dass aus Anlass einer „Verfehlung“ gekündigt<br />
werden soll, ist auch Voraussetzung für eine außerordentliche<br />
fristlose Kündigung, dass eine Abmahnung keinen Erfolg verspricht<br />
oder unzumutbar erscheint. Ersteres setzt voraus, dass<br />
nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Abmahnung<br />
den Arbeitnehmer dazu veranlassen könnte, sich künftig<br />
korrekt zu verhalten. Insoweit ist also eine negative Prognose<br />
dahingehend erforderlich, dass dennoch mit ähnlichen Verfehlungen<br />
gerechnet werden muss, auch wenn eine (weitere) Abmahnung<br />
ausgesprochen wird. Unzumutbarkeit der weiteren<br />
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt dann in Betracht,<br />
wenn die Verfehlung dazu führt, dass eine weitere Fortsetzung<br />
des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht abverlangt werden<br />
kann (Beispiel: Der Arbeitnehmer droht dem Arbeitgeber,<br />
ihm gegenüber bei nächster Gelegenheit tätlich zu werden).<br />
In der Praxis erweist es sich also als extrem schwer vorauszusehen,<br />
ob eine außerordentliche fristlose Kündigung tatsächlich<br />
einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Dies hat damit zu<br />
tun, dass von Gesetzes wegen immer eine Abwägung aller<br />
Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat, im Zweifel aber<br />
kein Fall dem anderen genau gleicht. Insoweit bleibt auch<br />
immer das Risiko, dass diese Umstände im Falle einer gerichtlichen<br />
Überprüfung durch das Gericht anders gewichtet<br />
werden, als dies der Arbeitgeber getan hat.<br />
5. Ordentliche Kündigung<br />
Unabhängig davon, wie schwer nun einzelne Verfehlungen<br />
wiegen, können diese jedenfalls dazu führen, dass aus Sicht<br />
des Arbeitgebers eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer<br />
nicht mehr wünschenswert ist. Der Arbeitgeber<br />
möchte daher das Arbeitsverhältnis beenden. In Betracht<br />
kommt die (ordentliche) Kündigung des Arbeitnehmers. In<br />
einem solchen Fall sollte der Arbeitgeber aber, bevor er eine<br />
Kündigung ausspricht, zunächst einmal für sich einige Punkte<br />
überprüft haben. Die Anforderungen an eine solche Kündigung<br />
können nämlich sehr unterschiedlich ausfallen.<br />
a) Sonderfälle, in denen eine ordentliche Kündigung<br />
grundsätzlich ausgeschlossen ist<br />
Insbesondere gibt es bestimmte Konstellationen, in denen sie<br />
gänzlich ausgeschlossen ist.<br />
aa) Befristete Arbeitsverhältnisse<br />
Steht der Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis,<br />
ist zwar das Recht zur außerordentlichen Kündigung unter den<br />
o.g. Voraussetzungen nicht eingeschränkt. Eine ordentliche<br />
Kündigung ist aber von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und<br />
daher grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nichts anderes<br />
vereinbart worden ist oder sich aus einem Tarifvertrag ergibt,<br />
vgl. § 15 TzBfG.<br />
bb) Berufsausbildungsverhältnisse<br />
Handelt es sich um ein Berufsausbildungsverhältnis ist eine ordentliche<br />
Kündigung nur innerhalb der Probezeit möglich. Für<br />
36 | RO-KA-TECH Journal <strong>03</strong> / <strong>2009</strong>