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Zdirekt! 03-2020

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Z direkt! <strong>03</strong>/<strong>2020</strong><br />

RECHT DIREKT 45<br />

ÄNDERUNGEN BEI ALLGEMEINVERBINDLICHEN<br />

TARIFVERTRÄGEN<br />

Durch die Änderungen des AEntG müssen Personaldienstleister<br />

in Bezug auf die für allgemeinverbindlich<br />

erklärten Tarifverträge bei einer Überlassung innerhalb<br />

Deutschlands neue Grundsätze beachten. So waren für<br />

Personaldienstleister bisher allgemeinverbindliche Tarifverträge<br />

des Baugewerbes zu berücksichtigen. Diese<br />

Beschränkung ist nun weggefallen mit der Folge, dass<br />

künftig allgemeinverbindliche Tarifverträge aller Branchen<br />

zu beachten sein können. Allerdings wird diese<br />

Erweiterung in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. So<br />

sind zum einen nur solche allgemeinverbindlichen Tarifverträge<br />

zu berücksichtigen, die bundesweit gelten<br />

oder zusammengefasst räumlich das gesamte Gebiet<br />

Deutschlands abdecken. Nur in einzelnen Bundesländern<br />

geltende allgemeinverbindliche Tarifverträge genügen<br />

nicht. Zum anderen ergibt sich eine Einschränkung daraus,<br />

dass nur solche Tarifverträge zu beachten sind, die<br />

Regelungen zur Urlaubsdauer, zum Urlaubsentgelt oder<br />

Urlaubsgeld, zu Beiträgen zu Urlaubskassen und zu Unterkünften<br />

enthalten. Regelungen zu Mindestentgelten<br />

bei Überlassungen innerhalb Deutschlands sind somit<br />

nicht zu berücksichtigen. Solange es keine entsprechende<br />

Rechtsverordnung gibt, müssen Personaldienstleister<br />

also nicht das Mindestentgelt gewähren, das in einem<br />

allgemeinverbindlichen Tarifvertrag der Kundenbranche<br />

festgeschrieben ist.<br />

regeln. Gut für Personaldienstleister: Eine Differenzierung<br />

nach Tätigkeit und Qualifikation anhand mehrerer<br />

Entgeltstufen ist nicht neu. Solche Differenzierungen<br />

sind beispielsweise bereits aus der Gebäudereinigung<br />

oder dem Maler- und Lackiererhandwerk bekannt.<br />

AUSWIRKUNGEN AUF DIE PRAXIS<br />

Die Änderungen des AEntG wirken sich auf innerdeutsche<br />

Überlassungen insoweit aus, als Personaldienstleister<br />

künftig vor einer Überlassung prüfen müssen, ob<br />

für die beim Kunden ausgeübte Tätigkeit ein für allgemeinverbindlich<br />

erklärter, bundesweiter Tarifvertrag, der<br />

Regelungen zu Urlaubsdauer, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld,<br />

Beiträgen zu Urlaubskassen oder zu Unterkünften<br />

enthält, oder eine Rechtsverordnung, die verbindliche<br />

Branchenmindestlöhne für die Tätigkeit vorgibt, vorliegt.<br />

Auch laufende Überlassungen müssen diesbezüglich<br />

überprüft werden. Der Zoll und das Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales haben auf ihren Websites Übersichten<br />

zu den nach dem AEntG zu beachtenden Mindestarbeitsbedingungen<br />

eingerichtet. Auf der Website<br />

des iGZ können wie bisher die zu beachtenden Rechtsverordnungen<br />

sowie eine zusammenfassende Übersicht<br />

abgerufen werden. JK<br />

ÄNDERUNGEN BEI RECHTSVERORDNUNGEN<br />

Hinsichtlich der Rechtsverordnungen ergeben sich für<br />

Personaldienstleister demgegenüber keine großen Veränderungen.<br />

Personaldienstleister müssen auch weiterhin<br />

die Regelungen beachten, die schon bisher durch<br />

verschiedene Rechtsverordnungen verbindlich vorgeschrieben<br />

sind. Dies betrifft insbesondere Mindestlöhne<br />

in einzelnen Branchen, beispielsweise in der Pflege oder<br />

im Elektrohandwerk. Zukünftig wird die Möglichkeit bestehen,<br />

über eine Rechtsverordnung bis zu drei Entgeltstufen<br />

verbindlich zu machen. Obwohl bisher noch kein<br />

Antrag vorliegt, mit dem von dieser neuen Möglichkeit<br />

Gebrauch gemacht wird, ist zu erwarten, dass die Tarifvertragsparteien<br />

der einzelnen Branchen dies nutzen<br />

werden und nicht mehr – wie es bisher häufig der Fall<br />

war – nur eine zu berücksichtigende Lohnuntergrenze<br />

MEHR ZUM AEntG<br />

www.ig-zeitarbeit.de/db-recht/258

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