Zdirekt! 03-2020
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Z direkt! <strong>03</strong>/<strong>2020</strong><br />
RECHT DIREKT 45<br />
ÄNDERUNGEN BEI ALLGEMEINVERBINDLICHEN<br />
TARIFVERTRÄGEN<br />
Durch die Änderungen des AEntG müssen Personaldienstleister<br />
in Bezug auf die für allgemeinverbindlich<br />
erklärten Tarifverträge bei einer Überlassung innerhalb<br />
Deutschlands neue Grundsätze beachten. So waren für<br />
Personaldienstleister bisher allgemeinverbindliche Tarifverträge<br />
des Baugewerbes zu berücksichtigen. Diese<br />
Beschränkung ist nun weggefallen mit der Folge, dass<br />
künftig allgemeinverbindliche Tarifverträge aller Branchen<br />
zu beachten sein können. Allerdings wird diese<br />
Erweiterung in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. So<br />
sind zum einen nur solche allgemeinverbindlichen Tarifverträge<br />
zu berücksichtigen, die bundesweit gelten<br />
oder zusammengefasst räumlich das gesamte Gebiet<br />
Deutschlands abdecken. Nur in einzelnen Bundesländern<br />
geltende allgemeinverbindliche Tarifverträge genügen<br />
nicht. Zum anderen ergibt sich eine Einschränkung daraus,<br />
dass nur solche Tarifverträge zu beachten sind, die<br />
Regelungen zur Urlaubsdauer, zum Urlaubsentgelt oder<br />
Urlaubsgeld, zu Beiträgen zu Urlaubskassen und zu Unterkünften<br />
enthalten. Regelungen zu Mindestentgelten<br />
bei Überlassungen innerhalb Deutschlands sind somit<br />
nicht zu berücksichtigen. Solange es keine entsprechende<br />
Rechtsverordnung gibt, müssen Personaldienstleister<br />
also nicht das Mindestentgelt gewähren, das in einem<br />
allgemeinverbindlichen Tarifvertrag der Kundenbranche<br />
festgeschrieben ist.<br />
regeln. Gut für Personaldienstleister: Eine Differenzierung<br />
nach Tätigkeit und Qualifikation anhand mehrerer<br />
Entgeltstufen ist nicht neu. Solche Differenzierungen<br />
sind beispielsweise bereits aus der Gebäudereinigung<br />
oder dem Maler- und Lackiererhandwerk bekannt.<br />
AUSWIRKUNGEN AUF DIE PRAXIS<br />
Die Änderungen des AEntG wirken sich auf innerdeutsche<br />
Überlassungen insoweit aus, als Personaldienstleister<br />
künftig vor einer Überlassung prüfen müssen, ob<br />
für die beim Kunden ausgeübte Tätigkeit ein für allgemeinverbindlich<br />
erklärter, bundesweiter Tarifvertrag, der<br />
Regelungen zu Urlaubsdauer, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld,<br />
Beiträgen zu Urlaubskassen oder zu Unterkünften<br />
enthält, oder eine Rechtsverordnung, die verbindliche<br />
Branchenmindestlöhne für die Tätigkeit vorgibt, vorliegt.<br />
Auch laufende Überlassungen müssen diesbezüglich<br />
überprüft werden. Der Zoll und das Bundesministerium<br />
für Arbeit und Soziales haben auf ihren Websites Übersichten<br />
zu den nach dem AEntG zu beachtenden Mindestarbeitsbedingungen<br />
eingerichtet. Auf der Website<br />
des iGZ können wie bisher die zu beachtenden Rechtsverordnungen<br />
sowie eine zusammenfassende Übersicht<br />
abgerufen werden. JK<br />
ÄNDERUNGEN BEI RECHTSVERORDNUNGEN<br />
Hinsichtlich der Rechtsverordnungen ergeben sich für<br />
Personaldienstleister demgegenüber keine großen Veränderungen.<br />
Personaldienstleister müssen auch weiterhin<br />
die Regelungen beachten, die schon bisher durch<br />
verschiedene Rechtsverordnungen verbindlich vorgeschrieben<br />
sind. Dies betrifft insbesondere Mindestlöhne<br />
in einzelnen Branchen, beispielsweise in der Pflege oder<br />
im Elektrohandwerk. Zukünftig wird die Möglichkeit bestehen,<br />
über eine Rechtsverordnung bis zu drei Entgeltstufen<br />
verbindlich zu machen. Obwohl bisher noch kein<br />
Antrag vorliegt, mit dem von dieser neuen Möglichkeit<br />
Gebrauch gemacht wird, ist zu erwarten, dass die Tarifvertragsparteien<br />
der einzelnen Branchen dies nutzen<br />
werden und nicht mehr – wie es bisher häufig der Fall<br />
war – nur eine zu berücksichtigende Lohnuntergrenze<br />
MEHR ZUM AEntG<br />
www.ig-zeitarbeit.de/db-recht/258