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Ihr Projektpartner im Brandschutz - FSE

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ExPloSIoNSSchuTzPlANuNG<br />

FüR DIE LEBEnSMITTELVERSucHSAnSTALT KLoSTERnEuBuRG<br />

gen, d.h. zum Austritt der Flüssigkeit kommen. Die Verdunstungszahl<br />

ist das Verhältnis aus den gemessenen Verdunstungszeiten für<br />

die zu prüfende Flüssigkeit und Diethylether als Vergleichsflüssigkeit.<br />

Sie ist d<strong>im</strong>ensionslos und gibt an, um wieviel langsamer als die<br />

gleiche Menge Bezugsflüssigkeit eine best<strong>im</strong>mte Menge Flüssigkeit<br />

bei Normaltemperatur verdunstet.<br />

Um nun den erforderlichen Luftvolumenstrom berechnen zu können<br />

wird meist die Formel nach Lebuser U. / Schecker HG angewendet.<br />

Aus dieser kann die Beharrungszeit und das hypothetische<br />

Volumen ermittelt, aufgrund dessen Zonen definiert und eventuell<br />

notwendige zusätzliche Maßnahmen (z.B. Einsatz einer technischen<br />

Lüftung statt natürlicher,...) festgelegt werden.<br />

Im Falle der LVA wurde die brennbare Flüssigkeit mit dem höchsten<br />

Gefährdungspotential als Grundlage für die Berechnung herangezogen.<br />

Mit dieser Annahme kann sichergestellt werden, dass jede<br />

andere Gefahrenquelle sicher die Festgelegte unterschreitet. Es<br />

muss jedoch auch bedacht werden, dass die brennbare Flüssigkeit<br />

mit dem höchsten Gefährdungspotential in einem Fehlerfall automatisch<br />

die größte Zone bildet. In jedem Fall ist auch die Menge<br />

einer Verpackungseinheit zu betrachten. Aus der Berechnung kann<br />

sich ergeben, dass eine brennbare Flüssigkeit mit einem niedrigerem<br />

Gefährdungspotential aber größerem Verpackungsinhalt größere<br />

Zonendefinitionen erfordert.<br />

Bei der Verdunstungsberechnung für den Fehlerfall wird davon<br />

ausgegangen, dass nur 1 Verpackungseinheit beschädigt oder verschüttet<br />

wurde. Als Eingabeparameter für die Menge der ausgetretenen<br />

Flüssigkeit werden ca. 2/3 des Gesamtinhalts einer Verpackungseinheit<br />

herangezogen.<br />

Als Grundlage für die Beurteilung des Gaselagers wurde die ÖNORM<br />

M 7379 (Gaselager) herangezogen. Hier wurden <strong>im</strong> Besonderen die<br />

vorgeschriebenen Schutzzonen und die anschließenden Sicherheitszonen<br />

betrachtet. Wichtig waren hierbei auch die Abstände,<br />

bzw. die Trennung und Kennzeichnung der verschiedenen gelagerten<br />

Gase. In diesem Fall ergaben die baulichen Maßnahmen automatisch<br />

eine Trennung der Bereiche, da die Wasserstoffflaschen<br />

nur in dem Bereich gelagert werden können, in dem sich auch die<br />

zugehörigen Anschlüsse für das Rohrleitungssystem befinden.<br />

32<br />

weitere Beurteilung:<br />

Für die weitere Beurteilung ist es notwendig mögliche Störfälle<br />

und die daraus notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu<br />

betrachten. Hier genügt es <strong>im</strong> Gegensatz zur Berechnung nicht, für<br />

den entsprechenden Bereich nur jene Substanz zu betrachten, welche<br />

das größte Gefährdungspotential darstellt. Es muss der wahrscheinliche<br />

Störfall zur Beurteilung herangezogen werden. Dies<br />

kann das einfache Verschütten einer brennbaren Flüssigkeit sein,<br />

bis hin zum Defekt einer Gasarmatur.<br />

Es sind die notwendigen organisatorischen Maßnahmen allerdings<br />

auch aus verschiedenen Blickwinkel zu betrachten: handelt es sich<br />

um Räumlichkeiten wo <strong>im</strong>mer Personen anwesend sind, werden<br />

diese nur zu gewissen Zeiten oder gelegentlich betreten oder sind<br />

diese generell unbeobachtet?<br />

Hier können die Maßnahmen vom einfachen Bereithalten von Bindemitteln,<br />

Auffangbehältnissen und Entsorgungsgebinden bis zur<br />

permanenten Überwachung mittels Leckage- oder Gassensoren mit<br />

entsprechenden betrieblichen Festlegungen, wie bei Ansprechen eines<br />

Solchen zu handeln ist reichen.<br />

In jedem Fall, ob der Defekt nun offensichtlich durch Personen verursacht<br />

wurde oder ob es das Ansprechen einer Warneinrichtung<br />

war, sind seitens des Betreibers entsprechende schriftliche Nachweise<br />

über die Unterweisung der ArbeitnehmerInnen und der regelmäßigen<br />

Überprüfung der Warneinrichtungen zu führen.<br />

Es sind unter anderem auch entsprechende organisatorische Ersatzmaßnahmen<br />

zu betrachten, welche bei einem Ausfall einer technischen<br />

Überwachungseinheit oder Sicherungseinrichtung zu treffen<br />

sind – z.B. was ist zu tun oder zu unterlassen wenn eine technische<br />

Lüftungsanlage ausfällt, aber die Sicherheitseinrichtung, welche die<br />

durchgeführte Tätigkeit erst zulassen dürfte, nicht anspricht.

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