Ihr Projektpartner im Brandschutz - FSE
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ExPloSIoNSSchuTzPlANuNG<br />
FüR DIE LEBEnSMITTELVERSucHSAnSTALT KLoSTERnEuBuRG<br />
ExPloSIoNSSchuTzPlANuNG Für dIE<br />
lEBENSMITTElvErSuchSANSTAlT<br />
KloSTErNEuBurG<br />
Sachverhalt:<br />
Das neue Labor in Klosterneuburg soll der Lebensmittelversuchsanstalt<br />
zur Untersuchung von Lebensmittelproben aus dem Handel<br />
oder einer Produktion dienen. Um diese entsprechenden Versuchstätigkeiten<br />
durchführen zu können werden entsprechende<br />
Laboratorien betrieben. Dafür ist es notwendig die entsprechenden<br />
Chemikalien und Gase am Standort einerseits vorrätig zu halten<br />
andererseits zu prüfen. Für die brennbaren Flüssigkeiten wird ein<br />
eigenes Lager betrieben, welches regelmäßig neu bestückt wird und<br />
in welchem auch Umfülltätigkeiten durchgeführt werden.<br />
Für die brennbaren Gase wird ein entsprechendes Gaselager errichtet<br />
und wird in einem Labor ein Wasserstoffgenerator betrieben.<br />
Sollte es zum Ausfall des Generators kommen, werden Wasserstoffflaschen<br />
<strong>im</strong> Gaselager vorrätig gehalten, welche über ein Rohrleitungssystem<br />
das betreffende Lager notversorgen.<br />
Um eventuellen Energieversorgungsausfällen des örtlichen Netzbetreibers<br />
und damit verbundenen Produktionsausfällen vorzubeugen,<br />
wird eine Notstromversorgung über eine akkugestützte, unterbrechungsfreie<br />
Stromversorgung und einem Notstromaggregat errichtet.<br />
Aufgabenstellung:<br />
Aufgabe war es bereits für die behördlichen Einreichungen die entsprechenden<br />
Bereiche gemäß der Verordnung über explosionsfähige<br />
Atmosphären (VexAt) zu beurteilen und einzuteilen.<br />
Hierzu war es zuerst einmal notwendig die Bereiche herauszufiltern,<br />
in welchen es nur während des Betriebs zur Bildung einer explosiver<br />
Atmosphäre kommen kann und in solche, in denen ständig<br />
mit einem explosionsfähigen Gas-Luft-Gemisch gerechnet werden<br />
muss. Der Anhang I der Richtlinie 1999/92/EG „Einteilung von Bereichen,<br />
in denen explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein<br />
könnte“ wurde hierbei angewendet.<br />
30<br />
In dieser wird folgendes ausgesagt:<br />
• Bereiche in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden<br />
sein können:<br />
Ein Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre in solchen<br />
Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen<br />
für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit<br />
und Gesundheit der betroffenen ArbeitnehmerInnen erforderlich<br />
werden, gilt als explosionsgefährdeter Bereich.<br />
Ein Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre nicht in<br />
solchen Mengen zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen<br />
erforderlich wären, gilt als nichtexplosionsgefährdeter<br />
Bereich. Brennbare Substanzen sind als Stoffe, die eine explosive<br />
Atmosphäre bilden können, einzustufen, es sei denn, die<br />
Prüfung ihrer Eigenschaften ergibt, dass sie in Mischung mit<br />
Luft nicht in der Lage sind, eine Explosion selbsttätig fortzuleiten.<br />
• Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen:<br />
Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Ausmaß, Häufigkeit<br />
und Dauer des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre<br />
in Zonen unterteilt. Aus dieser Einteilung ergibt sich<br />
der Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen nach Anhang II<br />
Abschnitt A der Richtlinie 1999/92/EG.<br />
Im gegenständlichen Fall wurden nur die Zonen für brennbare<br />
Gase, Dämpfe oder Nebel zur Begutachtung herangezogen.