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Ihr Projektpartner im Brandschutz - FSE

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ExPloSIoNSSchuTzPlANuNG<br />

FüR DIE LEBEnSMITTELVERSucHSAnSTALT KLoSTERnEuBuRG<br />

ExPloSIoNSSchuTzPlANuNG Für dIE<br />

lEBENSMITTElvErSuchSANSTAlT<br />

KloSTErNEuBurG<br />

Sachverhalt:<br />

Das neue Labor in Klosterneuburg soll der Lebensmittelversuchsanstalt<br />

zur Untersuchung von Lebensmittelproben aus dem Handel<br />

oder einer Produktion dienen. Um diese entsprechenden Versuchstätigkeiten<br />

durchführen zu können werden entsprechende<br />

Laboratorien betrieben. Dafür ist es notwendig die entsprechenden<br />

Chemikalien und Gase am Standort einerseits vorrätig zu halten<br />

andererseits zu prüfen. Für die brennbaren Flüssigkeiten wird ein<br />

eigenes Lager betrieben, welches regelmäßig neu bestückt wird und<br />

in welchem auch Umfülltätigkeiten durchgeführt werden.<br />

Für die brennbaren Gase wird ein entsprechendes Gaselager errichtet<br />

und wird in einem Labor ein Wasserstoffgenerator betrieben.<br />

Sollte es zum Ausfall des Generators kommen, werden Wasserstoffflaschen<br />

<strong>im</strong> Gaselager vorrätig gehalten, welche über ein Rohrleitungssystem<br />

das betreffende Lager notversorgen.<br />

Um eventuellen Energieversorgungsausfällen des örtlichen Netzbetreibers<br />

und damit verbundenen Produktionsausfällen vorzubeugen,<br />

wird eine Notstromversorgung über eine akkugestützte, unterbrechungsfreie<br />

Stromversorgung und einem Notstromaggregat errichtet.<br />

Aufgabenstellung:<br />

Aufgabe war es bereits für die behördlichen Einreichungen die entsprechenden<br />

Bereiche gemäß der Verordnung über explosionsfähige<br />

Atmosphären (VexAt) zu beurteilen und einzuteilen.<br />

Hierzu war es zuerst einmal notwendig die Bereiche herauszufiltern,<br />

in welchen es nur während des Betriebs zur Bildung einer explosiver<br />

Atmosphäre kommen kann und in solche, in denen ständig<br />

mit einem explosionsfähigen Gas-Luft-Gemisch gerechnet werden<br />

muss. Der Anhang I der Richtlinie 1999/92/EG „Einteilung von Bereichen,<br />

in denen explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein<br />

könnte“ wurde hierbei angewendet.<br />

30<br />

In dieser wird folgendes ausgesagt:<br />

• Bereiche in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden<br />

sein können:<br />

Ein Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre in solchen<br />

Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen<br />

für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit<br />

und Gesundheit der betroffenen ArbeitnehmerInnen erforderlich<br />

werden, gilt als explosionsgefährdeter Bereich.<br />

Ein Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre nicht in<br />

solchen Mengen zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen<br />

erforderlich wären, gilt als nichtexplosionsgefährdeter<br />

Bereich. Brennbare Substanzen sind als Stoffe, die eine explosive<br />

Atmosphäre bilden können, einzustufen, es sei denn, die<br />

Prüfung ihrer Eigenschaften ergibt, dass sie in Mischung mit<br />

Luft nicht in der Lage sind, eine Explosion selbsttätig fortzuleiten.<br />

• Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen:<br />

Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Ausmaß, Häufigkeit<br />

und Dauer des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre<br />

in Zonen unterteilt. Aus dieser Einteilung ergibt sich<br />

der Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen nach Anhang II<br />

Abschnitt A der Richtlinie 1999/92/EG.<br />

Im gegenständlichen Fall wurden nur die Zonen für brennbare<br />

Gase, Dämpfe oder Nebel zur Begutachtung herangezogen.

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