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Ausgabe 03-2009

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Recht so? - Fortsetzung<br />

Begehung einer Straftat das Recht zur außerordentlichen fristlosen<br />

Kündigung begründen).<br />

c) Kündigung nur unter Abwägung aller Umstände des<br />

Einzelfalles<br />

Fortsetzung<br />

Arbeitgeberfalle Arbeitsrecht<br />

4. Außerordentliche (fristlose) Kündigung<br />

Auch einmalige Verfehlungen eines Arbeitnehmers können so<br />

schwer wiegen, dass der Arbeitgeber sich aus deren Anlass<br />

unverzüglich von seinem Arbeitnehmer trennen will. Die Voraussetzungen,<br />

damit „eine Trennung“ in rechtlich zulässiger<br />

Weise erfolgen kann, sind allerdings hoch.<br />

a) Voraussetzung 1: Wichtiger Grund<br />

§ 626 BGB regelt, dass ein Arbeitsverhältnis außerordentlich<br />

fristlos gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<br />

Dies kommt allerdings nur in extremen Ausnahmefällen<br />

in Betracht. Jeder Arbeitgeber sollte sich darüber im Klaren<br />

sein, dass die Anforderungen, die die Rechtsprechung an außerordentliche<br />

fristlose Kündigungen von Arbeitsverhältnissen<br />

stellt, extrem hoch sind. Eine außerordentliche fristlose Kündigung<br />

kommt nur in Betracht, wenn die „Verfehlung“ derart<br />

schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

nicht mehr zugemutet werden kann.<br />

b) Voraussetzung 2: Einhaltung der 2-Wochen-Frist<br />

Außerdem kann eine solche Kündigung wirksam nur innerhalb<br />

von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsberechtigte<br />

von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfahren<br />

hat, erfolgen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber<br />

gehindert wäre, zunächst, also vor Ausspruch der Kündigung,<br />

weitere Ermittlungen anzustellen. Kann er diese innerhalb der<br />

2-Wochen-Frist abschließen und die Kündigung aussprechen,<br />

stellt sich sowieso kein Problem. Die Frist läuft davon abgesehen<br />

aber erst, wenn der Kündigungsberechtigte zuverlässige<br />

und möglichst vollständige Kenntnis der relevanten Tatsachen<br />

hat. Hat der Arbeitgeber beispielsweise auf Grund bestimmter<br />

Tatsachen lediglich den Verdacht, dass der Arbeitnehmer im<br />

Betrieb Straftaten (Diebstahl, Unterschlagung oder ähnliches)<br />

begeht, kann er zunächst versuchen, den Sachverhalt weiter<br />

aufzuklären. Die Frist würde noch nicht zu laufen begonnen<br />

haben. Dies wäre erst der Fall, wenn die entsprechende Aufklärung<br />

auch erfolgt ist. Allerdings hätte die weitere Aufklärung<br />

mit der gebotenen Eile zu erfolgen (unter Umständen kann<br />

aber auch bereits der durch Tatsachen erhärtete Verdacht der<br />

Geht es darum, dass aus Anlass einer „Verfehlung“ gekündigt<br />

werden soll, ist auch Voraussetzung für eine außerordentliche<br />

fristlose Kündigung, dass eine Abmahnung keinen Erfolg verspricht<br />

oder unzumutbar erscheint. Ersteres setzt voraus, dass<br />

nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Abmahnung<br />

den Arbeitnehmer dazu veranlassen könnte, sich künftig<br />

korrekt zu verhalten. Insoweit ist also eine negative Prognose<br />

dahingehend erforderlich, dass dennoch mit ähnlichen Verfehlungen<br />

gerechnet werden muss, auch wenn eine (weitere) Abmahnung<br />

ausgesprochen wird. Unzumutbarkeit der weiteren<br />

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt dann in Betracht,<br />

wenn die Verfehlung dazu führt, dass eine weitere Fortsetzung<br />

des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht abverlangt werden<br />

kann (Beispiel: Der Arbeitnehmer droht dem Arbeitgeber,<br />

ihm gegenüber bei nächster Gelegenheit tätlich zu werden).<br />

In der Praxis erweist es sich also als extrem schwer vorauszusehen,<br />

ob eine außerordentliche fristlose Kündigung tatsächlich<br />

einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Dies hat damit zu<br />

tun, dass von Gesetzes wegen immer eine Abwägung aller<br />

Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat, im Zweifel aber<br />

kein Fall dem anderen genau gleicht. Insoweit bleibt auch<br />

immer das Risiko, dass diese Umstände im Falle einer gerichtlichen<br />

Überprüfung durch das Gericht anders gewichtet<br />

werden, als dies der Arbeitgeber getan hat.<br />

5. Ordentliche Kündigung<br />

Unabhängig davon, wie schwer nun einzelne Verfehlungen<br />

wiegen, können diese jedenfalls dazu führen, dass aus Sicht<br />

des Arbeitgebers eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer<br />

nicht mehr wünschenswert ist. Der Arbeitgeber<br />

möchte daher das Arbeitsverhältnis beenden. In Betracht<br />

kommt die (ordentliche) Kündigung des Arbeitnehmers. In<br />

einem solchen Fall sollte der Arbeitgeber aber, bevor er eine<br />

Kündigung ausspricht, zunächst einmal für sich einige Punkte<br />

überprüft haben. Die Anforderungen an eine solche Kündigung<br />

können nämlich sehr unterschiedlich ausfallen.<br />

a) Sonderfälle, in denen eine ordentliche Kündigung<br />

grundsätzlich ausgeschlossen ist<br />

Insbesondere gibt es bestimmte Konstellationen, in denen sie<br />

gänzlich ausgeschlossen ist.<br />

aa) Befristete Arbeitsverhältnisse<br />

Steht der Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis,<br />

ist zwar das Recht zur außerordentlichen Kündigung unter den<br />

o.g. Voraussetzungen nicht eingeschränkt. Eine ordentliche<br />

Kündigung ist aber von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und<br />

daher grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nichts anderes<br />

vereinbart worden ist oder sich aus einem Tarifvertrag ergibt,<br />

vgl. § 15 TzBfG.<br />

bb) Berufsausbildungsverhältnisse<br />

Handelt es sich um ein Berufsausbildungsverhältnis ist eine ordentliche<br />

Kündigung nur innerhalb der Probezeit möglich. Für<br />

36 | RO-KA-TECH Journal <strong>03</strong> / <strong>2009</strong>

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