WDVS-Atlas - Caparol
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Planung und Ausführung von <strong>WDVS</strong> · Brandschutz<br />
Einstufung von <strong>WDVS</strong> 9.2<br />
Schwerentflammbare <strong>WDVS</strong> 9.2.1<br />
■ <strong>WDVS</strong> mit EPS-Hartschaum nach DIN EN 13 163 sind als schwerentflammbare<br />
Baustoffe zugelassen.<br />
■ Der Nachweis der Schwerentflammbarkeit gilt ohne zusätzliche Maßnahmen<br />
bis max. 10 cm Dämmschichtdicke.<br />
■ Für Dämmschichtdicken >10 cm sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.<br />
Es stehen 2 Ausführungsvarianten zur Verfügung (siehe auch<br />
Kapitel 3, Abschnitt 3.2):<br />
1. Brandabschottungen über jeder Fassadenöffnung<br />
– Bei geklebten und gedübelten <strong>WDVS</strong> mit Dämmschichtdicken bis<br />
30 cm sowie bei schienenbefestigten <strong>WDVS</strong> mit Dämmschichtdicken<br />
bis 20 cm sind zur Sicherstellung der Eigenschaft „schwerentflammbar“<br />
an den Stürzen von Fassadenöffnungen 20 cm hohe Mineralwollestreifen<br />
als Brandbarriere anzuordnen.<br />
– Bei Verwendung der grauen Dämmplatte aus „Neopor“ bzw. der<br />
Capatect-Dalmatiner-Fassadendämmplatte ist die Anordnung der<br />
Mineralwollestreifen gemäß Sonderprüfung nicht erforderlich.<br />
2. Durchgehender Brandriegel<br />
– Bei Dämmschichtdicken bis 20 cm ist mindestens in jedem zweiten<br />
Geschoß ein horizontal um das Gebäude umlaufender Brandriegel<br />
aus 20 cm hohen Mineralwollestreifen anzuordnen. Die Unterkante<br />
dieser „Bauchbinde“ darf max. 50 cm über der Unterkante des<br />
Sturzes liegen.<br />
– Bei Ausführung dieser Variante kann auf alle Einzelmaßnahmen an<br />
den Stürzen verzichtet werden.<br />
■ Schwerentflammbare <strong>WDVS</strong> können im Regelfall an Gebäuden bis<br />
zur Hochhausgrenze eingesetzt werden, sofern es sich nicht um Sonderbauten<br />
mit speziellen Anforderungen handelt.<br />
Normalentflammbare <strong>WDVS</strong> 9.2.2<br />
■ Wird bei <strong>WDVS</strong> mit EPS-Hartschaum und einer Dämmschichtdicke<br />
über 10 cm auf die Anordnung einer Brandbarriere aus Mineralwolle<br />
verzichtet, entspricht das System nur noch der Baustoffklasse B 2<br />
„normalentflammbar“. Voraussetzung ist ein entsprechender Hinweis in<br />
der Zulassung. Demnach kann bei Gebäuden geringer Höhe auf die<br />
Brandbarriere verzichtet werden, sofern im Werkvertrag die Ausführung<br />
eines normalentflammbaren <strong>WDVS</strong> vereinbart wird. Aus Sicherheitsgründen<br />
wird dies aber nicht empfohlen.<br />
Nichtbrennbare <strong>WDVS</strong> 9.2.3<br />
■ <strong>WDVS</strong> mit Mineralwolle-Dämmplatten oder Mineralwolle-Lamellen<br />
nach DIN EN 13 162 sowie Mineralschaum-Dämmplatten sind als<br />
nichtbrennbare Baustoffe zugelassen. Nichtbrennbare <strong>WDVS</strong> können<br />
demnach auch an Hochhäusern eingesetzt werden.<br />
≤10<br />
Bis 10 cm ohne zusätzliche Maßnahme<br />
>10<br />
Über 10 cm mit einzelnen Brandbarrieren<br />
Über 10 cm mit durchgehenden Brandriegeln