Ihr Projektpartner im Brandschutz - FSE
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ExPloSIoNSSchuTzPlANuNG<br />
FüR DIE LEBEnSMITTELVERSucHSAnSTALT KLoSTERnEuBuRG<br />
gen, d.h. zum Austritt der Flüssigkeit kommen. Die Verdunstungszahl<br />
ist das Verhältnis aus den gemessenen Verdunstungszeiten für<br />
die zu prüfende Flüssigkeit und Diethylether als Vergleichsflüssigkeit.<br />
Sie ist d<strong>im</strong>ensionslos und gibt an, um wieviel langsamer als die<br />
gleiche Menge Bezugsflüssigkeit eine best<strong>im</strong>mte Menge Flüssigkeit<br />
bei Normaltemperatur verdunstet.<br />
Um nun den erforderlichen Luftvolumenstrom berechnen zu können<br />
wird meist die Formel nach Lebuser U. / Schecker HG angewendet.<br />
Aus dieser kann die Beharrungszeit und das hypothetische<br />
Volumen ermittelt, aufgrund dessen Zonen definiert und eventuell<br />
notwendige zusätzliche Maßnahmen (z.B. Einsatz einer technischen<br />
Lüftung statt natürlicher,...) festgelegt werden.<br />
Im Falle der LVA wurde die brennbare Flüssigkeit mit dem höchsten<br />
Gefährdungspotential als Grundlage für die Berechnung herangezogen.<br />
Mit dieser Annahme kann sichergestellt werden, dass jede<br />
andere Gefahrenquelle sicher die Festgelegte unterschreitet. Es<br />
muss jedoch auch bedacht werden, dass die brennbare Flüssigkeit<br />
mit dem höchsten Gefährdungspotential in einem Fehlerfall automatisch<br />
die größte Zone bildet. In jedem Fall ist auch die Menge<br />
einer Verpackungseinheit zu betrachten. Aus der Berechnung kann<br />
sich ergeben, dass eine brennbare Flüssigkeit mit einem niedrigerem<br />
Gefährdungspotential aber größerem Verpackungsinhalt größere<br />
Zonendefinitionen erfordert.<br />
Bei der Verdunstungsberechnung für den Fehlerfall wird davon<br />
ausgegangen, dass nur 1 Verpackungseinheit beschädigt oder verschüttet<br />
wurde. Als Eingabeparameter für die Menge der ausgetretenen<br />
Flüssigkeit werden ca. 2/3 des Gesamtinhalts einer Verpackungseinheit<br />
herangezogen.<br />
Als Grundlage für die Beurteilung des Gaselagers wurde die ÖNORM<br />
M 7379 (Gaselager) herangezogen. Hier wurden <strong>im</strong> Besonderen die<br />
vorgeschriebenen Schutzzonen und die anschließenden Sicherheitszonen<br />
betrachtet. Wichtig waren hierbei auch die Abstände,<br />
bzw. die Trennung und Kennzeichnung der verschiedenen gelagerten<br />
Gase. In diesem Fall ergaben die baulichen Maßnahmen automatisch<br />
eine Trennung der Bereiche, da die Wasserstoffflaschen<br />
nur in dem Bereich gelagert werden können, in dem sich auch die<br />
zugehörigen Anschlüsse für das Rohrleitungssystem befinden.<br />
32<br />
weitere Beurteilung:<br />
Für die weitere Beurteilung ist es notwendig mögliche Störfälle<br />
und die daraus notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu<br />
betrachten. Hier genügt es <strong>im</strong> Gegensatz zur Berechnung nicht, für<br />
den entsprechenden Bereich nur jene Substanz zu betrachten, welche<br />
das größte Gefährdungspotential darstellt. Es muss der wahrscheinliche<br />
Störfall zur Beurteilung herangezogen werden. Dies<br />
kann das einfache Verschütten einer brennbaren Flüssigkeit sein,<br />
bis hin zum Defekt einer Gasarmatur.<br />
Es sind die notwendigen organisatorischen Maßnahmen allerdings<br />
auch aus verschiedenen Blickwinkel zu betrachten: handelt es sich<br />
um Räumlichkeiten wo <strong>im</strong>mer Personen anwesend sind, werden<br />
diese nur zu gewissen Zeiten oder gelegentlich betreten oder sind<br />
diese generell unbeobachtet?<br />
Hier können die Maßnahmen vom einfachen Bereithalten von Bindemitteln,<br />
Auffangbehältnissen und Entsorgungsgebinden bis zur<br />
permanenten Überwachung mittels Leckage- oder Gassensoren mit<br />
entsprechenden betrieblichen Festlegungen, wie bei Ansprechen eines<br />
Solchen zu handeln ist reichen.<br />
In jedem Fall, ob der Defekt nun offensichtlich durch Personen verursacht<br />
wurde oder ob es das Ansprechen einer Warneinrichtung<br />
war, sind seitens des Betreibers entsprechende schriftliche Nachweise<br />
über die Unterweisung der ArbeitnehmerInnen und der regelmäßigen<br />
Überprüfung der Warneinrichtungen zu führen.<br />
Es sind unter anderem auch entsprechende organisatorische Ersatzmaßnahmen<br />
zu betrachten, welche bei einem Ausfall einer technischen<br />
Überwachungseinheit oder Sicherungseinrichtung zu treffen<br />
sind – z.B. was ist zu tun oder zu unterlassen wenn eine technische<br />
Lüftungsanlage ausfällt, aber die Sicherheitseinrichtung, welche die<br />
durchgeführte Tätigkeit erst zulassen dürfte, nicht anspricht.