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Gläserne Wände – Bericht zur Benachteiligung nichtreligiöser Menschen in Deutschland

2., ergänzte Auflage 2020

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B e n a c h t e i l i g u n g e n a u f d e m A r b e i t s m a r k t<br />

Individuelles Arbeitsrecht<br />

Nichtreligiöse und andersgläubige ArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> der Bundesrepublik<br />

<strong>Deutschland</strong> haben <strong>in</strong> diesem Beschäftigungssektor<br />

nicht die gleichen Rechte wie die Angehörigen der christlichen Kirchen.<br />

Benachteiligt werden diese ArbeitnehmerInnen dadurch,<br />

dass ihnen die kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen nicht die gleichen Zugangsmöglichkeiten<br />

zu Arbeitsplätzen („Jobchancen“) zubilligen<br />

wie den Angehörigen der eigenen Religionsgeme<strong>in</strong>schaft.<br />

Es ist hier bisher rechtlich möglich, konfessionsfreie, nichtreligiöse<br />

und auch andersgläubige ArbeitnehmerInnen von der Bewerbung<br />

auszuschließen bzw. Beschäftigten nach e<strong>in</strong>em Kirchenaustritt zu<br />

kündigen. 16<br />

16 Zwar hat das Bundesarbeitsgericht 2018 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em entsprechenden Fall zugunsten e<strong>in</strong>er konfessionsfreien<br />

Kläger<strong>in</strong> geurteilt (8 AZR 501/14), nachdem es zuvor e<strong>in</strong>e entsprechende Entscheidung beim Europäischen<br />

Gerichtshof e<strong>in</strong>geholt hatte (Az. C-414-16), gegen das BAG-Urteil ist jedoch nun e<strong>in</strong>e Verfassungsbeschwerde<br />

anhängig. Mehr dazu ab Seite 28.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Das rechtliche Fundament für diese <strong>Benachteiligung</strong>en bildet das<br />

kirchliche Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht, das auf den<br />

Bestimmungen von Artikel 140 Grundgesetz fußt, der laut Artikel 137<br />

Weimarer Reichsverfassung von 1919 Teil unserer Verfassungsordnung<br />

ist. Es ermöglicht E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> kirchlicher Trägerschaft, von<br />

allen Mitarbeitern die Überstimmung mit den Glaubens- und Moralvorstellungen<br />

e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er Mitgliedschaft zu fordern. Selbst im<br />

Privatleben können Beschäftigte hier verpflichtet se<strong>in</strong>, sich an der Moral<br />

ihres „Dienstgebers“ aus<strong>zur</strong>ichten. Daneben bildet auch die Ausnahmeregelung<br />

<strong>in</strong> § 9 Allgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz e<strong>in</strong>e<br />

Grundlage für den Ausschluss von ArbeitnehmerInnen, die e<strong>in</strong>er anderen<br />

oder ke<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehören.<br />

24 · <strong>Gläserne</strong> <strong>Wände</strong>

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