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WDVS-Atlas - Caparol

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Planung und Ausführung von <strong>WDVS</strong> · Brandschutz<br />

Einstufung von <strong>WDVS</strong> 9.2<br />

Schwerentflammbare <strong>WDVS</strong> 9.2.1<br />

■ <strong>WDVS</strong> mit EPS-Hartschaum nach DIN EN 13 163 sind als schwerentflammbare<br />

Baustoffe zugelassen.<br />

■ Der Nachweis der Schwerentflammbarkeit gilt ohne zusätzliche Maßnahmen<br />

bis max. 10 cm Dämmschichtdicke.<br />

■ Für Dämmschichtdicken >10 cm sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.<br />

Es stehen 2 Ausführungsvarianten zur Verfügung (siehe auch<br />

Kapitel 3, Abschnitt 3.2):<br />

1. Brandabschottungen über jeder Fassadenöffnung<br />

– Bei geklebten und gedübelten <strong>WDVS</strong> mit Dämmschichtdicken bis<br />

30 cm sowie bei schienenbefestigten <strong>WDVS</strong> mit Dämmschichtdicken<br />

bis 20 cm sind zur Sicherstellung der Eigenschaft „schwerentflammbar“<br />

an den Stürzen von Fassadenöffnungen 20 cm hohe Mineralwollestreifen<br />

als Brandbarriere anzuordnen.<br />

– Bei Verwendung der grauen Dämmplatte aus „Neopor“ bzw. der<br />

Capatect-Dalmatiner-Fassadendämmplatte ist die Anordnung der<br />

Mineralwollestreifen gemäß Sonderprüfung nicht erforderlich.<br />

2. Durchgehender Brandriegel<br />

– Bei Dämmschichtdicken bis 20 cm ist mindestens in jedem zweiten<br />

Geschoß ein horizontal um das Gebäude umlaufender Brandriegel<br />

aus 20 cm hohen Mineralwollestreifen anzuordnen. Die Unterkante<br />

dieser „Bauchbinde“ darf max. 50 cm über der Unterkante des<br />

Sturzes liegen.<br />

– Bei Ausführung dieser Variante kann auf alle Einzelmaßnahmen an<br />

den Stürzen verzichtet werden.<br />

■ Schwerentflammbare <strong>WDVS</strong> können im Regelfall an Gebäuden bis<br />

zur Hochhausgrenze eingesetzt werden, sofern es sich nicht um Sonderbauten<br />

mit speziellen Anforderungen handelt.<br />

Normalentflammbare <strong>WDVS</strong> 9.2.2<br />

■ Wird bei <strong>WDVS</strong> mit EPS-Hartschaum und einer Dämmschichtdicke<br />

über 10 cm auf die Anordnung einer Brandbarriere aus Mineralwolle<br />

verzichtet, entspricht das System nur noch der Baustoffklasse B 2<br />

„normalentflammbar“. Voraussetzung ist ein entsprechender Hinweis in<br />

der Zulassung. Demnach kann bei Gebäuden geringer Höhe auf die<br />

Brandbarriere verzichtet werden, sofern im Werkvertrag die Ausführung<br />

eines normalentflammbaren <strong>WDVS</strong> vereinbart wird. Aus Sicherheitsgründen<br />

wird dies aber nicht empfohlen.<br />

Nichtbrennbare <strong>WDVS</strong> 9.2.3<br />

■ <strong>WDVS</strong> mit Mineralwolle-Dämmplatten oder Mineralwolle-Lamellen<br />

nach DIN EN 13 162 sowie Mineralschaum-Dämmplatten sind als<br />

nichtbrennbare Baustoffe zugelassen. Nichtbrennbare <strong>WDVS</strong> können<br />

demnach auch an Hochhäusern eingesetzt werden.<br />

≤10<br />

Bis 10 cm ohne zusätzliche Maßnahme<br />

>10<br />

Über 10 cm mit einzelnen Brandbarrieren<br />

Über 10 cm mit durchgehenden Brandriegeln

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