WDVS-Atlas - Caparol
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Genehmigungsfreie Bauvorhaben<br />
■ Für Außenwandverkleidungen, die laut Landesbauordnung<br />
genehmigungsfrei bzw. verfahrensfrei sind, ist weder<br />
ein Bauantrag noch eine Anzeige oder sonstige Kenntnisnahme<br />
des Bauvorhabens bei der Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde<br />
erforderlich.<br />
■ Unabhängig davon ist aber unbedingt zu beachten,<br />
dass die länderbezogenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
der Gemeinden, z. B.<br />
– Anforderungen aus dem Denkmalschutz bezüglich der<br />
äußeren Gestaltung,<br />
– Orts-Gestaltungssatzungen,<br />
– laut LBO geforderte Mindestabstandsflächen zur Nachbarbebauung<br />
eingehalten werden.<br />
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />
Planung und Ausführung von <strong>WDVS</strong> · Baugenehmigungspflicht<br />
Auszüge aus den LBO 12.3<br />
Legende zu den LBO-Auszügen 12.3.2<br />
■ Hierbei handelt es sich um ein Baugenehmigungsverfahren,<br />
das die bauaufsichtliche Prüfung für bestimmte<br />
Gebäudekategorien auf ein reduziertes, genau festgelegtes<br />
Pflicht-Prüfprogramm beschränkt.<br />
■ Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn im Rahmen<br />
dieses eingeschränkten Prüfprogramms keine Verstöße<br />
gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt werden.<br />
Baugenehmigungsverfahren<br />
■ Die „Baugenehmigung“ setzt ein Verwaltungsverfahren<br />
voraus, welches erst durch den Bauantrag in Gang gesetzt<br />
wird. Der Bauantrag muß schriftlich auf einem dafür einge-<br />
Gebäudeklassen (GKL)<br />
■ Das Vorliegen einer gültigen bauaufsichtlichen Zulassung<br />
für das verwendete <strong>WDVS</strong> muss als baurechtliche<br />
Anforderung erfüllt sein.<br />
■ In jeder LBO werden im § 2 „Begriffe“ bauliche Anlagen<br />
benannt, welche als Sonderbauten bzw. Gebäude besonderer<br />
Art und Nutzung gelten. Hierfür gelten entsprechend<br />
dem Länderrecht besondere Anforderungen nach den sogenannten<br />
Sonderbauverordnungen. Je nach Art und Nutzung<br />
des Gebäudes ist hier abweichend von den Wohngebäuden<br />
die Gültigkeit besonderer Anforderungen zu<br />
prüfen.<br />
■ Vor dem Anbringen von Außenwandverkleidungen an<br />
Hochhäusern wird bezüglich den objektbezogenen Anforderungen<br />
an das <strong>WDVS</strong> immer eine Rücksprache mit der<br />
Baubehörde empfohlen, unabhängig von den Vorgaben zur<br />
Genehmigungspflichtigkeit in der LBO.<br />
■ Das vereinfachte Verfahren ist nicht optional. Entscheidend<br />
ist die Einstufung des Bauvorhabens in die im Gesetz<br />
(LBO) genannte Kategorie und die dafür vorgesehene<br />
Verfahrensform.<br />
■ Das Anbringen von <strong>WDVS</strong> im Hochhausbereich wird in<br />
der Regel nicht nach dem vereinfachten Verfahren beurteilt.<br />
Eine objektbezogene Entscheidung bezüglich der Verfahrensform<br />
liegt hier bei der Bauaufsichtsbehörde.<br />
führten Formblatt, zusammen mit allen für die Beurteilung<br />
des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen),<br />
bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.<br />
GKL 1: freistehende Gebäude bis 7 m Höhe + max. 2 Nutzungseinheiten mit max. 400 m² Grundfläche<br />
GKL 2: Gebäude bis 7 m Höhe + max. 2 Nutzungseinheiten mit max. 400 m² Grundfläche<br />
GKL 3: sonstige Gebäude bis 7 m Höhe<br />
GKL 4: Gebäude bis 13 m Höhe + Nutzungseinheiten mit je max. 400 m² Grundfläche<br />
GKL 5: sonstige Gebäude<br />
HH: Hochhäuser ab 22 m Gebäudehöhe<br />
Gilt nur für Rheinland-Pfalz:<br />
GKL 1: freistehende Gebäude mit nur einer Wohnung in max. 2 Geschossen oder andere freistehende Gebäude<br />
GKL 2: Gebäude bis 7 m Höhe + max. 2 Wohnungen oder 3 Wohnungen bei freistehenden Gebäuden in Hanglage<br />
GKL 3: sonstige Gebäude bis 7 m Höhe<br />
GKL 4: sonstige Gebäude<br />
HH: Hochhäuser ab 22 m Gebäudehöhe