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Gläserne Wände – Bericht zur Benachteiligung nichtreligiöser Menschen in Deutschland

2., ergänzte Auflage 2020

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S e e l s o r g e u n d e t h i s c h e Q u a l i f i z i e r u n g i n d e r B u n d e s w e h r<br />

11. Seelsorge und ethische Qualifizierung<br />

<strong>in</strong> der Bundeswehr<br />

Rund 180.000 aktive SoldatInnen tun derzeit <strong>in</strong> der Bundeswehr<br />

Dienst. Rund 40 Prozent der SoldatInnen <strong>–</strong> also rund 72.000 <strong>–</strong> s<strong>in</strong>d<br />

konfessionsfrei, die Zahl andersgläubiger SoldatInnen beläuft sich<br />

auf e<strong>in</strong>ige weitere Tausend. Konfessionsfreie und nichtreligiöse<br />

SoldatInnen f<strong>in</strong>den jedoch <strong>–</strong> anders als ihre gläubigen KameradInnen<br />

<strong>–</strong> ke<strong>in</strong>e für sie angemessene seelische oder spirituelle Unterstützung.<br />

E<strong>in</strong>seitige Militärseelsorge<br />

Die Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit wird im Auftrag<br />

und unter Aufsicht der Kirchen ausgeübt. Die kirchliche Leitung der<br />

Militärseelsorge obliegt dem Militärbischof, der <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Dienstverhältnis<br />

zum Staat steht und alle<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e pauschale Aufwandsentschädigung<br />

erhält. Daneben sorgt der Staat für den organisatorischen<br />

Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten. 44<br />

„Die Militärseelsorge <strong>in</strong> der Bundeswehr ist der vom Staat gewünschte<br />

und unterstützte und von den Kirchen geleistete Beitrag<br />

<strong>zur</strong> Sicherung der freien religiösen Betätigung und der seelsorgerlichen<br />

Begleitung der Soldat<strong>in</strong>nen und Soldaten“, so die Zentrale<br />

Dienstvorschrift A-2600/1. Das rechtliche Fundament bilden das <strong>in</strong><br />

Artikel 4 Abs. 2 Grundgesetz geschützte Recht auf ungestörte Religionsausübung,<br />

Artikel 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 141 Weimarer<br />

Reichsverfassung 45 sowie die Staatskirchenverträge mit der katholischen<br />

(Reichskonkordat von 1933) und der evangelischen (Staatskirchenvertrag<br />

und Gesetz über die Militärseelsorge von 1957)<br />

Kirche.<br />

44 aus: Verteidigungshaushalt 2014, E<strong>in</strong>zelplan 14 des Bundeshaushalts<br />

45 Artikel 141 WRV: „Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, <strong>in</strong> Krankenhäusern,<br />

Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, s<strong>in</strong>d die Religionsgesellschaften <strong>zur</strong> Vornahme<br />

religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“<br />

<strong>Gläserne</strong> <strong>Wände</strong> · 67

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